Rechtssatz RS0085071
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085071
Entscheidungsdatum
08.09.2009
Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass diese Bestimmung den Erwerber freiwilliger Beitragszeiten grundsätzlich schlechter stellt als einen Versicherten, der nach Beendigung der Arbeit innerhalb der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag keine Beiträge leistet. Der Erwerb weiterer Versicherungszeiten, der im Belieben des Versicherten steht (sei es durch Weiterarbeit, sei es durch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung), führt in der Regel dazu, dass die Versicherungsleistung überhaupt erst ermöglicht oder zumindest der Höhe nach verbessert wird.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 225/90
Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 225/90
Veröff: SSV-NF 4/87
- 10 ObS 129/91
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 10 ObS 129/91
Veröff: SSV-NF 6/38
- 10 ObS 191/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 10 ObS 191/92
Auch; Beisatz: Hier: § 255 Abs 2 ASVG. (T1)
- 10 ObS 133/09w
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 ObS 133/09w
nur: Der Erwerb weiterer Versicherungszeiten, der im Belieben des Versicherten steht (sei es durch Weiterarbeit, sei es durch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung), führt in der Regel dazu, dass die Versicherungsleistung überhaupt erst ermöglicht oder zumindest der Höhe nach verbessert wird. (T2); Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085071
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009
Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_010OBS00225_9000000_002