Die Revision ist zulässig, weil eine Klarstellung zu § 2 Abs 4 und § 2a der EinstV zum stmk PGG angebracht ist; sie ist auch im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil eine Klarstellung zu Paragraph 2, Absatz 4, und Paragraph 2 a, der EinstV zum stmk PGG angebracht ist; sie ist auch im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
In der Revision werden zusammengefasst folgende Punkte aufgeworfen:
a) Durch die Heranziehung der im Erwachsenenpflegegeldrecht geltenden Fixwerte ab Vollendung des 15. Lebensjahres komme es ohne Veränderung im wirklichen Pflegebedarf zu einer Kürzung des für das Pflegegeldrecht maßgeblichen Pflegebedarfs, dies noch dazu vor dem Hintergrund, dass sich der Unterschied zwischen gesunden über 15-jährigen Jugendlichen und behinderten Jugendlichen dieser Altersgruppe immer stärker auspräge. Es sei daher notwendig, eine Überschreitung der Fixwerte zuzulassen, im Fall der Klägerin speziell bei der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, wo einem monatlichen Fixwert von 10 Stunden ein wirklicher Pflegebedarf im Ausmaß von 35 Stunden gegenüberstehe.
b) Das Vorliegen eines Härtefalls sei vom Berufungsgericht ungeprüft verneint worden; dies sei ohne Sachverhaltsergänzung unzulässig.
c) Das Berufungsgericht habe weiters in Bezug auf die Zubereitung von Mahlzeiten ohne eigene Erhebungen und damit unzulässigerweise eine Stundenreduktion vorgenommen, was auch insoweit widersprüchlich sei, als die Klägerin einerseits dem Erwachsenenpflegegeldrecht unterworfen werde, andererseits aber dann doch zum Teil (nämlich in Bezug auf die Zubereitung von Mahlzeiten) wieder wie ein Kind behandelt werde.
Dazu hat der Senat erwogen:
1. Zur Gesetzes- bzw Verordnungslage:
1.1. Nach dem seit 1. 1. 1999 in Kraft stehenden § 4 Abs 5a stmk PGG (StPGG) ist „bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen ... nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht".1.1. Nach dem seit 1. 1. 1999 in Kraft stehenden Paragraph 4, Absatz 5 a, stmk PGG (StPGG) ist „bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen ... nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht".
1.2. Mit der Verordnung LGBl 2007/90 wurde die EinstV zum stmk PGG ua durch Einfügung eines Abs 4 in § 2 sowie eines § 2a geändert. Nach § 2 Abs 4 EinstV können „zur Abdeckung des Mehraufwandes der Pflege für mehrfachbehinderte Kinder zum Zweck der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ... bei Vorliegen eines Härtefalls bis zum vollendeten 15. Lebensjahr die Zeitwerte gemäß Abs. 3 für eine Einzelverrichtung 50 Stunden betragen. Monatlich darf der gesamte Zeitwert 50 Stunden nicht überschreiten." Nach § 2a EinstV („Härteklausel") liegt ein Härtefall vor, „wenn die im Gutachten festgestellten Zeitwerte die in § 1 Abs. 3 und 4 festgelegten Richtwerte und Mindestwerte um mehr als das Doppelte überschreiten".1.2. Mit der Verordnung LGBl 2007/90 wurde die EinstV zum stmk PGG ua durch Einfügung eines Absatz 4, in Paragraph 2, sowie eines Paragraph 2 a, geändert. Nach Paragraph 2, Absatz 4, EinstV können „zur Abdeckung des Mehraufwandes der Pflege für mehrfachbehinderte Kinder zum Zweck der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ... bei Vorliegen eines Härtefalls bis zum vollendeten 15. Lebensjahr die Zeitwerte gemäß Absatz 3, für eine Einzelverrichtung 50 Stunden betragen. Monatlich darf der gesamte Zeitwert 50 Stunden nicht überschreiten." Nach Paragraph 2 a, EinstV („Härteklausel") liegt ein Härtefall vor, „wenn die im Gutachten festgestellten Zeitwerte die in Paragraph eins, Absatz 3 und 4 festgelegten Richtwerte und Mindestwerte um mehr als das Doppelte überschreiten".
Nach § 9 Abs 3 EinstV tritt die Einfügung dieser beiden Neuregelungen (§ 2 Abs 4 und § 2a EinstV) „mit dem der Kundmachung folgendem Tag, das ist der 31. Oktober 2007, in Kraft".Nach Paragraph 9, Absatz 3, EinstV tritt die Einfügung dieser beiden Neuregelungen (Paragraph 2, Absatz 4, und Paragraph 2 a, EinstV) „mit dem der Kundmachung folgendem Tag, das ist der 31. Oktober 2007, in Kraft".
1.3. Eine Änderung der Rechtslage ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in dritter Instanz, zu beachten (RIS-Justiz RS0031419 [T7]). Ob eine Rechtsänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist, ist grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0031419 [T16]). Fehlt es - so wie hier in Bezug auf die Änderung der EinstV zum stmk PGG mit dem Landesgesetz LGBl 2007/40 - an einer Übergangsbestimmung, ist eine neue Norm erst ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden. Bei Dauerrechtsverhältnissen ist demnach der Dauertatbestand erst ab der Rechtsänderung nach der neuen Rechtslage zu beurteilen (6 Ob 263/04a = RIS-Justiz RS0031419 [T24]). Insoweit entspricht die pauschale Aussage des Berufungsgerichts, dass generell die Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (hier: 28. 5. 2008) maßgebend sei, nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Vielmehr ist zwischen der bis 30. 10. 2007 einerseits und ab 31. 10. 2007 andererseits geltenden Rechtslage zu differenzieren.
2. Zum Anspruch für die Zeit vom 1. 7. 2007 bis 30. 10 . 2007:
2.1. Für diesen Zeitraum ist auf die bereits unter 1.1. erwähnte Regelung des § 4 Abs 5a stmk PGG Bezug zu nehmen, wonach „bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen ... nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen [ist], das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht". So wie das BPGG enthält das stmk PGG keine Definitionen der Begriffe „Kinder" und „Jugendliche". Anzumerken ist, dass das Vbg PGG in diesem Zusammenhang den Begriff „Minderjährige" verwendet; das TPGG stellt nur auf die Vollendung des 14. Lebensjahres ab. Die übrigen Landespflegegeldgesetze entsprechen für den hier maßgeblichen Zeitraum der Diktion des BPGG („von Kindern und Jugendlichen"). In der Entscheidung 10 ObS 172/01v (= SSV-NF 15/106) hat der Oberste Gerichtshof ohne nähere Ausführungen ausdrücklich auf die „Minderjährigkeit" abgestellt. Für die Gleichstellung des Gruppenbegriffs „Kinder und Jugendlichen" mit „Minderjährigen" spricht im Übrigen (auch) der Umstand, dass § 132a Abs 2 ASVG - in Bezug auf Jugendlichenuntersuchungen - als Jugendliche „Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres" bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres definiert.2.1. Für diesen Zeitraum ist auf die bereits unter 1.1. erwähnte Regelung des Paragraph 4, Absatz 5 a, stmk PGG Bezug zu nehmen, wonach „bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen ... nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen [ist], das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht". So wie das BPGG enthält das stmk PGG keine Definitionen der Begriffe „Kinder" und „Jugendliche". Anzumerken ist, dass das Vbg PGG in diesem Zusammenhang den Begriff „Minderjährige" verwendet; das TPGG stellt nur auf die Vollendung des 14. Lebensjahres ab. Die übrigen Landespflegegeldgesetze entsprechen für den hier maßgeblichen Zeitraum der Diktion des BPGG („von Kindern und Jugendlichen"). In der Entscheidung 10 ObS 172/01v (= SSV-NF 15/106) hat der Oberste Gerichtshof ohne nähere Ausführungen ausdrücklich auf die „Minderjährigkeit" abgestellt. Für die Gleichstellung des Gruppenbegriffs „Kinder und Jugendlichen" mit „Minderjährigen" spricht im Übrigen (auch) der Umstand, dass Paragraph 132 a, Absatz 2, ASVG - in Bezug auf Jugendlichenuntersuchungen - als Jugendliche „Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres" bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres definiert.
2.2. Um der Vorschrift des § 4 Abs 5a stmk PGG zu entsprechen, ist es daher notwendig, bei den einzelnen pflegegeldrelevanten Verrichtungen - auch bei der Zubereitung von Mahlzeiten - auf Tatsachenebene und nicht auf Ebene der rechtlichen Beurteilung „konkret-individuell" den tatsächlichen Mehraufwand im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Jugendlichen zu erheben (RIS-Justiz RS0115907). Nur der bei behinderten Minderjährigen auftretende „pflegebedingte Mehraufwand" ist durch Gewährung von Pflegegeld auszugleichen; der altersbedingte Pflegeaufwand ist demgegenüber bei der Beurteilung des Pflegegeldanspruchs auszuscheiden (RIS-Justiz RS0106555 [T13]; Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld2 [2008] Rz 636).2.2. Um der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 5 a, stmk PGG zu entsprechen, ist es daher notwendig, bei den einzelnen pflegegeldrelevanten Verrichtungen - auch bei der Zubereitung von Mahlzeiten - auf Tatsachenebene und nicht auf Ebene der rechtlichen Beurteilung „konkret-individuell" den tatsächlichen Mehraufwand im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Jugendlichen zu erheben (RIS-Justiz RS0115907). Nur der bei behinderten Minderjährigen auftretende „pflegebedingte Mehraufwand" ist durch Gewährung von Pflegegeld auszugleichen; der altersbedingte Pflegeaufwand ist demgegenüber bei der Beurteilung des Pflegegeldanspruchs auszuscheiden (RIS-Justiz RS0106555 [T13]; Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld2 [2008] Rz 636).
2.3. Da es auf den konkret zu ermittelnden behinderungsbedingten Mehraufwand ankommt, haben für die Einstufung von behinderten Kindern und Jugendlichen Richt-, Mindest- und Fixwerte keine Geltung (Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld2 Rz 637). Bei den Hilfsverrichtungen ist aber zu beachten, dass der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf (10 ObS 68/05f = SSV-NF 19/63).
2.4. Schon im Hinblick auf das Fehlen genauer Feststellungen zum konkret-individuellen pflegebedingten Mehraufwand ist eine Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen notwendig.
3. Zum Anspruch für die Zeit ab 31. 10 . 2007:
3.1. Für diesen Zeitraum blieb § 4 Abs 5a stmk PGG unverändert. Geändert wurde die EinstV zum stmk PGG in Form der Einfügung eines Abs 4 in § 2 sowie eines § 2a (siehe 1.2.). Würde man § 2 Abs 4 der EinstV als ganz allgemeine nähere Determinierung des § 4 Abs 5a stmk PGG verstehen, wäre die Bestimmung eindeutig gesetzwidrig, weil es an einer Verordnungsermächtigung fehlt und die Bestimmung die Reichweite des § 4 Abs 5a stmk PGG massiv einschränken würde. Die Regelung der EinstV kann aber gesetzeskonform interpretiert werden, indem man sie so versteht, dass jedenfalls unter den angeführten Voraussetzungen (Mehrfachbehinderung, Härtefall, 15. Lebensjahr noch nicht vollendet) die Fixwerte für eine einzelne Hilfsverrichtung 50 Stunden betragen dürfen, im Übrigen aber der Inhalt des § 4 Abs 5a stmk PGG nicht berührt wird.3.1. Für diesen Zeitraum blieb Paragraph 4, Absatz 5 a, stmk PGG unverändert. Geändert wurde die EinstV zum stmk PGG in Form der Einfügung eines Absatz 4, in Paragraph 2, sowie eines Paragraph 2 a, (siehe 1.2.). Würde man Paragraph 2, Absatz 4, der EinstV als ganz allgemeine nähere Determinierung des Paragraph 4, Absatz 5 a, stmk PGG verstehen, wäre die Bestimmung eindeutig gesetzwidrig, weil es an einer Verordnungsermächtigung fehlt und die Bestimmung die Reichweite des Paragraph 4, Absatz 5 a, stmk PGG massiv einschränken würde. Die Regelung der EinstV kann aber gesetzeskonform interpretiert werden, indem man sie so versteht, dass jedenfalls unter den angeführten Voraussetzungen (Mehrfachbehinderung, Härtefall, 15. Lebensjahr noch nicht vollendet) die Fixwerte für eine einzelne Hilfsverrichtung 50 Stunden betragen dürfen, im Übrigen aber der Inhalt des Paragraph 4, Absatz 5 a, stmk PGG nicht berührt wird.
Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass der am 20. 3. 2009 versandte Entwurf eines Gesetzes mit dem das Steiermärkische Pflegegeldgesetz geändert wird (FA11A-73-2/2003-87), eine klarere Fassung des § 4 Abs 5a stmk PGG vorsieht, damit „(entsprechend der Judikatur des Obersten Gerichtshofes) bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen ist, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht". Weiters wird entsprechend der seit 1. 1. 2009 geltenden Neuregelung in § 4 Abs 3 Satz 3 BPGG ein Erschwerniszuschlag vorgeschlagen.Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass der am 20. 3. 2009 versandte Entwurf eines Gesetzes mit dem das Steiermärkische Pflegegeldgesetz geändert wird (FA11A-73-2/2003-87), eine klarere Fassung des Paragraph 4, Absatz 5 a, stmk PGG vorsieht, damit „(entsprechend der Judikatur des Obersten Gerichtshofes) bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen ist, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht". Weiters wird entsprechend der seit 1. 1. 2009 geltenden Neuregelung in Paragraph 4, Absatz 3, Satz 3 BPGG ein Erschwerniszuschlag vorgeschlagen.
3.2. Im Hinblick auf die weiterhin geltende Regelung des § 4 Abs 5a stmk PGG bedarf es daher auch für den Zeitraum ab 31. 10. 2007 genaueren Feststellungen zum konkret-individuellen pflegebedingten Mehraufwand, weshalb auch insoweit eine Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen notwendig ist.3.2. Im Hinblick auf die weiterhin geltende Regelung des Paragraph 4, Absatz 5 a, stmk PGG bedarf es daher auch für den Zeitraum ab 31. 10. 2007 genaueren Feststellungen zum konkret-individuellen pflegebedingten Mehraufwand, weshalb auch insoweit eine Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen notwendig ist.
4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.4. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.