Nach Art III Z 6, Art XI Abs 6 ZVN 2002 ist die von § 527 ZPO abweichende Regelung für Arbeits- und Sozialgerichtssachen iSd (aufgehobenen) § 45 Abs 2 und 3 ASGG nicht mehr anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz - wie hier - nach dem 31. 12. 2002 liegt (Stohanzl, ZPO9 [2002] zu § 527 ZPO). Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hätte demnach (anders als früher nach § 45 Abs 3 erster Satz ASGG) nur dann unterbleiben können, wenn das Gericht zweiter Instanz einen - unanfechtbaren - Aufhebungsbeschluss nach § 527 Abs 2 ZPO gefasst hätte (vgl RIS-Justiz RS0044059, RS0044102). Davon ist jedoch nicht auszugehen:Nach Artikel römisch drei, Ziffer 6,, Artikel römisch elf, Absatz 6, ZVN 2002 ist die von Paragraph 527, ZPO abweichende Regelung für Arbeits- und Sozialgerichtssachen iSd (aufgehobenen) Paragraph 45, Absatz 2, und 3 ASGG nicht mehr anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz - wie hier - nach dem 31. 12. 2002 liegt (Stohanzl, ZPO9 [2002] zu Paragraph 527, ZPO). Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hätte demnach (anders als früher nach Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz ASGG) nur dann unterbleiben können, wenn das Gericht zweiter Instanz einen - unanfechtbaren - Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO gefasst hätte vergleiche RIS-Justiz RS0044059, RS0044102). Davon ist jedoch nicht auszugehen:
Nach stRsp handelt es sich nämlich bei einem "aufhebenden" Beschluss des Rekursgerichts, mit dem - wie hier - ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes, der wegen des Fehlens von Prozessvoraussetzungen oder des Vorliegens eines Prozesshindernisses ergangen ist, beseitigt wird, in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung (RIS-Justiz RS0044033; RS0044035; RS0044037; RS0044125). Ein echter Aufhebungsbeschluss liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Frage, über die eine selbständige Entscheidung zu ergehen hat, vom Gericht zweiter Instanz noch nicht abschließend erledigt wird, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichtes ergehen soll. Demgegenüber ist eine in Wahrheit abändernde Entscheidung gegeben, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entschieden wird und sich nur als Folge davon die Notwendigkeit der Fortsetzung des Verfahrens ergibt (8 Ob 48/02w; 1 Ob 504/90 uva).
Da der erstgerichtliche Zurückweisungsbeschluss in Wahrheit dahin abgeändert wurde, dass die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht wurde, richtet sich die Anfechtbarkeit nicht nach § 527 Abs 2 ZPO, sondern nach § 528 ZPO (vgl 8 Ob 48/02w). Das Rekursgericht hätte daher in seine Entscheidung einen Ausspruch nach § 500 Abs 2, § 526 Abs 3 ZPO aufnehmen müssen (Kodek in Rechberger² § 527 ZPO Rz 3), der nun nachzutragen ist. Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, ist der klagenden Partei Gelegenheit zur Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung zu geben.Da der erstgerichtliche Zurückweisungsbeschluss in Wahrheit dahin abgeändert wurde, dass die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht wurde, richtet sich die Anfechtbarkeit nicht nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO, sondern nach Paragraph 528, ZPO vergleiche 8 Ob 48/02w). Das Rekursgericht hätte daher in seine Entscheidung einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO aufnehmen müssen (Kodek in Rechberger² Paragraph 527, ZPO Rz 3), der nun nachzutragen ist. Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, ist der klagenden Partei Gelegenheit zur Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung zu geben.