Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 6.Oktober 1987 10 ObS 44/87 SSV-NF 1/33 und 15.Dezember 1987 10 ObS 62/87 SSV-NF 1/67 aus den im § 255 Abs 1, 3, 4 und 5 ASVG formulierten Invaliditätsbegriffen (arg "herabgesunken" und "nicht mehr imstande") und aus den im § 273 ASVG formulierten Berufsunfähigkeitsbegriffen (arg "herabgesunken") abgeleitet, daß die Voraussetzungen dieser Gesetzesstellen, die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit behandeln (§§ 221, 222 Abs 1 Z 2 und § 223 Abs 1 Z 2 ASVG), nur dann vorliegen, wenn sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat, so daß ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls führen kann.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 6.Oktober 1987 10 ObS 44/87 SSV-NF 1/33 und 15.Dezember 1987 10 ObS 62/87 SSV-NF 1/67 aus den im Paragraph 255, Absatz eins, 3, 4 und 5 ASVG formulierten Invaliditätsbegriffen (arg "herabgesunken" und "nicht mehr imstande") und aus den im Paragraph 273, ASVG formulierten Berufsunfähigkeitsbegriffen (arg "herabgesunken") abgeleitet, daß die Voraussetzungen dieser Gesetzesstellen, die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit behandeln (Paragraphen 221, 222, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG), nur dann vorliegen, wenn sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat, so daß ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls führen kann.
Obwohl das BSVG den Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit in den §§ 102 bis 104 - ähnlich wie das GSVG in den §§ 111 bis 113 - anders als in den §§ 221 bis 223 ASVG nicht ausdrücklich als Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bezeichnet, handelt es sich auch bei den Versicherungsfällen der dauernden Erwerbsunfähigkeit in den Pensionsversicherungen der in der Land- und Forstwirtschaft und in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen um Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit, die den Schutz der in diesen Pensionssystemen Versicherten vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit bezwecken (vgl Tomandl, SV-System, 360). Aus der Tatsache, daß die in den §§ 255 und 273 ASVG geregelten Versicherungsfälle anders formuliert wurden als die nach § 124 BSVG u. § 133 GSVG kann noch nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber für den Bereich des BSVG und des GSVG nicht die im Laufe der Erwerbstätigkeit eingetretene körperlich oder geistig bedingte Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit sondern ganz allgemein die Unmöglichkeit zur Berufsausübung überhaupt unter den Versicherungsschutz der "geminderten" Arbeitsfähigkeit stellen wollte. Die im ASVG gewählten Formulierungen waren vielmehr erforderlich, weil bei der Beurteilung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit ein Vergleich zu gesunden Versicherten hergestellt werden muß und das Verweisungsfeld meist viel weiter eingeschränkt ist, während bei den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit nach § 124 Abs 1 BSVG und § 133 Abs 1 GSVG die Voraussetzungen viel strenger sind als im ASVG, weil es keinen Berufsschutz gibt und die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, nachgewiesen werden muß. Schon aus § 124 Abs 2 BSVG und § 133 Abs 2 GSVG, durch welche auch versicherten Selbständigen in bestimmtem Umfang Berufsschutz zuerkannt wird, ergibt sich klar, daß der vom Berufungsgericht gezogene Umkehrschluß nicht möglich ist. Nach diesen Bestimmungen gilt als erwerbsunfähig der Versicherte, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen Konstitution oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwebstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat (BSVG) bzw. jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat (GSVG). Auch hier wird nicht wie im § 255 Abs 4 bzw. § 273 Abs 2 ASVG die Formulierung "nicht mehr imstande ist", sondern nur ohne Hinweis auf die vorher bestandene Erwerbsfähigkeit die Wendung "außerstande ist" gewählt, doch steht es, betrachtet man die Bestimmungen in ihrer Gesamtheit, wohl außer Frage, daß der Versicherte in der Lage gewesen sein muß, durch persönliche Arbeitsleistung den Betrieb aufrechtzuerhalten, die dafür erforderliche Ausbildung und die erforderlichen Kenntnisse besessen haben und erst im Zuge der zunächst gegebenen Erwerbsfähigkeit eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sein muß. Schließlich läßt sich dieser Schluß auch aus § 104 Abs 1 Z 2 BSVG ziehen. Danach gilt der Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung als eingetreten. Die Erwerbsunfähigkeit kann aber nur "eintreten", wenn während der versicherten Tätigkeit Erwerbsfähigkeit bestanden hat. Das BSVG behandelt die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit übrigens im § 2 a Abs 1 Z 1 bei der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei gemeinsamer Betriebsführung und im § 9 Abs 4 lit a bei der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gleich.Obwohl das BSVG den Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit in den Paragraphen 102 bis 104 - ähnlich wie das GSVG in den Paragraphen 111 bis 113 - anders als in den Paragraphen 221 bis 223 ASVG nicht ausdrücklich als Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bezeichnet, handelt es sich auch bei den Versicherungsfällen der dauernden Erwerbsunfähigkeit in den Pensionsversicherungen der in der Land- und Forstwirtschaft und in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen um Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit, die den Schutz der in diesen Pensionssystemen Versicherten vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit bezwecken vergleiche Tomandl, SV-System, 360). Aus der Tatsache, daß die in den Paragraphen 255 und 273 ASVG geregelten Versicherungsfälle anders formuliert wurden als die nach Paragraph 124, BSVG u. Paragraph 133, GSVG kann noch nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber für den Bereich des BSVG und des GSVG nicht die im Laufe der Erwerbstätigkeit eingetretene körperlich oder geistig bedingte Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit sondern ganz allgemein die Unmöglichkeit zur Berufsausübung überhaupt unter den Versicherungsschutz der "geminderten" Arbeitsfähigkeit stellen wollte. Die im ASVG gewählten Formulierungen waren vielmehr erforderlich, weil bei der Beurteilung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit ein Vergleich zu gesunden Versicherten hergestellt werden muß und das Verweisungsfeld meist viel weiter eingeschränkt ist, während bei den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 124, Absatz eins, BSVG und Paragraph 133, Absatz eins, GSVG die Voraussetzungen viel strenger sind als im ASVG, weil es keinen Berufsschutz gibt und die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, nachgewiesen werden muß. Schon aus Paragraph 124, Absatz 2, BSVG und Paragraph 133, Absatz 2, GSVG, durch welche auch versicherten Selbständigen in bestimmtem Umfang Berufsschutz zuerkannt wird, ergibt sich klar, daß der vom Berufungsgericht gezogene Umkehrschluß nicht möglich ist. Nach diesen Bestimmungen gilt als erwerbsunfähig der Versicherte, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen Konstitution oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwebstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat (BSVG) bzw. jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat (GSVG). Auch hier wird nicht wie im Paragraph 255, Absatz 4, bzw. Paragraph 273, Absatz 2, ASVG die Formulierung "nicht mehr imstande ist", sondern nur ohne Hinweis auf die vorher bestandene Erwerbsfähigkeit die Wendung "außerstande ist" gewählt, doch steht es, betrachtet man die Bestimmungen in ihrer Gesamtheit, wohl außer Frage, daß der Versicherte in der Lage gewesen sein muß, durch persönliche Arbeitsleistung den Betrieb aufrechtzuerhalten, die dafür erforderliche Ausbildung und die erforderlichen Kenntnisse besessen haben und erst im Zuge der zunächst gegebenen Erwerbsfähigkeit eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sein muß. Schließlich läßt sich dieser Schluß auch aus Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG ziehen. Danach gilt der Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung als eingetreten. Die Erwerbsunfähigkeit kann aber nur "eintreten", wenn während der versicherten Tätigkeit Erwerbsfähigkeit bestanden hat. Das BSVG behandelt die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit übrigens im Paragraph 2, a Absatz eins, Ziffer eins, bei der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei gemeinsamer Betriebsführung und im Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, bei der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gleich.
Deshalb hält der erkennede Senat an der schon in seinen bisher noch nicht veröffentlichten Entscheidungen vom 10.5.1988 10 Ob S 116/88 und vom 6.9.1988 10 Ob S 157/88 vertretenen Rechtsansicht fest, daß die in den zitierten veröffentlichten Entscheidungen zu den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG vertretene Rechtsmeinung, daß ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls führen kann, auch auf die Versicherungsfälle der Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG und dem GSVG anwendbar ist.
Die nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen schon bei Beginn der Erwerbstätigkeit der Klägerin gegebenen und während ihres gesamten Erwerbslebens im wesentlichen unverändert gebliebenen körperlichen Gebrechen und die Schwäche ihrer geistigen Kräfte dürfen daher bei der Beurteilung, ob sie dauernd erwerbsunfähig ist, nicht berücksichtigt werden.
Sieht man aber von diesen Gebrechen und Schwächen ab, dann kann die Klägerin nicht als erwerbsunfähig im Sinn des § 124 Abs 1 BSVG gelten, weil sie dann nicht dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.Sieht man aber von diesen Gebrechen und Schwächen ab, dann kann die Klägerin nicht als erwerbsunfähig im Sinn des Paragraph 124, Absatz eins, BSVG gelten, weil sie dann nicht dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
Der Revision war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil durch Abweisung der Klage abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.