Zunächst ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß für den Anspruch der Klägerin auf Berufsunfähigkeitspension § 255 ASVG maßgebend ist (SSV-NF 3/2 ua). Demgemäß ist die Frage, ob die Klägerin berufsunfähig ist, dann nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen, wenn sie überwiegend in dem von ihr erlernten Beruf tätig war. Dies ist gemäß dem nachfolgenden Abs 2 letzter Satz der Fall, wenn die Berufstätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurde. Ein ähnlicher Gesetzeswortlaut findet sich in § 255 Abs 4 lit c und § 273 Abs 3 lit c ASVG, wonach Voraussetzung für den Pensionsanspruch eines Versicherten, der das 55.Lebensjahr vollendet hat, ist, daß er in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat. Der Oberste Gerichtshof hat zu diesen Bestimmungen in den Entscheidungen vom 24. 3. 1992, 10 Ob S 38/92, und vom 7.4.1992, 10 Ob S 129/91, ausgesprochen, daß der Begriff "Beitragsmonate" nicht berichtigend im Sinn von "Kalendermonaten" ausgelegt werden könne, weil der äußerst mögliche Wortsinn die Grenzen jeglicher Auslegung abstecke. Dies muß auch für den hier anzuwendenden § 255 Abs 2 ASVG gelten, zumal gerade für diese Bestimmung, wie ebenfalls schon in den angeführten Entscheidungen ausgeführt wurde, kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß die Verwendung des Wortes "Beitragsmonate" auf einem Versehen beruht. Dieser Begriff wurde nämlich erst durch die 25.ASVGNov BGBl 1970/385 anstelle des früher verwendeten Wortes "Versicherungsmonate" eingefügt, wobei nach den Gesetzesmaterialien (225 BlgNR 12.GP, 4) dadurch verhindert werden sollte, daß durch neu eingeführte Ersatzzeiten Versicherte des besonderen, im § 255 Abs 2 ASVG begründeten leistungsrechtlichen Schutzes verlustig gehen. Dies wäre aber nicht möglich, wenn der Versicherungsschutz zur Voraussetzung hätte, daß der Versicherte die erlernte oder angelernte Berufstätigkeit während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mehr als der Hälfte der Kalendermonate ausgeübt haben muß. Der Erwerb von Ersatzzeiten könnte dann nämlich auf den Versicherungsschutz keinen Einfluß haben. Aus den Gesetzesmaterialien ist daher abzuleiten, daß der Gesetzgeber bei der Erlassung der 25.ASVGNov davon ausging, für den Versicherungsschutz seien nur die erworbenen Beitragsmonate und nicht auch die im Beobachtungszeitraum verbleibende Anzahl der Kalendermonate ausschlaggebend. Da die Auffassung des Berufungsgerichtes aber auf das Gegenteil hinausliefe, würde sie mit der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Ansicht des Gesetzgebers nicht im Einklang stehen.Zunächst ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß für den Anspruch der Klägerin auf Berufsunfähigkeitspension Paragraph 255, ASVG maßgebend ist (SSV-NF 3/2 ua). Demgemäß ist die Frage, ob die Klägerin berufsunfähig ist, dann nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu beurteilen, wenn sie überwiegend in dem von ihr erlernten Beruf tätig war. Dies ist gemäß dem nachfolgenden Absatz 2, letzter Satz der Fall, wenn die Berufstätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurde. Ein ähnlicher Gesetzeswortlaut findet sich in Paragraph 255, Absatz 4, Litera c und Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, ASVG, wonach Voraussetzung für den Pensionsanspruch eines Versicherten, der das 55.Lebensjahr vollendet hat, ist, daß er in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat. Der Oberste Gerichtshof hat zu diesen Bestimmungen in den Entscheidungen vom 24. 3. 1992, 10 Ob S 38/92, und vom 7.4.1992, 10 Ob S 129/91, ausgesprochen, daß der Begriff "Beitragsmonate" nicht berichtigend im Sinn von "Kalendermonaten" ausgelegt werden könne, weil der äußerst mögliche Wortsinn die Grenzen jeglicher Auslegung abstecke. Dies muß auch für den hier anzuwendenden Paragraph 255, Absatz 2, ASVG gelten, zumal gerade für diese Bestimmung, wie ebenfalls schon in den angeführten Entscheidungen ausgeführt wurde, kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß die Verwendung des Wortes "Beitragsmonate" auf einem Versehen beruht. Dieser Begriff wurde nämlich erst durch die 25.ASVGNov BGBl 1970/385 anstelle des früher verwendeten Wortes "Versicherungsmonate" eingefügt, wobei nach den Gesetzesmaterialien (225 BlgNR 12.GP, 4) dadurch verhindert werden sollte, daß durch neu eingeführte Ersatzzeiten Versicherte des besonderen, im Paragraph 255, Absatz 2, ASVG begründeten leistungsrechtlichen Schutzes verlustig gehen. Dies wäre aber nicht möglich, wenn der Versicherungsschutz zur Voraussetzung hätte, daß der Versicherte die erlernte oder angelernte Berufstätigkeit während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mehr als der Hälfte der Kalendermonate ausgeübt haben muß. Der Erwerb von Ersatzzeiten könnte dann nämlich auf den Versicherungsschutz keinen Einfluß haben. Aus den Gesetzesmaterialien ist daher abzuleiten, daß der Gesetzgeber bei der Erlassung der 25.ASVGNov davon ausging, für den Versicherungsschutz seien nur die erworbenen Beitragsmonate und nicht auch die im Beobachtungszeitraum verbleibende Anzahl der Kalendermonate ausschlaggebend. Da die Auffassung des Berufungsgerichtes aber auf das Gegenteil hinausliefe, würde sie mit der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Ansicht des Gesetzgebers nicht im Einklang stehen.
Bei dieser Auslegung kann es zwar dazu kommen, daß ein Versicherter, der während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nur einen Versicherungsmonat erworben hat, Anspruch auf Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hat und es kann ein Versicherter auch gegenüber anderen Versicherten besser gestellt sein, die nach Ausübung der erlernten oder angelernten Berufstätigkeit Beitragsmonate aufgrund einer freiwilligen Versicherung (vgl hiezu SSV-NV 3/17, 4/87, 4/107) oder aufgrund einer nicht in einem erlernten oder angelernten Beruf ausgeübten Berufstätigkeit erwerben.Bei dieser Auslegung kann es zwar dazu kommen, daß ein Versicherter, der während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nur einen Versicherungsmonat erworben hat, Anspruch auf Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hat und es kann ein Versicherter auch gegenüber anderen Versicherten besser gestellt sein, die nach Ausübung der erlernten oder angelernten Berufstätigkeit Beitragsmonate aufgrund einer freiwilligen Versicherung vergleiche hiezu SSV-NV 3/17, 4/87, 4/107) oder aufgrund einer nicht in einem erlernten oder angelernten Beruf ausgeübten Berufstätigkeit erwerben.
Dem ersten Argument ist der Oberste Gerichtshof aber schon in
den Entscheidungen 10 Ob S 129/91 und 10 Ob S 38/92 mit dem Hinweis begegnet, daß Versicherungsverläufe mit bloß einem Beitragsmonat in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keineswegs die Regel darstellten und es vielfach nicht vom Versicherten zu beeinflussenden Gründen unterliege, warum im Beobachtungszeitraum nicht mehr Beitragsmonate erworben wurden. Wenngleich die gesetzliche Regelung sicherlich in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen führen könne, sei sie bei durchschnittlicher Betrachtungsweise aber noch als sachgerecht anzusehen. Zum zweiten Argument wurde in diesen Entscheidungen wie schon in der Entscheidung SSV-NF 4/87 bemerkt, der Erwerb weiterer Versicherungszeiten führe in der Regel dazu, daß die Versicherungsleistung überhaupt erst ermöglicht oder zumindest der Höhe nach verbessert wird. Dies rechtfertigt aber eine andere Betrachtungsweise gegenüber Fällen, in denen nach Beendigung der Berufstätigkeit keine Beitragsmonate erworben werden. Beide Argumente vermögen daher die Ansicht des Berufungsgerichtes, die überdies schon am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes scheitert, nicht zu stützen.
Der Versicherungsschutz geht auch nicht dadurch verloren, daß der Versicherte während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nur eine Teilzeitbeschäftigung ausübt; dies ist nur für die Frage von Bedeutung, ob er auf eine Teilzeitbeschäftigung verwiesen werden darf (SSV-NF 5/136 = EvBl 1962/68). Dem kommt hier aber keine Bedeutung zu, weil die Klägerin in dem von ihr erlernten Beruf und dem diesen gleichartigen Berufen auch hiezu nicht imstande ist.
Das Erstgericht hat die Frage des Pensionsanspruchs der Klägerin somit zutreffend nach § 255 Abs 1 ASVG beurteilt. Da nicht strittig ist, daß die in dieser Gesetzesstelle hiefür festgelegten Voraussetzungen bei der Klägerin erfüllt sind, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, hiezu näher Stellung zu nehmen. Es bedarf unter diesen Umständen der dem Erstgericht vom Berufungsgericht aufgetragenen Feststellungen nicht, weshalb gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO in der Sache selbst im Sinn der Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes zu erkennen war.Das Erstgericht hat die Frage des Pensionsanspruchs der Klägerin somit zutreffend nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG beurteilt. Da nicht strittig ist, daß die in dieser Gesetzesstelle hiefür festgelegten Voraussetzungen bei der Klägerin erfüllt sind, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, hiezu näher Stellung zu nehmen. Es bedarf unter diesen Umständen der dem Erstgericht vom Berufungsgericht aufgetragenen Feststellungen nicht, weshalb gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO in der Sache selbst im Sinn der Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes zu erkennen war.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 77 Abs 2 ASGG idF der WGN 1989 der Betrag von 50.000 S.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Bemessungsgrundlage ist gemäß Paragraph 77, Absatz 2, ASGG in der Fassung der WGN 1989 der Betrag von 50.000 S.