Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 19.7.1989 wies die beklagte Partei den Antrag der am 16.10.1934 geborenen Klägerin vom 23.3.1989 auf Berufsunfähigkeitspension unter Anführung der erhobenen Diagnosen mangels Berufsunfähigkeit iS des § 273 Abs 1 ASVG ab.Mit Bescheid vom 19.7.1989 wies die beklagte Partei den Antrag der am 16.10.1934 geborenen Klägerin vom 23.3.1989 auf Berufsunfähigkeitspension unter Anführung der erhobenen Diagnosen mangels Berufsunfähigkeit iS des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG ab.
Die dagegen rechtzeitig erhobene Klage richtete sich auf eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß vom 1.4.1989 an und stützte sich darauf, daß die Arbeitsfähigkeit der Versicherten infolge des im einzelnen dargestellten körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sei - also auf Berufsunfähigkeit iS des § 273 Abs 1 ASVG -, wobei zur Ausbildung und zu den Kenntnissen und Fähigkeiten nichts vorgebracht wurde. In der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 17.9.1990 ergänzte die Klägerin, daß sie vom 10.8.1970 bis 31.3.1979, seit 1.11.1971 im Angestelltenverhältnis, in der oö Verkaufsniederlassung einer österreichischen Spezialfabrik für elektrische Haushaltsgeräte mit dem Aufgabenschwerpunkt in der Ersatzteile-Lageradministration und Ausgabe der Ersatzteile beschäftigt gewesen sei. Weiters schränkte sie die Klage dahin ein, daß sie die Berufsunfähigkeitspension - offensichtlich nunmehr nach § 273 Abs 3 ASVG - erst vom 1.11.1989 an - das ist der der Vollendung ihres 55.Lebensjahres folgende Monatserste - begehrt.Die dagegen rechtzeitig erhobene Klage richtete sich auf eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß vom 1.4.1989 an und stützte sich darauf, daß die Arbeitsfähigkeit der Versicherten infolge des im einzelnen dargestellten körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sei - also auf Berufsunfähigkeit iS des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG -, wobei zur Ausbildung und zu den Kenntnissen und Fähigkeiten nichts vorgebracht wurde. In der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 17.9.1990 ergänzte die Klägerin, daß sie vom 10.8.1970 bis 31.3.1979, seit 1.11.1971 im Angestelltenverhältnis, in der oö Verkaufsniederlassung einer österreichischen Spezialfabrik für elektrische Haushaltsgeräte mit dem Aufgabenschwerpunkt in der Ersatzteile-Lageradministration und Ausgabe der Ersatzteile beschäftigt gewesen sei. Weiters schränkte sie die Klage dahin ein, daß sie die Berufsunfähigkeitspension - offensichtlich nunmehr nach Paragraph 273, Absatz 3, ASVG - erst vom 1.11.1989 an - das ist der der Vollendung ihres 55.Lebensjahres folgende Monatserste - begehrt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Sie verwies auf die Begründung des bekämpften Bescheides und wendete ein, die erhobenen Leiden setzten die als Lagerangestellte im Elektroersatzteillager und Hilfsarbeiterin tätig gewesene Klägerin nicht außerstande, ihre bisherige Berufstätigkeit oder eine ähnliche zumutbare Beschäftigung auszuüben.
In der Tagsatzung vom 17.9.1990 stellte die beklagte Partei der Höhe nach eine vorläufige Zahlung von 5.000 S (monatlich) außer Streit, nachdem die Klägerin bereits in der Klage unter Berufung auf ihre - allerdings nicht näher genannten - anrechenbaren Versicherungszeiten, der sich daraus ergebenden Bemessungsgrundlagen und ihrer Familienverhältnisse eine vorläufige Zahlung von 7.500 S monatlich beantragt hatte.
Das Erstgericht wies die eingeschränkte Klage ab.
Es stellte fest, daß die Klägerin, welche die Volksschule abgeschlossen hat, von 1949 bis Juli 1970 als Landarbeiterin, Küchenhilfe, Hausgehilfin, Hilfskraft, Hilfsarbeiterin, Glasschleiferin und neuerlich Hilfsarbeiterin und von August bis Dezember 1970 als Arbeiterin, von Jänner 1971 bis März 1979 als Angestellte bei der EB(GesmbH) in Linz beschäftigt war. Dort lag ihr Aufgabenschwerpunkt in der Ersatzteillageradministration und in der Ausgabe der Ersatzteile für Haushaltsgeräte, (und zwar) Waschmaschinen, Gefriertruhen etc. Sie mußte diese Ersatzteile aus dem Lager holen, deren Entnahme in eine Kartei eintragen und die Ersatzteile den Kunden aushändigen. Wenn diese nicht bar zahlten, hatte sie einen Lieferschein auszustellen und in der Buchhaltung abzugeben. Bei Barzahlung gab sie einen Zettel mit, nahm aber kein Geld entgegen bzw kassierte nicht. Sie händigte auch von Kundendienstmitarbeitern benötigte Ersatzteile aus. Weiters hatte sie die Kleingeräte, und zwar Brotschneidemaschinen, Kaffeemaschinen uä, "über". Beim Verkauf solcher Geräte kamen die Kunden mit einem entsprechenden Lieferschein zur Klägerin, die ihnen auf Grund des Lieferscheins die Geräte aus dem Lager aushändigte. Verkaufsgespräche wurden von der Klägerin nicht geführt. Sie mußte allerdings auch das Ersatzteilelager für diese Kleingeräte führen. Anhand der ihr überbrachten Lieferscheine hatte sie auch Ersatzteile für den Versand vorzubereiten. Sie mußte jedoch keine Lieferscheine oder Rechnungen schreiben. Die eingelangten Lieferungen hatte sie in entsprechende Regale einzuordnen. Dabei mußte sie, insbesondere bei Waschmaschinenmotoren, die etwa 17 kg wogen, auch schwere Lasten heben. Solche Motore wurden regelmäßig alle vierzehn Tage geliefert, eine Lieferung bestand aus etwa 30 bis 40 Motoren. Die Klägerin hatte aber auch andere schwere Geräte einzuräumen, und zwar Waschmaschinentrommeln und Flansche für Nachtspeicheröfen. Beim Einräumen der Regale oder Holen von Ersatzteilen aus den Regalen mußte sie auch auf Leitern steigen und über Kopf arbeiten. Zum Tragen der schwereren Lasten standen ihr keine Hilfsgeräte zur Verfügung. Die Karteiarbeiten, bei denen sie sitzen konnte, benötigten etwa eine halbe Stunde pro Tag. Bei den übrigen Arbeiten, zu denen auch Reinigungsarbeiten gehörten, mußte sie gehen und stehen. Seit April 1979 war die Klägerin nicht mehr berufstätig.
Aus orthopädischer Sicht ist die Klägerin für leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten geeignet, die abwechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen und zur Vermeidung von Nässe, Kälte und Zugluft unbedingt in geschlossenen Räumen geleistet werden sollten. Das Heben bis zehn, fallweise bis 25 kg schwerer Gegenstände und das Tragen bis 5, fallweise bis 13 kg schwerer Gegenstände ist zumutbar. Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und langes, durchgehendes Stehen an Maschinen sollte vermieden werden; Fließbandarbeiten sind unzumutbar. Unter diesen Bedingungen ist eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden ohne zusätzliche Unterbrechungen zumutbar.
Von interner Seite ist die Klägerin für leichte, nach exakter, ihr zumutbarer Blutdruckeinstellung auch für mittelschwere Arbeiten ohne weitere Einschränkungen belastbar.
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht kann die Klägerin leichte, fallweise auch mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen verrichten. Dabei sind keine Unterbrechungen, die das arbeitsübliche Ausmaß übersteigen, erforderlich. Auszuschließen sind Arbeiten, die mit häufigem Bücken, mit der Extremhaltung der Wirbelsäule und einem überdurchschnittlichen Zeitdruck verbunden sind. Bezüglich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bzw der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestehen keine Einschränkungen.
Die Klägerin ist nicht umschulbar, aber anlernbar, unterweisbar und einordenbar. Sie kann keine Arbeiten leisten, die schriftliche Fertigkeit voraussetzen oder Konzentration im schriftlichen Bereich verlangen. Auszuschließen sind auch Arbeiten mit starker psychischer Belastung, wie Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit, Tätigkeiten, die Eigeninitiative fordern oder mit besonderer Verantwortung einhergehen.
Auf Grund dieses medizinischen Leistungskalküls ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, die zuletzt bei der EB(GesmbH) bis 1979 ausgeübte Tätigkeit zu verrichten.
Sie ist jedoch unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ua noch als Raumpflegerin in Büros und Kanzleien, Abserviererin und Tischabräumerin in Selbstbedienungsrestaurants und Gemeinschaftsküchen, Geschirrspülerin und Küchenhilfe und Bürohilfskraft einsetzbar, wofür es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze in nennenswerter Zahl gibt.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes habe die Klägerin mit geringen Ausnahmen Arbeitertätigkeiten verrichtet. Sie bleibe zwar der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten leistungszugehörig und letztere leistungszuständig, doch sei der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit inhaltlich nach § 255 ASVG zu prüfen. Sowohl bei einem Stichtag 1.4.1989 als auch 1.11.1989 liege insbesondere die Voraussetzung des Abs 4 lit c dieser Gesetzesstelle nicht vor. Die Klägerin sei seit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zur EB(GesmbH) im Jahre 1979 nicht mehr berufstätig gewesen. Bei einem Stichtag 1.11.1989 reiche der "Bemessungszeitraum" (richtiger: Beobachtungszeitraum) (vom 1.11.) 1974 bis 1.11. (richtig: 31.10.) 1989. Während dieser Zeit habe die Klägerin nur in fünf Jahren Beitragsmonate erworben und damit nicht in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt. Die Minderung ihrer Arbeitsfähigkeit sei daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen und wegen der Verweisungsmöglichkeiten zu verneinen.Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes habe die Klägerin mit geringen Ausnahmen Arbeitertätigkeiten verrichtet. Sie bleibe zwar der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten leistungszugehörig und letztere leistungszuständig, doch sei der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit inhaltlich nach Paragraph 255, ASVG zu prüfen. Sowohl bei einem Stichtag 1.4.1989 als auch 1.11.1989 liege insbesondere die Voraussetzung des Absatz 4, Litera c, dieser Gesetzesstelle nicht vor. Die Klägerin sei seit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zur EB(GesmbH) im Jahre 1979 nicht mehr berufstätig gewesen. Bei einem Stichtag 1.11.1989 reiche der "Bemessungszeitraum" (richtiger: Beobachtungszeitraum) (vom 1.11.) 1974 bis 1.11. (richtig: 31.10.) 1989. Während dieser Zeit habe die Klägerin nur in fünf Jahren Beitragsmonate erworben und damit nicht in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt. Die Minderung ihrer Arbeitsfähigkeit sei daher nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen und wegen der Verweisungsmöglichkeiten zu verneinen.
Das Berufungsgericht gab der wegen eines Feststellungsmangels und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge.
Die vermißte Tatsachenfeststellung, daß die Klägerin zum Stichtag 1.11.1989 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben habe, fehle zwar im Sachverhaltsteil, sei aber in der rechtlichen Beurteilung nachgetragen worden.
Auch bei den § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG nachgebildeten Bestimmungen des § 255 Abs 4 lit c und § 273 Abs 3 lit c leg cit komme es darauf an, daß die den Berufsschutz auslösende Tätigkeit während des Beobachtungszeitraumes auch tatsächlich überwiegend ausgeübt worden sei. Entscheidend sei also nicht, daß in den Beobachtungszeitraum nur Beitragsmonate einer gleichen oder gleichartigen Berufsausübung fielen, sondern, daß die Beschäftigung während des Beobachtungszeitraumes die Zeiten einer anderen Tätigkeit oder Zeiten ohne Ausübung eines Berufes überwiege. Es könne nämlich keinen Unterschied machen, ob der Versicherte während des Beobachtungszeitraumes überwiegend eine andere Beschäftigung ausgeübt habe, was den Berufsschutz für die kürzer ausgeübte Tätigkeit ausschließe, oder ob er überwiegend keiner Beschäftigung nachgegangen sei. Ansonsten käme man zu dem unhaltbaren Ergebnis, daß ein Pensionswerber, der im Beobachtungszeitraum nur einen einzigen Beitragsmonat durch eine bestimmte, vorher von ihm noch nie ausgeübte Arbeit erworben habe, für diese Tätigkeit Berufsschutz erwerben könnte. Diese zugegebenermaßen vom Wortlaut des § 255 Abs 4 lit c ASVG her mögliche Auffassung widerspreche den Intentionen des Gesetzgebers.Auch bei den Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG nachgebildeten Bestimmungen des Paragraph 255, Absatz 4, Litera c und Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, leg cit komme es darauf an, daß die den Berufsschutz auslösende Tätigkeit während des Beobachtungszeitraumes auch tatsächlich überwiegend ausgeübt worden sei. Entscheidend sei also nicht, daß in den Beobachtungszeitraum nur Beitragsmonate einer gleichen oder gleichartigen Berufsausübung fielen, sondern, daß die Beschäftigung während des Beobachtungszeitraumes die Zeiten einer anderen Tätigkeit oder Zeiten ohne Ausübung eines Berufes überwiege. Es könne nämlich keinen Unterschied machen, ob der Versicherte während des Beobachtungszeitraumes überwiegend eine andere Beschäftigung ausgeübt habe, was den Berufsschutz für die kürzer ausgeübte Tätigkeit ausschließe, oder ob er überwiegend keiner Beschäftigung nachgegangen sei. Ansonsten käme man zu dem unhaltbaren Ergebnis, daß ein Pensionswerber, der im Beobachtungszeitraum nur einen einzigen Beitragsmonat durch eine bestimmte, vorher von ihm noch nie ausgeübte Arbeit erworben habe, für diese Tätigkeit Berufsschutz erwerben könnte. Diese zugegebenermaßen vom Wortlaut des Paragraph 255, Absatz 4, Litera c, ASVG her mögliche Auffassung widerspreche den Intentionen des Gesetzgebers.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die beklagte Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist auch berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig; sie ist auch berechtigt.