Die Revision ist zulässig und, weil das Berufungsgericht von der (jüngeren) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abwich, auch berechtigt.
Der Revisionswerber hält daran fest, dass § 2 Abs 3 der EinstV zum OöPGG, womit für jede Hilfsverrichtung ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert von 10 Stunden festgesetzt wurde, gesetzwidrig sei, weil diese Bestimmung in Widerspruch zu § 4 Abs 3 OöPGG stehe. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sei bei Kindern und Jugendlichen nämlich zwingend immer jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen sei, das über das erforderliche Ausmaß an Pflege für gleichaltrige nicht behinderte Kinder und Jugendliche hinausgehe. Subsidiär dazu enthalte § 4 Abs 4 OöPGG eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung näherer Bestimmungen, auch betreffend die Festlegung verbindlicher Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden dürfe.Der Revisionswerber hält daran fest, dass Paragraph 2, Absatz 3, der EinstV zum OöPGG, womit für jede Hilfsverrichtung ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert von 10 Stunden festgesetzt wurde, gesetzwidrig sei, weil diese Bestimmung in Widerspruch zu Paragraph 4, Absatz 3, OöPGG stehe. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sei bei Kindern und Jugendlichen nämlich zwingend immer jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen sei, das über das erforderliche Ausmaß an Pflege für gleichaltrige nicht behinderte Kinder und Jugendliche hinausgehe. Subsidiär dazu enthalte Paragraph 4, Absatz 4, OöPGG eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung näherer Bestimmungen, auch betreffend die Festlegung verbindlicher Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden dürfe.
Die Verordnungsermächtigung des § 4 Abs 4 Z 3 OöPGG sei im Lichte der grundsätzlichen Bestimmung des § 4 Abs 3 OöPGG dahin auszulegen, dass die Verordnung auch vorzusehen habe, dass der gesetzlichen Verpflichtung des § 4 Abs 3 OöPGG hinsichtlich der zwingenden Berücksichtigung des tatsächlichen Mehraufwandes behinderter Kinder und Jugendlicher gegenüber gleichaltrigen gesunden Kindern und Jugendlichen entsprochen werde. Dementsprechend hätte die EinstV vorsehen müssen, dass der Maximalwert von 50 Stunden monatlich bei Hilfsverrichtungen schon mit jeder einzelnen Hilfsverrichtung erreicht werden könne. § 2 Abs 3 der EinstV sei daher gesetzwidrig, weil Durchführungsverordnungen nur im Rahmen der Gesetze ergehen könnten, diesen also nicht widersprechen dürften.Die Verordnungsermächtigung des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, OöPGG sei im Lichte der grundsätzlichen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, OöPGG dahin auszulegen, dass die Verordnung auch vorzusehen habe, dass der gesetzlichen Verpflichtung des Paragraph 4, Absatz 3, OöPGG hinsichtlich der zwingenden Berücksichtigung des tatsächlichen Mehraufwandes behinderter Kinder und Jugendlicher gegenüber gleichaltrigen gesunden Kindern und Jugendlichen entsprochen werde. Dementsprechend hätte die EinstV vorsehen müssen, dass der Maximalwert von 50 Stunden monatlich bei Hilfsverrichtungen schon mit jeder einzelnen Hilfsverrichtung erreicht werden könne. Paragraph 2, Absatz 3, der EinstV sei daher gesetzwidrig, weil Durchführungsverordnungen nur im Rahmen der Gesetze ergehen könnten, diesen also nicht widersprechen dürften.
Selbst wenn der Gesetzgeber mit der Festschreibung der Rechtsprechung in § 4 Abs 3 OöPGG - wie das Berufungsgericht meine - die für pflegebedürftige behinderte Kinder und Jugendliche geltenden Fixwerte für Hilfsverrichtungen nicht außer Kraft habe setzen wollen, ergebe sich schon aus dem Stufenbau der Rechtsordnung, dass dieser Effekt geradezu zwangsläufig eintrete. Die übergeordnete Bestimmung sei mit der Regelung über Fixwerte bei Hilfsverrichtungen gemäß der EinstV zum OöPGG nämlich unvereinbar, was zwangsläufig die Gesetzwidrigkeit der Verordnungsbestimmung zur Folge habe.Selbst wenn der Gesetzgeber mit der Festschreibung der Rechtsprechung in Paragraph 4, Absatz 3, OöPGG - wie das Berufungsgericht meine - die für pflegebedürftige behinderte Kinder und Jugendliche geltenden Fixwerte für Hilfsverrichtungen nicht außer Kraft habe setzen wollen, ergebe sich schon aus dem Stufenbau der Rechtsordnung, dass dieser Effekt geradezu zwangsläufig eintrete. Die übergeordnete Bestimmung sei mit der Regelung über Fixwerte bei Hilfsverrichtungen gemäß der EinstV zum OöPGG nämlich unvereinbar, was zwangsläufig die Gesetzwidrigkeit der Verordnungsbestimmung zur Folge habe.
Dementsprechend sei nach stRsp bei behinderten Kindern und Jugendlichen auch die Geltung der sonst vorgesehenen Mindestwerte ausgeschlossen. Die einseitige rechtliche Beurteilung, Unterschreitungen von Mindestwerten zuzulassen, Überschreitungen von Fixwerten hingegen auszuschließen würde zu einer system- und gleichheitswidrigen Benachteiligung behinderter Kinder und Jugendlicher führen, für die im Übrigen gar keine unsachlichen Ergebnisse eintreten könnten, weil der Höchstwert für den Pflegebedarf aller Hilfsverrichtungen zusammen auf gesetzlicher Ebene (§ 4 Abs 4 OöPGG) ohnehin mit 50 Stunden begrenzt sei.Dementsprechend sei nach stRsp bei behinderten Kindern und Jugendlichen auch die Geltung der sonst vorgesehenen Mindestwerte ausgeschlossen. Die einseitige rechtliche Beurteilung, Unterschreitungen von Mindestwerten zuzulassen, Überschreitungen von Fixwerten hingegen auszuschließen würde zu einer system- und gleichheitswidrigen Benachteiligung behinderter Kinder und Jugendlicher führen, für die im Übrigen gar keine unsachlichen Ergebnisse eintreten könnten, weil der Höchstwert für den Pflegebedarf aller Hilfsverrichtungen zusammen auf gesetzlicher Ebene (Paragraph 4, Absatz 4, OöPGG) ohnehin mit 50 Stunden begrenzt sei.
Es erscheine daher nicht gleichheitswidrig und „verfassungsbedenklich", wenn der Gesetzgeber zwischen zwei verschiedenen Systemen bei der Berechnung des Pflegeaufwandes für Erwachsene einerseits und für Kinder und Jugendliche andererseits unterscheide; dies etwa in dem Sinn, dass bei letzteren immer der gesamte tatsächlich bestehende, den natürlichen Pflegeaufwand übersteigende Pflegebedarf (behinderungsbedingter Mehraufwand gegenüber gesunden Gleichaltrigen) aller denkbarer Pflege- und Hilfsverrichtungen zu berücksichtigen sei (gleichgültig, ob er über oder unter Mindest- bzw Fixwerten liege), während bei Erwachsenen das System aus Mindest-, Richt- und Fixwerten zur Anwendung komme.
Die gegenteilige Entscheidung 10 ObS 102/01z widerspreche dem § 4 Abs 3 OöPGG und sei nach der einschlägigen Literatur überholt (Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld, FN 659 zu Rz 384); während aus der Entscheidung 10 ObS 142/04m für den Standpunkt des Berufungsgerichtes nichts gewonnen werden könne, weil dort nur „mangels anderer Anhaltspunkte" der Fixwert von 10 Stunden für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zugrundegelegt worden sei.Die gegenteilige Entscheidung 10 ObS 102/01z widerspreche dem Paragraph 4, Absatz 3, OöPGG und sei nach der einschlägigen Literatur überholt (Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld, FN 659 zu Rz 384); während aus der Entscheidung 10 ObS 142/04m für den Standpunkt des Berufungsgerichtes nichts gewonnen werden könne, weil dort nur „mangels anderer Anhaltspunkte" der Fixwert von 10 Stunden für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zugrundegelegt worden sei.
Der Revisionswerber regt weiterhin an, hinsichtlich der Bestimmung des § 2 Abs 3 EinstV zum OöPGG einen Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, weil diese Bestimmung dem § 4 Abs 3 OöPGG widerspreche. Die Berücksichtigung der Fixwerte von nur 10 Stunden für Hilfsvorrichtungen behinderter Kinder und Jugendlicher im Falle eines - wie hier - tatsächlich festgestellten behinderungsbedingten höheren Betreuungsaufwandes verstoße nämlich gegen § 4 Abs 3 OöPGG und sei daher ebenso gesetzwidrig wie die keinen Auslegungsspielraum einräumende und daher nach ihrem Wortlaut auch für Kinder und Jugendliche anzuwendende Fixwertregelung des § 2 Abs 3 EinstV zum OöPGG.Der Revisionswerber regt weiterhin an, hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, EinstV zum OöPGG einen Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, weil diese Bestimmung dem Paragraph 4, Absatz 3, OöPGG widerspreche. Die Berücksichtigung der Fixwerte von nur 10 Stunden für Hilfsvorrichtungen behinderter Kinder und Jugendlicher im Falle eines - wie hier - tatsächlich festgestellten behinderungsbedingten höheren Betreuungsaufwandes verstoße nämlich gegen Paragraph 4, Absatz 3, OöPGG und sei daher ebenso gesetzwidrig wie die keinen Auslegungsspielraum einräumende und daher nach ihrem Wortlaut auch für Kinder und Jugendliche anzuwendende Fixwertregelung des Paragraph 2, Absatz 3, EinstV zum OöPGG.
Dazu wurde Folgendes erwogen:
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Da Kinder und Jugendliche auch ohne Behinderung bestimmte Verrichtungen nicht selbständig durchführen können, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, das über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht (10 ObS 2305/96k = SSV-NF 10/96 = SZ 69/210; RIS-Justiz RS0106555). Dieser in der Judikatur entwickelte Grundsatz wurde mit der Novelle BGBl I 1998/111 in das BPGG und mit der ab 1. 1. 1999 in Geltung stehenden Novelle 1999/8 in das hier anzuwendende OöPGG aufgenommen:Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Da Kinder und Jugendliche auch ohne Behinderung bestimmte Verrichtungen nicht selbständig durchführen können, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, das über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht (10 ObS 2305/96k = SSV-NF 10/96 = SZ 69/210; RIS-Justiz RS0106555). Dieser in der Judikatur entwickelte Grundsatz wurde mit der Novelle BGBl römisch eins 1998/111 in das BPGG und mit der ab 1. 1. 1999 in Geltung stehenden Novelle 1999/8 in das hier anzuwendende OöPGG aufgenommen:
Nach § 4 Abs 3 OöPGG 1993, LGBl 1993/64 idF LGBl 1999/8, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Somit ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen nunmehr auch nach dem Text des OöPGG (vgl zur früheren Rechtslage SSV-NF 10/96) ein Vergleich zwischen behinderten Minderjährigen mit gleichaltrigen nicht behinderten Kindern bzw Jugendlichen anzustellen. Nur der bei behinderten Minderjährigen auftretende „pflegebedingte Mehraufwand" ist durch die Gewährung von Pflegegeld auszugleichen, während der altersbedingte Pflegeaufwand bei der Beurteilung des Pflegegeldanspruches auszuscheiden ist (RIS-Justiz RS0106555; zuletzt: 10 ObS 142/04m uva).Nach Paragraph 4, Absatz 3, OöPGG 1993, LGBl 1993/64 in der Fassung LGBl 1999/8, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Somit ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen nunmehr auch nach dem Text des OöPGG vergleiche zur früheren Rechtslage SSV-NF 10/96) ein Vergleich zwischen behinderten Minderjährigen mit gleichaltrigen nicht behinderten Kindern bzw Jugendlichen anzustellen. Nur der bei behinderten Minderjährigen auftretende „pflegebedingte Mehraufwand" ist durch die Gewährung von Pflegegeld auszugleichen, während der altersbedingte Pflegeaufwand bei der Beurteilung des Pflegegeldanspruches auszuscheiden ist (RIS-Justiz RS0106555; zuletzt: 10 ObS 142/04m uva).
Dementsprechend hat der erkennende Senat auch schon klargestellt, dass eine verpflichtende Übernahme der in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehenen zeitlichen Mindestwerte bei Kindern und Jugendlichen nicht in Betracht kommt, sondern ausschließlich der tatsächliche Mehraufwand im Vergleich zu gleichaltrigen Nichtbehinderten maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0115907; zuletzt: 10 ObS 80/03t; Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld, Rz 382 mwN in FN 655 [wo auch die vom Berufungsgericht herangezogene E 10 ObS 102/01z = SSV-NF 16/23 als „ggtlg und vereinzelt geblieben" zitiert ist]).Dementsprechend hat der erkennende Senat auch schon klargestellt, dass eine verpflichtende Übernahme der in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV vorgesehenen zeitlichen Mindestwerte bei Kindern und Jugendlichen nicht in Betracht kommt, sondern ausschließlich der tatsächliche Mehraufwand im Vergleich zu gleichaltrigen Nichtbehinderten maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0115907; zuletzt: 10 ObS 80/03t; Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld, Rz 382 mwN in FN 655 [wo auch die vom Berufungsgericht herangezogene E 10 ObS 102/01z = SSV-NF 16/23 als „ggtlg und vereinzelt geblieben" zitiert ist]).
Im vorliegenden Fall geht es nur noch um den fixen Zeitwert für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn nach § 2 Abs 2 EinstV, wozu die Begleitung des Pflegebedürftigen bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus, insbesondere auch die Begleitung zu krankheits- oder therapiebedingten Untersuchungen, Behandlungen und Kontrollen bei Ärzten oder Therapeuten zählt (SSV-NF 11/5; 16/4; 16/23 ua). In der neueren stRsp des erkennenden Senates, wurde zu dieser Hilfsverrichtung bereits wiederholt ausgesprochen, es treffe zwar zu, dass auch ein nicht behindertes Kind im Alter des Klägers noch einer Begleitung zum Arzt oder zur Therapie bedürfe; entscheidend sei aber, dass das behinderte Kind krankheits- oder therapiebedingt viel häufiger zu Untersuchungen, Behandlungen, Therapien und ärztlichen Kontrollen gebracht werden müsse als ein nicht behindertes Kind und daher insoweit ein pflegebedingter Mehraufwand bestehe (SSV-NF 16/4; 16/23 ua; zuletzt: 10 ObS 142/04m unter ausdrücklichem Abgehen von der „noch gegenteiligen" E 10 ObS 66/01f).Im vorliegenden Fall geht es nur noch um den fixen Zeitwert für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn nach Paragraph 2, Absatz 2, EinstV, wozu die Begleitung des Pflegebedürftigen bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus, insbesondere auch die Begleitung zu krankheits- oder therapiebedingten Untersuchungen, Behandlungen und Kontrollen bei Ärzten oder Therapeuten zählt (SSV-NF 11/5; 16/4; 16/23 ua). In der neueren stRsp des erkennenden Senates, wurde zu dieser Hilfsverrichtung bereits wiederholt ausgesprochen, es treffe zwar zu, dass auch ein nicht behindertes Kind im Alter des Klägers noch einer Begleitung zum Arzt oder zur Therapie bedürfe; entscheidend sei aber, dass das behinderte Kind krankheits- oder therapiebedingt viel häufiger zu Untersuchungen, Behandlungen, Therapien und ärztlichen Kontrollen gebracht werden müsse als ein nicht behindertes Kind und daher insoweit ein pflegebedingter Mehraufwand bestehe (SSV-NF 16/4; 16/23 ua; zuletzt: 10 ObS 142/04m unter ausdrücklichem Abgehen von der „noch gegenteiligen" E 10 ObS 66/01f).
Greifeneder/Liebhart (aaO Rz 384), die auch die hier vorliegende Fallkostellation ansprechen, gehen somit zu Recht davon aus, dass für die in § 2 EinstV genannten Fixwerte nichts anderes gelten kann, als für die Mindestwerte, weil auch in diesem Zusammenhang bei Kindern und Jugendlichen ausschließlich der behinderungsbedingte Mehraufwand zu berücksichtigen ist; nimmt doch § 4 Abs 3 OöPGG (wie die gleichlautende Bestimmung des § 4 Abs 3 BPGG) auf den „Pflegebedarf" bei Kindern und Jugendlichen Bezug, der Betreuung und Hilfe umfasst (s auch Greifeneder/Liebhart aaO FN 659 [unter Hinweis auf die bereits in FN 655 zitierte „überholte" E 10 ObS 102/01z = SSV-NF 16/23, in der die Geltung von Fix- und Mindestwerten auch für Kinder und Jugendliche vertreten wurde).Greifeneder/Liebhart (aaO Rz 384), die auch die hier vorliegende Fallkostellation ansprechen, gehen somit zu Recht davon aus, dass für die in Paragraph 2, EinstV genannten Fixwerte nichts anderes gelten kann, als für die Mindestwerte, weil auch in diesem Zusammenhang bei Kindern und Jugendlichen ausschließlich der behinderungsbedingte Mehraufwand zu berücksichtigen ist; nimmt doch Paragraph 4, Absatz 3, OöPGG (wie die gleichlautende Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, BPGG) auf den „Pflegebedarf" bei Kindern und Jugendlichen Bezug, der Betreuung und Hilfe umfasst (s auch Greifeneder/Liebhart aaO FN 659 [unter Hinweis auf die bereits in FN 655 zitierte „überholte" E 10 ObS 102/01z = SSV-NF 16/23, in der die Geltung von Fix- und Mindestwerten auch für Kinder und Jugendliche vertreten wurde).
Es ist also nicht nur für den Betreuungsbedarf, sondern auch beim Zeitaufwand für Hilfsverrichtungen bei Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Für sie sind also auch die Pauschalwerte nach § 2 Abs 3 der OöEinstV, die stets iSd OöPGG auszulegen ist (Tomandl, Grundriss5 Rz 240 mwN in FN 201), nicht verbindlich.Es ist also nicht nur für den Betreuungsbedarf, sondern auch beim Zeitaufwand für Hilfsverrichtungen bei Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Für sie sind also auch die Pauschalwerte nach Paragraph 2, Absatz 3, der OöEinstV, die stets iSd OöPGG auszulegen ist (Tomandl, Grundriss5 Rz 240 mwN in FN 201), nicht verbindlich.
Die in diesem Fall vom Berufungsgericht befürchtete Gleichheitswidrigkeit liegt nicht vor, weil es sich hier um eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung handelt; nämlich um eine solche zwischen Erwachsenen und Kindern bzw Jugendlichen, denen - wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat - schon aus ihrer biologischen Entwicklung heraus ein in den Obsorgeregelungen des Privatrechts (§§ 144 ff, 166 f, 187, 216 ABGB) zum Ausdruck gebrachter natürlicher, wenngleich alters- und entwicklungsabhängiger Betreuungsaufwand durch ihre Eltern bzw den sie betreuenden Elternteil oder Vormund zukommen muss (SSV-NF 10/96 = SZ 69/210).Die in diesem Fall vom Berufungsgericht befürchtete Gleichheitswidrigkeit liegt nicht vor, weil es sich hier um eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung handelt; nämlich um eine solche zwischen Erwachsenen und Kindern bzw Jugendlichen, denen - wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat - schon aus ihrer biologischen Entwicklung heraus ein in den Obsorgeregelungen des Privatrechts (Paragraphen 144, ff, 166 f, 187, 216 ABGB) zum Ausdruck gebrachter natürlicher, wenngleich alters- und entwicklungsabhängiger Betreuungsaufwand durch ihre Eltern bzw den sie betreuenden Elternteil oder Vormund zukommen muss (SSV-NF 10/96 = SZ 69/210).
Außerdem ist ohnehin sowohl für die eine als auch für die andere Gruppe die gesetzliche Schranke des § 4 Abs 4 Z 3 OöPGG zu berücksichtigen, wonach der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf (so auch: Greifeneder/Liebhart aaO Rz 384). Was aber die abschließende Argumentation des Berufungsgerichtes betrifft, trotz umfangreicherer Hilfsverrichtungen sei auch in der jüngst ergangenen Entscheidung 10 ObS 142/04m nur ein Zeitaufwand von 10 Stunden monatlich für die erforderliche Moblitätshilfe im weiteren Sinn bei einem pflegebedürftigen Kind anerkannt worden, wird übersehen, dass für die Zugrundelegung eines Fixwertes aus dieser Entscheidung nichts zu gewinnen ist; darin hat der erkennende Senat nämlich nur ausgesprochen, dass entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen bei der Bemessung des Pflegebedarfes auch der von der dortigen Klägerin „dafür in Anschlag gebrachte Zeitaufwand" von 10 Stunden monatlich zu berücksichtigen ist.Außerdem ist ohnehin sowohl für die eine als auch für die andere Gruppe die gesetzliche Schranke des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, OöPGG zu berücksichtigen, wonach der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf (so auch: Greifeneder/Liebhart aaO Rz 384). Was aber die abschließende Argumentation des Berufungsgerichtes betrifft, trotz umfangreicherer Hilfsverrichtungen sei auch in der jüngst ergangenen Entscheidung 10 ObS 142/04m nur ein Zeitaufwand von 10 Stunden monatlich für die erforderliche Moblitätshilfe im weiteren Sinn bei einem pflegebedürftigen Kind anerkannt worden, wird übersehen, dass für die Zugrundelegung eines Fixwertes aus dieser Entscheidung nichts zu gewinnen ist; darin hat der erkennende Senat nämlich nur ausgesprochen, dass entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen bei der Bemessung des Pflegebedarfes auch der von der dortigen Klägerin „dafür in Anschlag gebrachte Zeitaufwand" von 10 Stunden monatlich zu berücksichtigen ist.
Angesichts des festgestellten Zeitaufwandes von mehr als 50 Stunden monatlich für Moblitätshilfe im weiteren Sinne waren hiefür somit nicht nur 10 sondern 50 Stunden zu veranschlagen. Damit erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 3 (Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden monatlich), weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn seiner Rechtsmittelanträge abzuändern waren. Da das Pflegegeld aber gemäß § 14 Abs 1 OöPGG erst jeweils am Monatsletzten fällig wird, war die beklagte Partei zur Zahlung der künftig fällig werdenden Beträge nicht - wie beantragt - am Ersten eines jeden Monats im Voraus, sondern am Ersten des Folgemonats im Nachhinein zu verpflichten (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 98).Angesichts des festgestellten Zeitaufwandes von mehr als 50 Stunden monatlich für Moblitätshilfe im weiteren Sinne waren hiefür somit nicht nur 10 sondern 50 Stunden zu veranschlagen. Damit erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 3 (Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden monatlich), weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn seiner Rechtsmittelanträge abzuändern waren. Da das Pflegegeld aber gemäß Paragraph 14, Absatz eins, OöPGG erst jeweils am Monatsletzten fällig wird, war die beklagte Partei zur Zahlung der künftig fällig werdenden Beträge nicht - wie beantragt - am Ersten eines jeden Monats im Voraus, sondern am Ersten des Folgemonats im Nachhinein zu verpflichten (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 98).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. In der Berufung hat der Kläger keine Kosten verzeichnet.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. In der Berufung hat der Kläger keine Kosten verzeichnet.