Rechtssatz RS0123299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123299
Entscheidungsdatum
17.11.2015
Rechtssatz
Ein Versehrtengeld gebührt Schülern und Studenten nach § 212 Abs 3 ASVG nur dann, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über 3 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH verursachen und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in diesem Ausmaß beim Versicherten auch nach Abschluss der Heilbehandlung noch vorliegt.Ein Versehrtengeld gebührt Schülern und Studenten nach Paragraph 212, Absatz 3, ASVG nur dann, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über 3 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH verursachen und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in diesem Ausmaß beim Versicherten auch nach Abschluss der Heilbehandlung noch vorliegt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 23/08t
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 ObS 23/08t
- 10 ObS 115/15g
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 10 ObS 115/15g
Beisatz: Unter „Abschluss der Heilbehandlung“ iSd § 212 Abs 3 ASVG ist das (erste) tatsächliche Behandlungsende zu verstehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123299
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20080401_OGH0002_010OBS00023_08T0000_001