Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung nicht als solche gewertet werden können, in denen eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit im Sinne des § 255 Abs 4 lit c oder des § 273 Abs 3 lit c ASVG ausgeübt wurde, ist zutreffend und steht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 3/17), weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Die Ausführungen der Revisionswerberin sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 273 Abs 3 lit c ASVG zu erwecken. Es trifft nämlich nicht zu, daß diese Bestimmung den Erwerber freiwilliger Beitragszeiten grundsätzlich schlechter stelle als einen Versicherten, der nach Beendigung der Arbeit innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag keine Beiträge leiste. Der Erwerb weiterer Versicherungszeiten, der im Belieben des Versicherten steht (sei es durch Weiterarbeit, sei es durch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung), führt in der Regel dazu, daß die Versicherungsleistung überhaupt erst ermöglicht oder zumindest der Höhe nach verbessert wird (vgl. Krejci/Marhold in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 97 ff). Nach den Bestimmungen der §§ 255 Abs 4 und 273 Abs 3 ASVG nützt es auch einem Versicherten, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend eine leichtere (und nach Vollendung des 55.Lebensjahres weiterhin zumutbare) Arbeit verrichtet hat, nichts, wenn er eine während dieses Zeitraumes nicht überwiegend verrichtete schwerere Arbeit nicht mehr ausüben kann (vgl. SSV-NF 3/89). Diesen Gedanken hat die beklagte Partei zutreffend in ihrer Berufungsbeantwortung dahin ausgeführt, daß schon die Ausübung von medizinisch zumutbaren Tätigkeiten während der überwiegenden Zahl der Pflichtbeitragsmonate nach dem ASVG in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag den Schutz der kürzer ausgeübten Tätigkeit ausschließe. Die Auffassung der Revisionswerberin würde dazu führen, daß zwar der Versicherte im eben erwähnten Beispiel die Voraussetzungen nach § 273 Abs 3 lit c (§ 255 Abs 4 lit c) ASVG nicht erfüllen könnte, wohl aber die Klägerin, die überwiegend - ohne Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit - freiwillige Beitragszeiten erwarb, was erst recht gleichheitswidrig oder zumindest sachlich nicht gerechtfertigt wäre. In ihrer Revisionsbeantwortung verwies die beklagte Partei mit Recht darauf, daß auch die Pflichtversicherung nach anderen Gesetzen als nach dem ASVG keinen Berufsschutz nach § 273 Abs 3 lit c ASVG auslösen kann. Die Zeiten der freiwilligen Versicherung dürfen demgegenüber nicht bevorzugt behandelt werden. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher (wenn auch aus anderen Erwägungen als das Berufungsgericht) nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung nicht als solche gewertet werden können, in denen eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 255, Absatz 4, Litera c, oder des Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, ASVG ausgeübt wurde, ist zutreffend und steht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 3/17), weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Die Ausführungen der Revisionswerberin sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, ASVG zu erwecken. Es trifft nämlich nicht zu, daß diese Bestimmung den Erwerber freiwilliger Beitragszeiten grundsätzlich schlechter stelle als einen Versicherten, der nach Beendigung der Arbeit innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag keine Beiträge leiste. Der Erwerb weiterer Versicherungszeiten, der im Belieben des Versicherten steht (sei es durch Weiterarbeit, sei es durch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung), führt in der Regel dazu, daß die Versicherungsleistung überhaupt erst ermöglicht oder zumindest der Höhe nach verbessert wird vergleiche Krejci/Marhold in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 97 ff). Nach den Bestimmungen der Paragraphen 255, Absatz 4 und 273 Absatz 3, ASVG nützt es auch einem Versicherten, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend eine leichtere (und nach Vollendung des 55.Lebensjahres weiterhin zumutbare) Arbeit verrichtet hat, nichts, wenn er eine während dieses Zeitraumes nicht überwiegend verrichtete schwerere Arbeit nicht mehr ausüben kann vergleiche SSV-NF 3/89). Diesen Gedanken hat die beklagte Partei zutreffend in ihrer Berufungsbeantwortung dahin ausgeführt, daß schon die Ausübung von medizinisch zumutbaren Tätigkeiten während der überwiegenden Zahl der Pflichtbeitragsmonate nach dem ASVG in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag den Schutz der kürzer ausgeübten Tätigkeit ausschließe. Die Auffassung der Revisionswerberin würde dazu führen, daß zwar der Versicherte im eben erwähnten Beispiel die Voraussetzungen nach Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, (Paragraph 255, Absatz 4, Litera c,) ASVG nicht erfüllen könnte, wohl aber die Klägerin, die überwiegend - ohne Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit - freiwillige Beitragszeiten erwarb, was erst recht gleichheitswidrig oder zumindest sachlich nicht gerechtfertigt wäre. In ihrer Revisionsbeantwortung verwies die beklagte Partei mit Recht darauf, daß auch die Pflichtversicherung nach anderen Gesetzen als nach dem ASVG keinen Berufsschutz nach Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, ASVG auslösen kann. Die Zeiten der freiwilligen Versicherung dürfen demgegenüber nicht bevorzugt behandelt werden. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher (wenn auch aus anderen Erwägungen als das Berufungsgericht) nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen.
Daß Berufsunfähigkeit der Klägerin nach § 273 Abs 1 ASVG nichtDaß Berufsunfähigkeit der Klägerin nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht
gegeben ist, wird von ihr nicht angezweifelt.
Der Revision ist demnach ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.