Entscheidungsgründe:
Die am 18. 1. 1988 geborene Klägerin war am 25. 4. 2005 Schülerin und verletzte sich an diesem Tag beim Schulturnen.
Mit Bescheid vom 19. 9. 2006 anerkannte die Beklagte als Verletzung aus diesem Arbeitsunfall eine Zerrung des rechten Kniegelenks bei vorbestehender Kniescheibenfehlform. Zugleich wurde ein Anspruch der Klägerin auf Versehrtengeld gemäß § 212 Abs 3 ASVG mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Abschluss der Heilbehandlung keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH vorliege. Das Erstgericht wies das von der Klägerin dagegen erhobene Begehren auf Gewährung eines Versehrtengelds in der gesetzlichen Höhe ab dem gesetzlichen Zeitpunkt ab. Es stellte als Arbeitsunfallverletzungen vom 25. 4. 2005 eine Zerrung des rechten Kniegelenks, einen Riss des medialen Meniskushinterhornes sowie ein elongiertes vorderes Kreuzband rechts fest und wies das weitere Klagebegehren auf Feststellung einer Beeinträchtigung durch instabile Meniskusreste medial sowie korrespondierende Knorpelschäden als weitere Unfallfolgen ab. Nach seinen wesentlichen Feststellungen zog sich die Klägerin bei ihrem Unfall am 25. 4. 2005 am rechten Knie einen Riss des medialen Meniskushinterhornes sowie ein elongiertes vorderes Kreuzband zu. Verblieben ist nunmehr eine leicht vermehrte Instabilität nach narbiger Verheilung des vorderen Kreuzbands. Vorwiegend besteht aber eine Beeinträchtigung durch instabile Meniskusreste medial sowie korrespondierende Knorpelschäden. Das Kniegelenk ist vermindert muskulär kompensiert, jedoch ausreichend stabil. Der geringe Muskelzustand ist als Vorzustand zu werten. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrug vom Unfallszeitpunkt (25. 4. 2005) bis zum 19. 7. 2006 (richtig: 2005) 20 %. Das Heilverfahren war am 27. 4. 2006 abgeschlossen. Seit diesem Zeitpunkt beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit 10 %.Mit Bescheid vom 19. 9. 2006 anerkannte die Beklagte als Verletzung aus diesem Arbeitsunfall eine Zerrung des rechten Kniegelenks bei vorbestehender Kniescheibenfehlform. Zugleich wurde ein Anspruch der Klägerin auf Versehrtengeld gemäß Paragraph 212, Absatz 3, ASVG mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Abschluss der Heilbehandlung keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH vorliege. Das Erstgericht wies das von der Klägerin dagegen erhobene Begehren auf Gewährung eines Versehrtengelds in der gesetzlichen Höhe ab dem gesetzlichen Zeitpunkt ab. Es stellte als Arbeitsunfallverletzungen vom 25. 4. 2005 eine Zerrung des rechten Kniegelenks, einen Riss des medialen Meniskushinterhornes sowie ein elongiertes vorderes Kreuzband rechts fest und wies das weitere Klagebegehren auf Feststellung einer Beeinträchtigung durch instabile Meniskusreste medial sowie korrespondierende Knorpelschäden als weitere Unfallfolgen ab. Nach seinen wesentlichen Feststellungen zog sich die Klägerin bei ihrem Unfall am 25. 4. 2005 am rechten Knie einen Riss des medialen Meniskushinterhornes sowie ein elongiertes vorderes Kreuzband zu. Verblieben ist nunmehr eine leicht vermehrte Instabilität nach narbiger Verheilung des vorderen Kreuzbands. Vorwiegend besteht aber eine Beeinträchtigung durch instabile Meniskusreste medial sowie korrespondierende Knorpelschäden. Das Kniegelenk ist vermindert muskulär kompensiert, jedoch ausreichend stabil. Der geringe Muskelzustand ist als Vorzustand zu werten. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrug vom Unfallszeitpunkt (25. 4. 2005) bis zum 19. 7. 2006 (richtig: 2005) 20 %. Das Heilverfahren war am 27. 4. 2006 abgeschlossen. Seit diesem Zeitpunkt beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit 10 %.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Folgen des Unfalls der Klägerin seit Abschluss des unfallbedingten Heilverfahrens, also seit 27. 4. 2006, einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % entsprächen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Versehrtengelds gemäß § 212 Abs 3 ASVG nicht vorlägen. Der Inhalt der im Urteilsspruch getroffenen Feststellung gründe sich einerseits auf § 71 ASGG, andererseits auf die festgestellten weiteren unfallkausalen Verletzungen der Klägerin. Die von der Klägerin weiters begehrte Feststellung einer Beeinträchtigung durch instabile Meniskusreste medial sowie korrespondierende Knorpelschäden sei nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen, da diese keine Unfallverletzungen seien. Die muskuläre Kompensierung beziehe sich auf eine Unfallfolge, welche ohnehin in den Feststellungen angeführt sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Folgen des Unfalls der Klägerin seit Abschluss des unfallbedingten Heilverfahrens, also seit 27. 4. 2006, einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % entsprächen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Versehrtengelds gemäß Paragraph 212, Absatz 3, ASVG nicht vorlägen. Der Inhalt der im Urteilsspruch getroffenen Feststellung gründe sich einerseits auf Paragraph 71, ASGG, andererseits auf die festgestellten weiteren unfallkausalen Verletzungen der Klägerin. Die von der Klägerin weiters begehrte Feststellung einer Beeinträchtigung durch instabile Meniskusreste medial sowie korrespondierende Knorpelschäden sei nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen, da diese keine Unfallverletzungen seien. Die muskuläre Kompensierung beziehe sich auf eine Unfallfolge, welche ohnehin in den Feststellungen angeführt sei.
Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin - inhaltlich gegen den klagsabweisenden Teil des Ersturteils - erhobenen Berufung Folge, hob das Ersturteil in diesem Umfang auf und verwies die Sozialrechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen die Auffassung, dass für den Anspruch auf Versehrtengeld § 212 Abs 3 ASVG nur Voraussetzung sei, dass die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH verursachen. Da das Erstgericht bisher nur für den Zeitraum vom Unfallszeitpunkt 25. 4. 2005 bis zum 19. 7. 2005 Feststellungen über die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH getroffen habe, sei im fortzusetzenden Verfahren die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch für den Zeitraum vom 19. 7. 2005 bis nach dem 26. 7. 2005 zu prüfen. Die Frage, in welchem Ausmaß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Abschluss der Heilbehandlung bestanden habe, betreffe nicht den Anspruch auf Versehrtengeld, sondern nur die Höhe dieser Leistung. Die Höhe des Versehrtengelds sei derzeit nicht abschließend geklärt. Es sei nämlich offen, inwieweit der Gesetzgeber den Fall bedacht habe, dass der Abschluss der Heilbehandlung zeitlich weit nach der in § 212 Abs 3 ASVG normierten Frist von drei Monaten (nach Eintritt des Versicherungsfalls) liege, die Minderung der Erwerbsfähigkeit über diese drei Monate hinaus 20 vH betrage, nach Abschluss der Heilbehandlung jedoch unter dieses Ausmaß herabsinke. Weiters sei offen, ob es sich bei der in § 212 Abs 3 ASVG genannten „Heilbehandlung" um einen Tatsachen- oder Rechtsbegriff handle, also ob damit die Unfallheilbehandlung im Sinne der §§ 191, 192 ASVG angesprochen sei und was die tatsächlichen Umstände seien, die zur rechtlichen Beurteilung des Begriffs „Ende der Heilbehandlung" führten. Sollte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren neuerlich zu einer Abweisung des Begehrens auf Zahlung von Versehrtengeld gelangen, werde es im Hinblick auf das Eventualbegehren auf Feststellung im Sinn des § 82 Abs 5 ASGG sämtliche im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz vorliegenden Gesundheitsschädigungen, für die der Arbeitsunfall kausal gewesen sei, in den Urteilsspruch aufzunehmen haben.Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin - inhaltlich gegen den klagsabweisenden Teil des Ersturteils - erhobenen Berufung Folge, hob das Ersturteil in diesem Umfang auf und verwies die Sozialrechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen die Auffassung, dass für den Anspruch auf Versehrtengeld Paragraph 212, Absatz 3, ASVG nur Voraussetzung sei, dass die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH verursachen. Da das Erstgericht bisher nur für den Zeitraum vom Unfallszeitpunkt 25. 4. 2005 bis zum 19. 7. 2005 Feststellungen über die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH getroffen habe, sei im fortzusetzenden Verfahren die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch für den Zeitraum vom 19. 7. 2005 bis nach dem 26. 7. 2005 zu prüfen. Die Frage, in welchem Ausmaß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Abschluss der Heilbehandlung bestanden habe, betreffe nicht den Anspruch auf Versehrtengeld, sondern nur die Höhe dieser Leistung. Die Höhe des Versehrtengelds sei derzeit nicht abschließend geklärt. Es sei nämlich offen, inwieweit der Gesetzgeber den Fall bedacht habe, dass der Abschluss der Heilbehandlung zeitlich weit nach der in Paragraph 212, Absatz 3, ASVG normierten Frist von drei Monaten (nach Eintritt des Versicherungsfalls) liege, die Minderung der Erwerbsfähigkeit über diese drei Monate hinaus 20 vH betrage, nach Abschluss der Heilbehandlung jedoch unter dieses Ausmaß herabsinke. Weiters sei offen, ob es sich bei der in Paragraph 212, Absatz 3, ASVG genannten „Heilbehandlung" um einen Tatsachen- oder Rechtsbegriff handle, also ob damit die Unfallheilbehandlung im Sinne der Paragraphen 191, 192, ASVG angesprochen sei und was die tatsächlichen Umstände seien, die zur rechtlichen Beurteilung des Begriffs „Ende der Heilbehandlung" führten. Sollte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren neuerlich zu einer Abweisung des Begehrens auf Zahlung von Versehrtengeld gelangen, werde es im Hinblick auf das Eventualbegehren auf Feststellung im Sinn des Paragraph 82, Absatz 5, ASGG sämtliche im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz vorliegenden Gesundheitsschädigungen, für die der Arbeitsunfall kausal gewesen sei, in den Urteilsspruch aufzunehmen haben.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil es keine Rechtsprechung zur Frage gebe, inwieweit das Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % zum Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung eine Anspruchsvoraussetzung darstelle oder lediglich zur Ermittlung der Höhe des Versehrtengelds diene und ob das Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % über drei Monate (nach Eintritt des Versicherungsfalls) hinaus, nicht aber zu dem erst später eingetretenen Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung einen Anspruch auf Zuerkennung von Versehrtengeld im Sinn des § 212 Abs 3 ASVG begründe.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil es keine Rechtsprechung zur Frage gebe, inwieweit das Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % zum Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung eine Anspruchsvoraussetzung darstelle oder lediglich zur Ermittlung der Höhe des Versehrtengelds diene und ob das Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % über drei Monate (nach Eintritt des Versicherungsfalls) hinaus, nicht aber zu dem erst später eingetretenen Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung einen Anspruch auf Zuerkennung von Versehrtengeld im Sinn des Paragraph 212, Absatz 3, ASVG begründe.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts. Die Klägerin beantragte in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Beklagten keine Folge zu geben.