Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Daß der Rentenanspruch des Klägers für die Zeit vom 24.1. bis 23.3.1990 nach der geltenden Gesetzeslage nicht zu Recht bestehen kann, wird in der Revision nicht angezweifelt. Nach § 204 Abs 3 ASVG (1.Satz) fällt die Versehrtenrente bei den im § 192 ASVG angeführten Versicherten (erst) mit dem Beginn des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an, während sie bei anderen Versicherten mit dem Tag nach dem Wegfall des Krankengeldes, spätestens mit der 27.Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles (§ 204 Abs 1 ASVG), vom Tage nach dem Wegfall der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, wenn aber der Gehaltsbezug früher eingestellt wird, vom Tage nach dessen Einstellung (§ 204 Abs 2 ASVG), oder mit dem Tage nach dem Eintritt des Versicherungsfalles anfällt (§ 204 Abs 5 ASVG). Der Kläger war im Unfallszeitpunkt nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG in der Unfallversicherung teilversichert und gehörte demnach dem Personenkreis des § 192 ASVG an; die dort genannten Versicherten erhalten auch die Heilbehandlung gemäß § 191 ASVG durch den Träger der Unfallversicherung erst vom Beginn des dritten Monats nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.Daß der Rentenanspruch des Klägers für die Zeit vom 24.1. bis 23.3.1990 nach der geltenden Gesetzeslage nicht zu Recht bestehen kann, wird in der Revision nicht angezweifelt. Nach Paragraph 204, Absatz 3, ASVG (1.Satz) fällt die Versehrtenrente bei den im Paragraph 192, ASVG angeführten Versicherten (erst) mit dem Beginn des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an, während sie bei anderen Versicherten mit dem Tag nach dem Wegfall des Krankengeldes, spätestens mit der 27.Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles (Paragraph 204, Absatz eins, ASVG), vom Tage nach dem Wegfall der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, wenn aber der Gehaltsbezug früher eingestellt wird, vom Tage nach dessen Einstellung (Paragraph 204, Absatz 2, ASVG), oder mit dem Tage nach dem Eintritt des Versicherungsfalles anfällt (Paragraph 204, Absatz 5, ASVG). Der Kläger war im Unfallszeitpunkt nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Unfallversicherung teilversichert und gehörte demnach dem Personenkreis des Paragraph 192, ASVG an; die dort genannten Versicherten erhalten auch die Heilbehandlung gemäß Paragraph 191, ASVG durch den Träger der Unfallversicherung erst vom Beginn des dritten Monats nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.
Der Revisionswerber hält an seiner Meinung fest, daß die Bestimmung des § 204 Abs 3 ASVG gleichheitswidrig sei; er regt neuerlich einen Gesetzesprüfungsantrag an. Durch die Härteklausel des § 22 der Satzung der beklagten Partei werde für den Großteil der selbständig Erwerbstätigen keine Gleichbehandlung erreicht, weil einerseits vorausgesetzt werde, daß der Lebensunterhalt des Versehrten gefährdet sei, was in der Praxis nur in seltenen Fällen vorkomme, andererseitsDer Revisionswerber hält an seiner Meinung fest, daß die Bestimmung des Paragraph 204, Absatz 3, ASVG gleichheitswidrig sei; er regt neuerlich einen Gesetzesprüfungsantrag an. Durch die Härteklausel des Paragraph 22, der Satzung der beklagten Partei werde für den Großteil der selbständig Erwerbstätigen keine Gleichbehandlung erreicht, weil einerseits vorausgesetzt werde, daß der Lebensunterhalt des Versehrten gefährdet sei, was in der Praxis nur in seltenen Fällen vorkomme, andererseits
auch nach dieser Bestimmung die Rente erst ab dem 29.Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gewährt werde. Was die Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld betreffe, so seien Personen nach Vollendung des 60.Lebensjahres vom Abschluß einer solchen Zusatzversicherung ausgeschlossen; im übrigen verursache der Abschluß einer Zusatzversicherung Kosten, sodaß auch damit eine Gleichstellung nicht erzielt werden könne, vor allem wenn man berücksichtige, daß Gewerbetreibende ohnedies einen höheren Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten hätten als beispielsweise Angestellte. Die Wartezeit von zwei Monaten könne jedenfalls nicht damit begründet werden, daß sich die im § 192 ASVG genannten Personen allgemein in einer besseren wirtschaftlichen Lage befänden als alle anderen Versehrten, dies vor allem in Hinblick auf die klein- und mittelständische Struktur der gewerblichen Wirtschaft in Österreich. auch nach dieser Bestimmung die Rente erst ab dem 29.Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gewährt werde. Was die Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld betreffe, so seien Personen nach Vollendung des 60.Lebensjahres vom Abschluß einer solchen Zusatzversicherung ausgeschlossen; im übrigen verursache der Abschluß einer Zusatzversicherung Kosten, sodaß auch damit eine Gleichstellung nicht erzielt werden könne, vor allem wenn man berücksichtige, daß Gewerbetreibende ohnedies einen höheren Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten hätten als beispielsweise Angestellte. Die Wartezeit von zwei Monaten könne jedenfalls nicht damit begründet werden, daß sich die im Paragraph 192, ASVG genannten Personen allgemein in einer besseren wirtschaftlichen Lage befänden als alle anderen Versehrten, dies vor allem in Hinblick auf die klein- und mittelständische Struktur der gewerblichen Wirtschaft in Österreich.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 204 Abs 3 ASVG zu erwecken und den erkennenden Senat zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen. Sie berücksichtigen nämlich zu wenig, daß die Sicherungsform in der österreichischen Sozialversicherung in der Zusammenfassung der Angehörigen eines Berufsstandes zu einer Risikogemeinschaft als Solidaritätsgemeinschaft besteht, deren Mitglieder sich nach generellen objektiven Kriterien bestimmen. Die Abgrenzung dieses Personenkreises im einzelnen ist eine rechtspolitische Aufgabe des Gesetzgebers, die nur den Gleichheitssatz nicht verletzen darf, d.h. die Einbeziehung oder der Ausschluß bestimmter Personengruppen darf nicht willkürlich erfolgen. Anknüpfungspunkt der Versicherungspflicht ist die Erwerbstätigkeit (Judikaturnachweise bei Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 4 f, FN 7-12). Die unterschiedliche Behandlung von selbständig Erwerbstätigen und etwa Arbeitern und Angestellten in bezug auf den Leistungsanfall in der gesetzlichen Unfallversicherung ist offensichtlich in tatsächlichen Unterschieden der Erwerbssituation dieser Personengruppen begründet und damit nicht willkürlich. So hat der Verfassungsgerichtshof in dem auch vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis vom 10.10.1991, G 204/90 ua, mit dem der Antrag des Obersten Gerichtshofes auf Aufhebung des § 192 ASVG teils ab-, teils zurückgewiesen wurde, dargelegt, daß ein Vergleich der Lage der nach dem ASVG Unfallversicherten mit jener der nach dem BSVG Unfallversicherten in bezug auf einzelne Rechtsfolgen nur unter besonderen Umständen zulässig sei; solche besonderen Umstände seien nicht aufgezeigt worden. Auch der Hinweis auf den verzögerten Anfall der Versehrtenrente nach § 204 Abs 3 ASVG könne die Verfassungswidrigkeit des § 192 ASVG nicht dartun. Dieser Gedanke muß auch beim Vergleich der Lage der in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen mit jener etwa von unfallversicherten Unselbständigen dazu führen, daß mangels Geltendmachung und Ersichtlichkeit besonderer Umstände der unterschiedliche Anfall der Versehrtenrente bei den Angehörigen verschiedener Berufsstände nicht als gleichheitswidrig beurteilt werden muß. Ob die gesetzliche Regelung in Einzelfällen zu Härten führen kann, denen § 204 Abs 3 Satz 2 ASVG iVm § 22 der zitierten Satzung nur unzureichend begegnet, ist bei Prüfung der Gleichheitswidrigkeit ohne Belang.Diese Ausführungen sind nicht geeignet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 204, Absatz 3, ASVG zu erwecken und den erkennenden Senat zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen. Sie berücksichtigen nämlich zu wenig, daß die Sicherungsform in der österreichischen Sozialversicherung in der Zusammenfassung der Angehörigen eines Berufsstandes zu einer Risikogemeinschaft als Solidaritätsgemeinschaft besteht, deren Mitglieder sich nach generellen objektiven Kriterien bestimmen. Die Abgrenzung dieses Personenkreises im einzelnen ist eine rechtspolitische Aufgabe des Gesetzgebers, die nur den Gleichheitssatz nicht verletzen darf, d.h. die Einbeziehung oder der Ausschluß bestimmter Personengruppen darf nicht willkürlich erfolgen. Anknüpfungspunkt der Versicherungspflicht ist die Erwerbstätigkeit (Judikaturnachweise bei Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 4 f, FN 7-12). Die unterschiedliche Behandlung von selbständig Erwerbstätigen und etwa Arbeitern und Angestellten in bezug auf den Leistungsanfall in der gesetzlichen Unfallversicherung ist offensichtlich in tatsächlichen Unterschieden der Erwerbssituation dieser Personengruppen begründet und damit nicht willkürlich. So hat der Verfassungsgerichtshof in dem auch vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis vom 10.10.1991, G 204/90 ua, mit dem der Antrag des Obersten Gerichtshofes auf Aufhebung des Paragraph 192, ASVG teils ab-, teils zurückgewiesen wurde, dargelegt, daß ein Vergleich der Lage der nach dem ASVG Unfallversicherten mit jener der nach dem BSVG Unfallversicherten in bezug auf einzelne Rechtsfolgen nur unter besonderen Umständen zulässig sei; solche besonderen Umstände seien nicht aufgezeigt worden. Auch der Hinweis auf den verzögerten Anfall der Versehrtenrente nach Paragraph 204, Absatz 3, ASVG könne die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 192, ASVG nicht dartun. Dieser Gedanke muß auch beim Vergleich der Lage der in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen mit jener etwa von unfallversicherten Unselbständigen dazu führen, daß mangels Geltendmachung und Ersichtlichkeit besonderer Umstände der unterschiedliche Anfall der Versehrtenrente bei den Angehörigen verschiedener Berufsstände nicht als gleichheitswidrig beurteilt werden muß. Ob die gesetzliche Regelung in Einzelfällen zu Härten führen kann, denen Paragraph 204, Absatz 3, Satz 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph 22, der zitierten Satzung nur unzureichend begegnet, ist bei Prüfung der Gleichheitswidrigkeit ohne Belang.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenersatz nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenersatz nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.