Darüber kann derzeit noch nicht entschieden werden. Nach Art III Z 6, Art XI Abs 6 ZVN 2002 ist die von § 527 ZPO abweichende Regelung für Arbeits- und Sozialgerichtssachen iSd (aufgehobenen) § 45 Abs 2 und 3 ASGG nicht mehr anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz - wie hier - nach dem 31. 12. 2002 liegt (Stohanzl ZPO9 [2002] zu § 527 ZPO). Der oa Ausspruch hätte demnach (anders als früher nach § 45 Abs 3 erster Satz ASGG) nur dann unterbleiben können, wenn das Gericht zweiter Instanz einen - unanfechtbaren - Aufhebungsbeschluss nach § 527 Abs 2 ZPO gefasst hätte (vgl RIS-Justiz RS0044059, RS0044102). Davon ist jedoch nicht auszugehen:Darüber kann derzeit noch nicht entschieden werden. Nach Artikel römisch drei, Ziffer 6,, Artikel römisch elf, Absatz 6, ZVN 2002 ist die von Paragraph 527, ZPO abweichende Regelung für Arbeits- und Sozialgerichtssachen iSd (aufgehobenen) Paragraph 45, Absatz 2 und 3 ASGG nicht mehr anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz - wie hier - nach dem 31. 12. 2002 liegt (Stohanzl ZPO9 [2002] zu Paragraph 527, ZPO). Der oa Ausspruch hätte demnach (anders als früher nach Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz ASGG) nur dann unterbleiben können, wenn das Gericht zweiter Instanz einen - unanfechtbaren - Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO gefasst hätte vergleiche RIS-Justiz RS0044059, RS0044102). Davon ist jedoch nicht auszugehen:
Nach stRsp handelt es sich nämlich bei einem "aufhebenden" Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem - wie hier - ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes, der wegen des Fehlens von Prozessvoraussetzungen oder des Vorliegens eines Prozesshindernisses ergangen ist, beseitigt wird, in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung (RIS-Justiz RS0044033; RS0044035; RS0044037; RS0044125). Ein echter Aufhebungsbeschluss liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Frage, über die eine selbständige Entscheidung zu ergehen hat, vom Gericht zweiter Instanz noch nicht abschließend erledigt wird, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichtes ergehen soll. Demgegenüber ist eine in Wahrheit abändernde Entscheidung gegeben, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entschieden wird und sich nur als Folge davon die Notwendigkeit der Fortsetzung des Verfahrens ergibt (8 Ob 48/02w; 1 Ob 504/90 uva).
Da der erstgerichtliche Zurückweisungsbeschluss in Wahrheit dahin abgeändert wurde, dass die von der Beklagten erhobene Prozesseinrede verneint und (auch) ihr (zweiter) Antrag auf Zurückweisung der Klage (vgl ON 3 und 9) verworfen wurde, richtet sich die Anfechtbarkeit nicht nach § 527 Abs 2 ZPO sondern nach § 528 ZPO (8 Ob 48/02w). Das Rekursgericht hätte daher den Ausspruch nach § 500 Abs 2, § 526 Abs 3 ZPO machen müssen (Kodek in Rechberger² Rz 3 zu § 527 ZPO) und wird diesen nunmehr nachzutragen haben. Sollte es aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wäre der Beklagten Gelegenheit zu geben, ihr Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.Da der erstgerichtliche Zurückweisungsbeschluss in Wahrheit dahin abgeändert wurde, dass die von der Beklagten erhobene Prozesseinrede verneint und (auch) ihr (zweiter) Antrag auf Zurückweisung der Klage vergleiche ON 3 und 9) verworfen wurde, richtet sich die Anfechtbarkeit nicht nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO sondern nach Paragraph 528, ZPO (8 Ob 48/02w). Das Rekursgericht hätte daher den Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO machen müssen (Kodek in Rechberger² Rz 3 zu Paragraph 527, ZPO) und wird diesen nunmehr nachzutragen haben. Sollte es aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wäre der Beklagten Gelegenheit zu geben, ihr Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.