Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO nach § 47 Abs 1 ASGG nicht gilt und weil § 528 Abs 2 ZPO nach § 47 Abs 2 ASGG in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen nicht anzuwenden ist. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nach Paragraph 47, Absatz eins, ASGG nicht gilt und weil Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nach Paragraph 47, Absatz 2, ASGG in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen nicht anzuwenden ist. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Nach § 10 Abs 1 ASGG wird die....Sozialgerichtsbarkeit, soweit etwa nichts anderes angeordnet ist (Kuderna, ASGG § 10 Erl 1, § 11 Erl 8, 9), in Senaten ausgeübt. Die Bestimmung des § 37 GOG bezieht sich nur auf die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der 1.Tagsatzung - die in Sozialrechtssachen gemäß § 85 Abs 1 ASGG nicht stattfindet - und nicht auch auf Wiedereinsetzungsanträge gegen die Versäumung von Rechtsmittelfristen. Die Senate der Landes(Kreis)gerichte und daher nach § 2 Abs 4 ASGG auch des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien haben sich nach § 11 Abs 1 leg cit aus einem Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen. Der erstgerichtlichen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag wären daher - weil diesbezüglich nichts anderes angeordnet ist - zwei fachkundige Laienrichter beizuziehen gewesen, von denen einer dem Kreis der Arbeitgeber, der andere dem der Arbeitnehmer anzugehören gehabt hätte. Diese unrichtige Besetzung des Erstgerichtes macht dessen Entscheidung iS des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtig. Diese Nichtigkeit wurde nicht nach dem gemäß § 37 Abs 1 ASGG sinngemäß anzuwendenden § 260 Abs 4 ZPO saniert (Kuderna, ASGG § 37 Erl 2, 4 u 5). Das Rekursgericht hätte daher den erstgerichtlichen Beschluß als nichtig aufheben und dem Erstgericht eine Entscheidung in der richtigen Besetzung auftragen sollen.Nach Paragraph 10, Absatz eins, ASGG wird die....Sozialgerichtsbarkeit, soweit etwa nichts anderes angeordnet ist (Kuderna, ASGG Paragraph 10, Erl 1, Paragraph 11, Erl 8, 9), in Senaten ausgeübt. Die Bestimmung des Paragraph 37, GOG bezieht sich nur auf die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der 1.Tagsatzung - die in Sozialrechtssachen gemäß Paragraph 85, Absatz eins, ASGG nicht stattfindet - und nicht auch auf Wiedereinsetzungsanträge gegen die Versäumung von Rechtsmittelfristen. Die Senate der Landes(Kreis)gerichte und daher nach Paragraph 2, Absatz 4, ASGG auch des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien haben sich nach Paragraph 11, Absatz eins, leg cit aus einem Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen. Der erstgerichtlichen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag wären daher - weil diesbezüglich nichts anderes angeordnet ist - zwei fachkundige Laienrichter beizuziehen gewesen, von denen einer dem Kreis der Arbeitgeber, der andere dem der Arbeitnehmer anzugehören gehabt hätte. Diese unrichtige Besetzung des Erstgerichtes macht dessen Entscheidung iS des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nichtig. Diese Nichtigkeit wurde nicht nach dem gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ASGG sinngemäß anzuwendenden Paragraph 260, Absatz 4, ZPO saniert (Kuderna, ASGG Paragraph 37, Erl 2, 4 u 5). Das Rekursgericht hätte daher den erstgerichtlichen Beschluß als nichtig aufheben und dem Erstgericht eine Entscheidung in der richtigen Besetzung auftragen sollen.
Der angefochtene Beschluß war daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Zur neuen Entscheidung wird bemerkt, daß das unvorhergesehene und glaubhaft zu machende Ereignis, durch das der Kläger angeblich an der rechtzeitigen Berufungseinbringung verhindert wurde, nach dem maßgeblichen Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht bloß die mangelnden Deutschkenntnisse sondern die dadurch bewirkte irrtümliche Annahme, die Berufungsfrist dauere nicht vier Wochen sondern einen Monat, gewesen sein soll.
Daß dem Kläger ein Verschulden an der Versäumnis zur Last läge, würde nach dem durch Art IV Z 24 der Zivilverfahrens-Nov 1983 dem § 146 Abs 1 ZPO angefügten zweiten Satz die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindern, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelte.Daß dem Kläger ein Verschulden an der Versäumnis zur Last läge, würde nach dem durch Artikel römisch vier, Ziffer 24, der Zivilverfahrens-Nov 1983 dem Paragraph 146, Absatz eins, ZPO angefügten zweiten Satz die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindern, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelte.
Im JAB 1337 BlgNR 15.GP 10 wurde der erwähnte Satz im wesentlichen damit begründet, daß einer säumigen Partei die Wiedereinsetzung auch dann bewilligt werden solle, wenn sie die Säumnis verschuldet habe (weil sie das hindernde Ereignis entweder vorhersehen oder seine Auswirkungen hätte abwenden können), wenn dieses Verschulden nicht die Stufe des minderen Grades des Versehens übersteige. Dieser Verschuldensgrad sei § 2 DienstnehmerhaftpflichtG entnommen. Es handle sich also um einen der Rechtsanwendung bereits geläufigen Begriff...Im JAB 1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 10 wurde der erwähnte Satz im wesentlichen damit begründet, daß einer säumigen Partei die Wiedereinsetzung auch dann bewilligt werden solle, wenn sie die Säumnis verschuldet habe (weil sie das hindernde Ereignis entweder vorhersehen oder seine Auswirkungen hätte abwenden können), wenn dieses Verschulden nicht die Stufe des minderen Grades des Versehens übersteige. Dieser Verschuldensgrad sei Paragraph 2, DienstnehmerhaftpflichtG entnommen. Es handle sich also um einen der Rechtsanwendung bereits geläufigen Begriff...
Nach Fasching, ZPR Rz 580 liegt ein minderer Grad des Versehens nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt (§ 1332 ABGB; ZAS 1974, 19 = Arb 9168). Der Wiedereinsetzungswerber dürfe also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben. Dabei sei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Sei die Versäumung voraussehbar gewesen und hätte sie durch ein der Partei zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann sei die Wiedereinsetzung zu verweigern.Nach Fasching, ZPR Rz 580 liegt ein minderer Grad des Versehens nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt (Paragraph 1332, ABGB; ZAS 1974, 19 = Arb 9168). Der Wiedereinsetzungswerber dürfe also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben. Dabei sei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Sei die Versäumung voraussehbar gewesen und hätte sie durch ein der Partei zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann sei die Wiedereinsetzung zu verweigern.
Rechberger-Simotta, ZPR3 Rz 337 führen aus, seit der ZPNov 1983 hindere der Umstand, daß dem Wiedereinsetzungswerber ein Verschulden an der Versäumung zur Last gelegt werden könne, nicht (mehr) die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handle. Der (§ 1332 ABGB, § 2 Abs 1, § 3 Abs 2, § 4 Abs 2 und § 6 DHG und § 3 OrgHG entnommene) Begriff "minderer Grad des Versehens" stimme mit dem Begriff "leichte Fahrlässigkeit" des allgemeinen Schadenersatzrechtes überein (SZ 45/42). Ausgeschlossen sei die Wiedereinsetzung daher, wenn dem Wiedereinsetzungswerber Vorsatz oder auffallende Sorglosigkeit zur Last gelegt werden könne. Auffallende Sorglosigkeit ist extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt; also wenn etwas unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedem leicht einleuchten mußte; wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (vgl zB Reischauer in Rummel, ABGB Rz 3 zu § 1324 mit Rechtsprechungszitaten); eine so schwere Sorgfaltswidrigkeit, daß sie einem ordentlichen Menschen in der gegebenen Situation keinesfalls unterlaufen würde (Koziol-Welser, Grundriß8 I 420 f m Judikaturzitaten; 4.3.1987 3 Ob 506/87; 14.9.1988 9 Ob A 223/88).Rechberger-Simotta, ZPR3 Rz 337 führen aus, seit der ZPNov 1983 hindere der Umstand, daß dem Wiedereinsetzungswerber ein Verschulden an der Versäumung zur Last gelegt werden könne, nicht (mehr) die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handle. Der (Paragraph 1332, ABGB, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 6, DHG und Paragraph 3, OrgHG entnommene) Begriff "minderer Grad des Versehens" stimme mit dem Begriff "leichte Fahrlässigkeit" des allgemeinen Schadenersatzrechtes überein (SZ 45/42). Ausgeschlossen sei die Wiedereinsetzung daher, wenn dem Wiedereinsetzungswerber Vorsatz oder auffallende Sorglosigkeit zur Last gelegt werden könne. Auffallende Sorglosigkeit ist extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt; also wenn etwas unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedem leicht einleuchten mußte; wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden vergleiche zB Reischauer in Rummel, ABGB Rz 3 zu Paragraph 1324, mit Rechtsprechungszitaten); eine so schwere Sorgfaltswidrigkeit, daß sie einem ordentlichen Menschen in der gegebenen Situation keinesfalls unterlaufen würde (Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 420 f m Judikaturzitaten; 4.3.1987 3 Ob 506/87; 14.9.1988 9 Ob A 223/88).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.