Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 28. 4. 1997 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Anspruch der am 18. 6. 1941 geborenen Klägerin auf Gleitpension ab 1. 1. 1997 anerkannt und die Höhe der Pension mit 15.547,40 ATS monatlich brutto ermittelt, dies aufgrund folgender Berechnung:
(1) Versicherungsmonate:
- in Österreich nach dem ASVG 347
- für Kindererziehung 63 Versicherungsmonate, wovon sich 4 mit
anderen Versicherungsmonaten überlagern, daher verbleiben
59
- nach dem GSVG 60
466
(2) Bemessungsgrundlagen nach dem ASVG
(in Schilling)
- BGl gemäß § 238 ASVG 33.980
- BG2 gemäß § 239 ASVG für Kindererziehung (KE
6.252
(3) Ermittlung der Pension (§ 261 ASVG)
- Steigerungsbetrag für 407 VM: 63,510 % der BGl
21.580,70
- Steigerungsbetrag für 59 VM: 9,436 % der
BG2 589,90
- Steigerungsbetrag für 4 VM: 0,639 % der
BG2 40,00
Gesamtpension 22.210,60
Als Teilpension gebührten gemäß § 253c
ASVG 70 %, das sind 15.547,40
Nachdem die Klägerin das Anfallsalter für die Alterspension erreicht hatte, hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Bescheid vom 2. 8. 2001 ausgesprochen, dass die Gleitpension ab 1 7. 2001 als Alterspension gebühre und 23.975 ATS (= 1.742,33 EUR) brutto betrage. Die Berechnung wurde von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten folgendermaßen vorgenommen:
Bemessungsgrundlagen nach dem ASVG (in Schilling)
- BG1 gemäß § 238 ASVG 35.223
- BG2 gemäß § 239 ASVG für Kindererziehung (KEZ)
6.521
Ermittlung der Pension (§ 261 ASVG)
- Steigerungsbetrag1: 63,510 % der BGl
22.370,10
- Steigerungsbetrag2: 9,436 % der BG2 615,30
- Steigerungsbetrag3: 0,639 % der BG2 41,70
Gesamtsteigerungsbetrag 23.027,10
Erhöhung laut § 261b ASVG für 54 Monate
(x 1,041153) 23.975,00
Die Klägerin begehrt die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr ab 1. 7. 2001 eine Alterspension im gesetzlichen Ausmaß, mindestens in Höhe von 24.707 ATS (= 1.795,53 EUR) zu gewähren. Die Berechnung der Pension sei unrichtig. Weil der Stichtag der Gleitpension vor dem 1. 1. 1998 liege, habe die Berechnung der Alterspension zum 1. 7. 2001 nach § 261b ASVG in der am 31. 12. 1997 geltenden Fassung zu erfolgen (§ 572 Abs 14 ASVG). Korrekt sei die Rechnung der beklagten Partei betreffend den den Hundertsatz des Steigerungsbetrages erhöhenden Faktors (§ 261b Abs 3 ASVG in der am 31. 12. 1997 geltenden Fassung). Dieser Faktor betrage 1,041153. Die beklagte Partei habe aber den neuen (erhöhten) Steigerungsbetrag von 75,948 nicht - wie es § 261b Abs 4 ASVG in der am 31. 12. 1997 geltenden Fassung vorschreibe - auf eine Gesamtbemessungsgrundlage angewandt. Die Gesamtbemessungsgrundlage sei wie folgt zu berechnen:Die Klägerin begehrt die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr ab 1. 7. 2001 eine Alterspension im gesetzlichen Ausmaß, mindestens in Höhe von 24.707 ATS (= 1.795,53 EUR) zu gewähren. Die Berechnung der Pension sei unrichtig. Weil der Stichtag der Gleitpension vor dem 1. 1. 1998 liege, habe die Berechnung der Alterspension zum 1. 7. 2001 nach Paragraph 261 b, ASVG in der am 31. 12. 1997 geltenden Fassung zu erfolgen (Paragraph 572, Absatz 14, ASVG). Korrekt sei die Rechnung der beklagten Partei betreffend den den Hundertsatz des Steigerungsbetrages erhöhenden Faktors (Paragraph 261 b, Absatz 3, ASVG in der am 31. 12. 1997 geltenden Fassung). Dieser Faktor betrage 1,041153. Die beklagte Partei habe aber den neuen (erhöhten) Steigerungsbetrag von 75,948 nicht - wie es Paragraph 261 b, Absatz 4, ASVG in der am 31. 12. 1997 geltenden Fassung vorschreibe - auf eine Gesamtbemessungsgrundlage angewandt. Die Gesamtbemessungsgrundlage sei wie folgt zu berechnen:
457 Versicherungsmonate (davon 54 während des Bezugs der Gleitpension erworbene) mit Ausnahme der Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung; 59 "blanke" Kindererziehungsmonate; 4 deckende Kindererziehungsmonate.
Beitragsgrundlage aufgrund § 238 ASVGBeitragsgrundlage aufgrund Paragraph 238, ASVG
35.223
- Beitragsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung
8.437
Daraus ergebe sich folgende Rechnung:
457 x 35.223 16,096.911
59 x 8.437 497.783
4 x 43.660 174.640
520 16,769.334
16,769.334 : 520 = 32.249 (Gesamtbemessungsgrundlage)
Der Steigerungsbetrag sei folgendermaßen zu ermitteln:
- 407 "normale" Versicherungsmonate einschließlich 4 mit
Kindererziehungsmonaten deckende Monate; dafür gebührten nach der
Rechtslage zum 31. 8. 1996 grundsätzlich 62,875 %
- 59 "blanke" Kindererziehungsmonate 9,342 %
Steigerungsbetrag daher 72,217 %
Dieser Steigerungsbetrag sei, da die Gleitpension von der Klägerin sechs Monate nach dem Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension in Anspruch genommen worden sei, um den Faktor 1,010101 zu erhöhen; dies ergebe einen Prozentsatz von 72,964. Bis hierher erfolge die Berechnung gemäß § 261 ASVG in der am 31. 8. 1996 geltenden Fassung und in Übereinstimmung mit der Berechnung der beklagten Partei. Der so ermittelte Steigerungsbetrag sei gemäß § 261b ASVG um den Faktor 1,041153 auf 75,948 % der Bemessungsgrundlage zu erhöhen, sodass sich der Pensionsanspruch mitDieser Steigerungsbetrag sei, da die Gleitpension von der Klägerin sechs Monate nach dem Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension in Anspruch genommen worden sei, um den Faktor 1,010101 zu erhöhen; dies ergebe einen Prozentsatz von 72,964. Bis hierher erfolge die Berechnung gemäß Paragraph 261, ASVG in der am 31. 8. 1996 geltenden Fassung und in Übereinstimmung mit der Berechnung der beklagten Partei. Der so ermittelte Steigerungsbetrag sei gemäß Paragraph 261 b, ASVG um den Faktor 1,041153 auf 75,948 % der Bemessungsgrundlage zu erhöhen, sodass sich der Pensionsanspruch mit
32.249 x 75,948 % = 24.492,50 ATS (= 1.779,94 EUR) errechne. Für den Fall, dass die Bemessungsgrundlage für Ersatzzeiten der Kindererziehung 6.521 ATS betrage (wie die beklagte Partei angenommen habe), habe die Gesamtbemessungsgrundlage eine Höhe von 32.032 ATS und die Pension eine Höhe von 24.327,70 ATS (= 1.767,96 EUR). Der zentrale Unterschied zu der von der beklagten Partei im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht liege in der Frage, ob und wie eine Gesamtbemessungsgrundlage zu ermitteln sei. Entgegen dem klaren Wortlaut des § 572 Abs 14 ASVG habe die beklagte Partei nicht § 261b ASVG in der am 31. 12. 1997, sondern in der am 31. 8. 1996 geltenden Fassung zur Anwendung gebracht, indem sie bei der Berechnung der Alterspension keine Gesamtbemessungsgrundlage ermittelt habe. Entsprechend dem ausdrücklichen Gesetzesbefehl des § 261b Abs 4 ASVG in der am 31. 12. 1997 geltenden Fassung sei die Gesamtbemessungsgrundlage zum Monatsersten zu bilden, der auf die Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension folge. Dieser Tag trete für die Berechnung der Gesamtbemessungsgrundlage an die Stelle des Stichtags, wie sich aus dem Zusammenhalt der §§ 238 und 240 ASVG ergebe.32.249 x 75,948 % = 24.492,50 ATS (= 1.779,94 EUR) errechne. Für den Fall, dass die Bemessungsgrundlage für Ersatzzeiten der Kindererziehung 6.521 ATS betrage (wie die beklagte Partei angenommen habe), habe die Gesamtbemessungsgrundlage eine Höhe von 32.032 ATS und die Pension eine Höhe von 24.327,70 ATS (= 1.767,96 EUR). Der zentrale Unterschied zu der von der beklagten Partei im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht liege in der Frage, ob und wie eine Gesamtbemessungsgrundlage zu ermitteln sei. Entgegen dem klaren Wortlaut des Paragraph 572, Absatz 14, ASVG habe die beklagte Partei nicht Paragraph 261 b, ASVG in der am 31. 12. 1997, sondern in der am 31. 8. 1996 geltenden Fassung zur Anwendung gebracht, indem sie bei der Berechnung der Alterspension keine Gesamtbemessungsgrundlage ermittelt habe. Entsprechend dem ausdrücklichen Gesetzesbefehl des Paragraph 261 b, Absatz 4, ASVG in der am 31. 12. 1997 geltenden Fassung sei die Gesamtbemessungsgrundlage zum Monatsersten zu bilden, der auf die Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension folge. Dieser Tag trete für die Berechnung der Gesamtbemessungsgrundlage an die Stelle des Stichtags, wie sich aus dem Zusammenhalt der Paragraphen 238 und 240 ASVG ergebe.
Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung und wendete ein, dass die Berechnung im angefochtenen Bescheid richtig sei. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten auf den Richtsatz für Alleinstehende sei erst mit der 54. ASVG-Novelle mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2000 und somit nach dem Stichtag 1. 1. 1997 erfolgt. Aus diesem Grund sei die Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten weiterhin mit dem zum Stichtag geltenden Betrag unter Berücksichtigung der jährlichen Aufwertung anzusetzen, weil der 1. 7. 2001 keinen neuen Stichtag darstelle. Weiters sei der Berechnung der klagenden Partei entgegen zu halten, dass sie die nach dem Stichtag für die Gleitpension erworbenen Monate wie übrige Versicherungsmonate behandle, was eindeutig dem § 261b ASVG aF widerspreche, auf dessen Grundlage Monate, die während des Bezugs einer Gleitpension erworben worden seien, geringer bewertet würden, weil in dieser Zeit bereits eine Leistung aus der Pensionsversicherung bezogen worden sei. Insgesamt sei die Berechnung zum Stichtag 1. 1. 1997 heranzuziehen, wobei die Steigerungsbeträge 1 : 1 zu übernehmen seien, während die Bemessungsgrundlage neu zu erstellen sei.Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung und wendete ein, dass die Berechnung im angefochtenen Bescheid richtig sei. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten auf den Richtsatz für Alleinstehende sei erst mit der 54. ASVG-Novelle mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2000 und somit nach dem Stichtag 1. 1. 1997 erfolgt. Aus diesem Grund sei die Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten weiterhin mit dem zum Stichtag geltenden Betrag unter Berücksichtigung der jährlichen Aufwertung anzusetzen, weil der 1. 7. 2001 keinen neuen Stichtag darstelle. Weiters sei der Berechnung der klagenden Partei entgegen zu halten, dass sie die nach dem Stichtag für die Gleitpension erworbenen Monate wie übrige Versicherungsmonate behandle, was eindeutig dem Paragraph 261 b, ASVG aF widerspreche, auf dessen Grundlage Monate, die während des Bezugs einer Gleitpension erworben worden seien, geringer bewertet würden, weil in dieser Zeit bereits eine Leistung aus der Pensionsversicherung bezogen worden sei. Insgesamt sei die Berechnung zum Stichtag 1. 1. 1997 heranzuziehen, wobei die Steigerungsbeträge 1 : 1 zu übernehmen seien, während die Bemessungsgrundlage neu zu erstellen sei.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Die von der beklagten Partei vorgenommene Pensionsberechnung entspreche der Rechtslage; der Klägerin stehe dementsprechend eine monatliche Pension von 1.742,33 EUR zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin im zweiten Rechtsgang teilweise Folge und sprach ihr die Alterspension in Höhe von ATS 24.442,66 (EUR 1.776,32) zu; das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Unter Hinweis auf die vom Obersten Gerichtshof im Beschluss vom 27. 7. 2004, 10 ObS 20/04w-14, dargelegte Rechtslage berechnete es die Alterspension der Klägerin ab 1. 7. 2001 in folgender Weise (eine Erörterung mit den Parteien wurde nicht durchgeführt):
Die Gesamtbemessungsgrundlage gemäß § 240 ASVG sei die Summe der Bemessungsgrundlagen (§§ 238 Abs 1, 239, 241 ASVG) aller für das Ausmaß der Pension nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG zu berücksichtigenden Versicherungsmonate, geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate. Die Kindererziehungszeiten seien nach § 239 Abs 1 und 3 ASVG idF zum 1. 7. 2001 mit ATS 8.437,-- zu bewerten. Daraus ergebe sich für die Klägerin (Werte in ATS):Die Gesamtbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 240, ASVG sei die Summe der Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, 241, ASVG) aller für das Ausmaß der Pension nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG zu berücksichtigenden Versicherungsmonate, geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate. Die Kindererziehungszeiten seien nach Paragraph 239, Absatz eins und 3 ASVG in der Fassung zum 1. 7. 2001 mit ATS 8.437,-- zu bewerten. Daraus ergebe sich für die Klägerin (Werte in ATS):
407 Versicherungsmonate zu 35.223 14,335.761
59 Kindererziehungsmonate zu 8.437 497.783
(4) überdeckende Monate zu 8.437 33.748
466 14,867.292
Gesamtbemessungsgrundlage: 14,867.292 : 466 = 31.904,06
Für die Ermittlung des Steigerungsbetrages seien die als Grundlage
für den rechtskräftigen Bescheid vom 28. 4. 1997 herangezogenen
unterschiedlichen Steigerungsprozentsätze anzuwenden und noch mit dem
Vervielfachungsfaktor (unstrittig 1,041153) zu multiplizieren.
Steigerungsbetrag für Versicherungsmonate 63,510 %
Steigerungsbetrag für Kindererziehungszeiten 9,436 %
Steigerungsbetrag für überdeckende
Kindererziehungsmonate 0,639 %
73,585 %
x 1,041153 76,613 %
Die Pensionshöhe errechne sich aus der Gesamtbemessungsgrundlage und dem vervielfachten Steigerungsbetrag:
31.904,06 x 76,613 % = 24.442,66 ATS (EUR 1.776,32)
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Qualität abhängig gewesen und das Berufungsgericht nicht von der im Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes überbundenen Rechtsansicht abgewichen sei.Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO normierten Qualität abhängig gewesen und das Berufungsgericht nicht von der im Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes überbundenen Rechtsansicht abgewichen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei weist in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hin, dass keine Berechnung der Leistung unter Berücksichtigung einer Gesamtbemessungsgrundlage vorzunehmen sei.