Der nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO zulässige Rekurs - der Rechtskraftvorbehalt wäre nach § 45 Abs. 5 ASGG auch ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 dieses Gesetzes zulässig gewesen - ist nicht berechtigt.Der nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zulässige Rekurs - der Rechtskraftvorbehalt wäre nach Paragraph 45, Absatz 5, ASGG auch ohne die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, dieses Gesetzes zulässig gewesen - ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin meint, es handle sich nicht um eine Beweislastumkehr, sondern nur um eine Beweislastverschiebung. Der Versicherungsträger müsse daher nicht die Nichtberechtigung des Anspruches beweisen. Es sei nur, wenn die Beweislage nicht eindeutig geklärt werden könne, zugunsten des Versicherten zu entscheiden. Da das Erstgericht bereits festgestellt habe, daß die Entstehung des Mesothelioms durch Asbeststaub vom medizinischen Standpunkt aus wahrscheinlich sei, wäre die Streitsache im klagestattgebenden Sinne spruchreif.
Das Mesotheliom, das zum Tod des Ehegatten der Rekurswerberin führte, gilt nicht schon dann als Berufskrankheit, wenn der Versicherte bei der Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung Asbesteinwirkungen ausgesetzt war, sondern erst dann, wenn diese bösartigen Neubildungen der Lunge durch diese Asbesteinwirkungen verursacht wurden (§ 177 Abs. 1 ASVG iVm LfdNr. 27 lit. b der Berufskrankheitenliste Anlage 1 zum ASVG; die vom Erstgericht zitierte lit. a dieser Nummer betrifft die Asbeststaublungenerkrankung-Asbestose).Das Mesotheliom, das zum Tod des Ehegatten der Rekurswerberin führte, gilt nicht schon dann als Berufskrankheit, wenn der Versicherte bei der Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung Asbesteinwirkungen ausgesetzt war, sondern erst dann, wenn diese bösartigen Neubildungen der Lunge durch diese Asbesteinwirkungen verursacht wurden (Paragraph 177, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit LfdNr. 27 Litera b, der Berufskrankheitenliste Anlage 1 zum ASVG; die vom Erstgericht zitierte Litera a, dieser Nummer betrifft die Asbeststaublungenerkrankung-Asbestose).
Zur Neufassung der LfdNr. 27 lit. b durch Art. V Z 50 derZur Neufassung der LfdNr. 27 Litera b, durch Artikel römisch fünf, Ziffer 50, der
32. ASVGNov. BGBl. 1976/704 wurde in der Regierungsvorlage (181 BlgNR 14.GP 84 f) ausgeführt:32. ASVGNov. BGBl. 1976/704 wurde in der Regierungsvorlage (181 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 84 f) ausgeführt:
"Nach den arbeitsmedizinischen Erkenntnissen der letzten Jahre werden bösartige Neubildungen der Lunge zufolge Asbeststaubeinwirkungen häufig auch dann beobachtet, wenn Asbeststaublungenveränderungen (Asbestose) fehlen. Die Enstehung bösartiger Neubildungen in der Lunge nach entsprechender Asbestexposition setzt nicht eine röntgenologisch nachweisbare Veränderung in der Lunge iS der für die Asbestose charakteristischen bindegewebigen Umgestaltung des Lungengewebes voraus; ein direkter kausaler Zusammenhang der Krebsentwicklung mit einer Asbeststaubeinwirkung gilt heute als wissenschaftlich gesichert. Darüber hinaus werden ferner Pleura-Mesotheliome, worunter bösartige Neubildungen verstanden werden, die vom Lungen-, Rippen- oder Zwerchfell ihren Ausgang nehmen, in zunehmendem Maß als Folge einer Asbeststaubeinwirkung beobachtet. Auch in solchen Fällen sind in der Lunge selbst zumeist keine Veränderungen entsprechend einer Asbestose nachweisbar. Diese Neubildungen stellen ebenfalls isolierte Reaktionen auf die Asbesteinwirkung dar ..."
Die Klägerin hat also nach den auch in Sozialrechtssachen, die keine Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 2 und Z 5 ASGG sind (§ 87 Abs. 4 leg.cit.), geltenden allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung (3. November 1987 10 Ob S 73/87 SSV-NF 1/48) zu beweisen, daß das Mesotheliom der Lunge durch die Asbesteinwirkungen bei der Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung ihres verstorbenen Ehemannes verursacht wurde.Die Klägerin hat also nach den auch in Sozialrechtssachen, die keine Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5, ASGG sind (Paragraph 87, Absatz 4, leg.cit.), geltenden allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung (3. November 1987 10 Ob S 73/87 SSV-NF 1/48) zu beweisen, daß das Mesotheliom der Lunge durch die Asbesteinwirkungen bei der Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung ihres verstorbenen Ehemannes verursacht wurde.
An diesen Kausalitätsbeweis dürfen allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, weshalb - ähnlich wie für die Haftungsbegründung in Schadenersatzfällen - der Beweis eines (sehr) hohen Wahrscheinlichkeitsgrades genügt (vgl. Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht2 I 327; Reischauer in Rummel, ABGB Rz 3 zu § 1295; Harrer in Schwimann, ABGB Rz 30 zu § 1295; SZ 36/45; RZ 1983/14; 11. November 1987 3 Ob 623/86 ua). In diesem Sinn reicht es für den sogenannten Anscheinsbeweis aus, daß der Beweisbelastete bestimmte Tatsachen beweist, aus denen sich nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf andere Tatsachen schließen läßt (Reischauer aaO Rz 4 zu § 1296). Eines der wichtigsten Anwendungsgebiete des Anscheinsbeweises liegt dort, wo formelhafte, typische Kausalabläufe bestehen, also beim Beweis des Kausalzusammenhanges. Um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstandes für den Versicherten zu vermeiden, wie sie besonders bei Ansprüchen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten auftreten, muß die Regel des Anscheinsbeweises ... umso mehr auch hier (modifiziert) angewendet werden (Fasching in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg. 728/15). Die Entkräftung des Anscheinsbeweises, der nur eine auflösend bedingte Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche, mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang stehende Tatsache ist, geschieht durch den Beweis, daß der typische formelhafte Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zwingend ist, sondern daß die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Ablaufs besteht. Hat der Gegner diese Möglichkeit dargetan, dann fällt die Beweisthemenverschiebung weg und der Beweisführer muß die gesetzlich geforderten Tatbestandsmerkmale streng beweisen (Fasching, Lehrbuch Rz 894 f; SZ 50/136; ZVR 1984/246; 11. November 1987 3 Ob 623/86 ua). Ob in einem bestimmten Fall ein Anscheinsbeweis zulässig ist, ob also die Voraussetzungen dafür vorliegen, daß anstelle eines vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmales (zunächst) ein anderes bewiesen werden darf, kann als Frage der rechtlichen Beurteilung auch vom Obersten Gerichtshof geprüft werden. Ob der Anscheinsbeweis erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigungsfrage (Fasching Komm. III 236 f; ders. ZPR Rz 897; Reischauer aaO Rz 6 zu § 1296; JBl. 1972, 426; 11. November 1987 3 Ob 623/86 ua).An diesen Kausalitätsbeweis dürfen allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, weshalb - ähnlich wie für die Haftungsbegründung in Schadenersatzfällen - der Beweis eines (sehr) hohen Wahrscheinlichkeitsgrades genügt vergleiche Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 327; Reischauer in Rummel, ABGB Rz 3 zu Paragraph 1295,; Harrer in Schwimann, ABGB Rz 30 zu Paragraph 1295,; SZ 36/45; RZ 1983/14; 11. November 1987 3 Ob 623/86 ua). In diesem Sinn reicht es für den sogenannten Anscheinsbeweis aus, daß der Beweisbelastete bestimmte Tatsachen beweist, aus denen sich nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf andere Tatsachen schließen läßt (Reischauer aaO Rz 4 zu Paragraph 1296,). Eines der wichtigsten Anwendungsgebiete des Anscheinsbeweises liegt dort, wo formelhafte, typische Kausalabläufe bestehen, also beim Beweis des Kausalzusammenhanges. Um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstandes für den Versicherten zu vermeiden, wie sie besonders bei Ansprüchen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten auftreten, muß die Regel des Anscheinsbeweises ... umso mehr auch hier (modifiziert) angewendet werden (Fasching in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg. 728/15). Die Entkräftung des Anscheinsbeweises, der nur eine auflösend bedingte Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche, mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang stehende Tatsache ist, geschieht durch den Beweis, daß der typische formelhafte Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zwingend ist, sondern daß die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Ablaufs besteht. Hat der Gegner diese Möglichkeit dargetan, dann fällt die Beweisthemenverschiebung weg und der Beweisführer muß die gesetzlich geforderten Tatbestandsmerkmale streng beweisen (Fasching, Lehrbuch Rz 894 f; SZ 50/136; ZVR 1984/246; 11. November 1987 3 Ob 623/86 ua). Ob in einem bestimmten Fall ein Anscheinsbeweis zulässig ist, ob also die Voraussetzungen dafür vorliegen, daß anstelle eines vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmales (zunächst) ein anderes bewiesen werden darf, kann als Frage der rechtlichen Beurteilung auch vom Obersten Gerichtshof geprüft werden. Ob der Anscheinsbeweis erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigungsfrage (Fasching Komm. römisch drei 236 f; ders. ZPR Rz 897; Reischauer aaO Rz 6 zu Paragraph 1296,; JBl. 1972, 426; 11. November 1987 3 Ob 623/86 ua).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht daraus, daß Franz S*** während eines Teiles seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung Asbeststaubeinwirkungen ausgesetzt war, daß die Einwirkungen von Asbeststaubfasern generell geeignet sind, ein Pleuramesotheliom hervorzurufen und daß eine Arbeitskollegin im Mai 1974 auch an einem solchen Pleuramesotheliom gestorben ist, auf einen Kausalzusammenhang zwischen der Asbeststaubeinwirkung und der erwähnten Krebserkrankung geschlossen. Es hat daher den Anscheinsbeweis als hergestellt und durch die beklagte Partei nicht entkräftet erachtet.
Das Berufungsgericht konnte sich dieser Beweiswürdigung noch nicht anschließen, weil es für die Herstellung bzw. Entkräftung des Anscheinsbeweises noch genauere Feststellungen für erforderlich hielt.
Dabei handelt es sich - wie schon erwähnt - nicht um eine Frage der rechtlichen Beurteilung, sondern um eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Frage der Beweiswürdigung. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Klägerin zu einem hinreichend bestimmten Klagebegehren anzuleiten, bei der neuerlichen Urteilsfällung allenfalls § 89 Abs. 2 ASGG zu beachten haben.Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Klägerin zu einem hinreichend bestimmten Klagebegehren anzuleiten, bei der neuerlichen Urteilsfällung allenfalls Paragraph 89, Absatz 2, ASGG zu beachten haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.