Begründung:
Mit dem unter Benützung des ZPForm 25 (Auftrag zur Klagebeantwortung, § 243 ZPO) ausgefertigten Beschluß vom 29.März 1984 trug der Einzelrichter, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, die Beantwortung der auf Zahlung von 102.439,16 S samt Anhang gerichteten Schadenersatzklage binnen 4 Wochen auf. Dieser Beschluß wurde dem Beklagten, der damals Strafgefangener im Gefangenenhaus des Kreisgerichtes Steyr war, mit der Klage am 30. März 1984 eigenhändig zugestellt. Das genannte Formblatt hat folgenden Wortlaut:Mit dem unter Benützung des ZPForm 25 (Auftrag zur Klagebeantwortung, Paragraph 243, ZPO) ausgefertigten Beschluß vom 29.März 1984 trug der Einzelrichter, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, die Beantwortung der auf Zahlung von 102.439,16 S samt Anhang gerichteten Schadenersatzklage binnen 4 Wochen auf. Dieser Beschluß wurde dem Beklagten, der damals Strafgefangener im Gefangenenhaus des Kreisgerichtes Steyr war, mit der Klage am 30. März 1984 eigenhändig zugestellt. Das genannte Formblatt hat folgenden Wortlaut:
"Auftrag zur Klagebeantwortung
Beschluß
Der beklagten Partei wird aufgetragen, die beiliegende Klage binnen Wochen nach Zustellung dieser Beschlußausfertigung schriftlich zu beantworten.
Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
W*** H***:
1. Anwaltszwang
Bei der Klagebeantwortung und im nachfolgenden Verfahren muß jede Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten sein.
2. Versäumungsfolgen
Wenn die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreicht wird, ist das tatsächliche Vorbringen des Klägers für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag des Klägers über das Klagebegehren durch Versäumungsurteil zu erkennen.
3. Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe Wer außerstande ist, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kann die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erstattung der Klagebeantwortung und für die Vertretung im nachfolgenden Verfahren beantragen.
Ein solcher Antrag ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb der oben festgesetzten Frist, bei diesem Gericht anzubringen; ihm ist ein entsprechend ausgefülltes Vermögensbekenntnis (ZPForm 1, erhältlich bei jedem Gericht) anzuschließen. Befindet sich der Sitz des Prozeßgerichts außerhalb des Bezirksgerichtssprengels, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, so kann sie den Antrag auch beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll erklären.
Wird die Beigebung eines Rechtsanwalts rechtzeitig beantragt, so beginnt die Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung zu laufen
a) im Fall der Bewilligung des Antrags mit der Zustellung des Bestellungsbescheids an den Rechtsanwalt;
b) im Fall der Abweisung des Antrags mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.
4. Allgemeines
Die Erstattung der Klagebeantwortung ist mit Rücksicht auf die damit verbundenen weiteren Kosten nur dann sinnvoll, wenn der eingeklagte Anspruch nicht zu Recht besteht. Sollte sich die beklagte Partei hingegen nur in Zahlungsschwierigkeiten befinden, so wird ihr empfohlen, sich unter Abstandnahme von einer Streiteinlassung mit der klagenden Partei wegen einer Ratenvereinbarung ins Einvernehmen zu setzen; das Gericht kann keine Zahlungserleichterung bewilligen.
Sämtliche Zahlungen sind an die klagende Partei und nicht an das Gericht zu leisten!"
Innerhalb der am 27. April 1984 abgelaufenen Frist langte am 5. April 1984 ein Schreiben des Beklagten vom 4.April 1984 ein, dessen Inhalt nicht aktenkundig ist und das ihm mit dem noch am selben Tag abgefertigten Beschluß vom 9.April 1984 als unzulässig und zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet unter Hinweis auf die Rechtsbelehrung im bereits mit der Klage zugegangenen Formblatt "Auftrag zur Klagebeantwortung" zurückgestellt wurde. Auf Antrag der Klägerin erließ das Erstgericht am 17.Mai 1984 ein dem Klagebegehren stattgebendes Versäumungsurteil, dessen auf ZPForm 86 b hergestellte Ausfertigung dem Beklagten am 21.Mai 1984 im Gefangenenhaus des Kreisgerichtes Steyr persönlich zugestellt wurde. Die Rückseite dieses Formblattes enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Rechtsmittelbelehrung zum Versäumungsurteil des Gerichtshofs infolge Säumnis des Beklagten
1. Berufung
Gegen dieses Urteil steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Die Berufung ist binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Urteilsausfertigung bei diesem Gericht zu erheben.
2. Kostenrekurs
Die Entscheidung über den Kostenpunkt kann für sich allein nur mit Rekurs angefochten werden. Der Rekurs ist binnen vierzehn Tagen nach Zustellung dieser Urteilsausfertigung bei diesem Gericht einzubringen. In Verfahren mit einem Streitwert bis einschließlich 15.000 S ist ein Rekurs im Kostenpunkt unzulässig.
3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wenn die beklagte Partei zu bescheinigen vermag, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von der Zustellung keine Kenntnis erlangt hat - am rechtzeitigen Erscheinen bei der Tagsatzung oder am rechtzeitigen Erstatten der Klagebeantwortung verhindert war, kann sie binnen vierzehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei diesem Gericht beantragen. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle ihn begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben. Zugleich mit dem Antrag ist die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen. Dem Wiedereinsetzungswerber ist ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrag stattgegeben wird, der Ersatz aller Kosten, die dem Gegner durch die Versäumung und durch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursacht worden sind, sowie der Ersatz der Kosten des infolge der Wiedereinsetzung unwirksam gewordenen Verfahrens aufzuerlegen.
4. Widerspruch
Gegen dieses Urteil kann auch Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist binnen vierzehn Tagen nach Zustellung dieser Urteilsausfertigung bei diesem Gericht zu erheben. Er muß ein bestimmtes Begehren in der Sache selbst enthalten und die Tatsachen, auf welche sich die Einwendungen der beklagten Partei gründen, im einzelnen kurz und vollständig angeben und ebenso die Beweismittel genau bezeichnen, deren sich die beklagte Partei zum Nachweis ihrer Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt. Der Partei, die Widerspruch erhoben hat, ist der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind.
Wenn der Säumige Widerspruch erhebt, kann gegen ihn auf Antrag der klagenden Partei Exekution zur Sicherstellung bewilligt werden.
5. Anwaltszwang
Bei der Berufung, beim Kostenrekurs, beim Wiedereinsetzungsantrag und beim Widerspruch sowie im nachfolgenden Verfahren muß jede Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten sein.
6. Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe Wer außerstande ist, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kann die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Einbringung der Berufung, des Kostenrekurses, des Wiedereinsetzungsantrags und des Widerspruchs sowie für die Vertretung im nachfolgenden Verfahren beantragen. Ein solcher Antrag ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb der oben genannten Fristen, bei diesem Gericht anzubringen; ihm ist - sofern nicht Verfahrenshilfe bereits bewilligt worden ist - ein entsprechend ausgefülltes Vermögensbekenntnis (ZPForm 1, erhältlich bei jedem Gericht) anzuschließen. Befindet sich der Sitz des Prozeßgerichts außerhalb des Bezirksgerichtssprengels, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, so kann sie den Antrag auch beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll erklären. Wird die Beigebung eines Rechtsanwalts rechtzeitig beantragt, so beginnt die Frist zur Erhebung der Berufung, des Kostenrekurses und des Widerspruchs zu laufen
a) im Fall der Bewilligung des Antrags mit der Zustellung des Bestellungsbescheids an den Rechtsanwalt;
b) im Fall der Abweisung des Antrags mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.
Auf den Beginn und den Ablauf der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags hat der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts hingegen keinen Einfluß.
7. Allgemeine Hinweise
Eine Berufung, ein Kostenrekurs, ein Wiedereinsetzungsantrag oder ein Widerspruch verursacht weitere Kosten und hat im Ergebnis nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das Urteil zu Unrecht ergangen ist, nicht jedoch dann, wenn sich die beklagte Partei lediglich in Zahlungsschwierigkeiten befindet; in diesem Fall wird ihr empfohlen, sich unter Abstandnahme von gerichtlichen Schritten mit der klagenden Partei wegen einer Ratenvereinbarung ins Einvernehmen zu setzen. Das Gericht kann keine Zahlungserleichterungen bewilligen.
Sämtliche Zahlungen sind an die klagende Partei und nicht an das Gericht zu leisten!"
Am 26. Juni 1984 wurden die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils bestätigt.
In einem am 30. Juli 1986 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der am 27.Juni 1986 aus der Strafhaft entlassene Beklagte die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumten Fristen zur Beantwortung der Klage und zum Widerspruch gegen das Versäumungsurteil, hilfsweise die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist. Gleichzeitig holte er die versäumten Prozeßhandlungen nach.
Als den Wiedereinsetzungsantrag begründende Umstände führte er an, er habe mit den ihm im Gefangenenhaus zugestellten Schriftstücken (Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung und Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteils und Versäumungsurteil) nichts anfangen können bzw. die Tragweite des durch das ungenützte Verstreichenlassen der gesetzten Fristen bewirkten Verlustes der ihm zustehenden Rechte nicht erkennen können. Er sei damals der festen, auch "durch Erkundigungen im Rahmen der im Gefangenenhaus gegebenen Möglichkeiten unterstützten" Überzeugung gewesen, daß vor einer
1. Tagsatzung kein endgültiges und unumstößliches, also rechtskräftiges Urteil erlassen werden könne. Er sei daher die ganze Zeit der Meinung gewesen, wegen der Höhe des Schmerzengeldes noch mit dem Vertreter der Klägerin verhandeln und im Fall der Nichteinigung im Gerichtsverfahren den eingeklagten Betrag noch bei der erst anzuberaumenden ersten Tagsatzung bestreiten zu können. Die Rechtsprechung auf dem "Auftrag zur Klagebeantwortung" sei für ihn unverständlich gewesen. Jedenfalls habe er ihr nicht entnehmen können, daß eine rechtskräftige Erledigung der Rechtssache vor Anberaumung eines Termins, bei dem er das Klagebegehren mündlich bestreiten könne, erfolgen würde. Schriftliche Äußerungen habe er auch deshalb für zwecklos gehalten, weil sein Schreiben vom 4.April 1984 beschlußmäßig zurückgewiesen worden sei. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 27.Juni 1986 habe er sich unverzüglich zur Klärung der Schadenersatzansprüche der Klägerin zur Geschäftsstelle der Bewährungshilfe in Linz begeben, dort seine schriftlichen Unterlagen deponiert und am 16.Juli 1986 eine eingehende Auskunft erhalten. Dabei habe er erstmals erfahren, daß eine erste Tagsatzung nicht anberaumt werden müsse und das Verfahren bereits rechtskräftig erledigt sei. Nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten sei ihm kein Verschulden, jedenfalls nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzulasten. Er sei beim Schreiben und Lesen eher unbeholfen und weise im Umgang mit Behörden, insbes. im Verfassen von Eingaben etc. geringe Kenntnisse auf, weshalb ihm keine auffallende Sorglosigkeit vorgeworfen werden könne.
Als Bescheinigungsmittel legte der Beklagte seine eidesstättige Erklärung und eine solche von Dr. Ingrid L*** vor, auf deren Vernehmung er sich hilfsweise berief.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Beantwortung der Klage und zum Widerspruch gegen das Versäumungsurteil und den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil ohne weiteres Verfahren mit der Begründung zurück, das rechtskräftige Versäumungsurteil stehe allen Anträgen des Beklagten entgegen. Wegen deren Zurückweisung sei die Bewilligung der Verfahrenshilfe überflüssig.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Beschluß mit der Maßgabe, daß die Anträge des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung eines Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil sowie der Frist zur Erstattung einer Klagebeantwortung, der Antrag auf Verfahrenshilfe sowie der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil abgewiesen werden. Nach Meinung des Rekursgerichtes seien die vom Wiedereinsetzungswerber vorgebrachten Umstände weder unvorgesehene noch unabwendbare Ereignisse. Die Rechtsmittelbelehrungen auf dem Formblatt "Auftrag zur Klagebeantwortung" und auf der Rückseite der Ausfertigung des Versäumungsurteils seien klar formuliert und könnten auch von Rechtsunkundigen mühelos verstanden werden. Daß der Beklagte beim Lesen und Schreiben eher unbeholfen sei, müsse ihm schon vor Zustellung dieser Schriftstücke bekannt gewesen sein. Mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten könnten keine Wiedereinsetzungsgründe sein. Weil keine solchen Gründe vorlägen, sei der angefochtene Beschluß mit der Maßgabe zu bestätigen, daß der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen werde. Der Verfahrenshilfeantrag sei ebenfalls abzuweisen, weil die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung wegen der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens offenbar aussichtslos sei.
Nicht gegen die Entscheidung über die Verfahrenshilfe, aber gegen die übrige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs des Beklagten, der sicherheitshalber auch als außerordentlicher Revisionsrekurs ausgeführt wurde und in dem sicherheitshalber der an das Rekursgericht gerichtete Antrag gestellt wurde, die angefochtene Entscheidung durch einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines weiteren Rekurses zu ergänzen, weil diese Entscheidung zunächst keinen diesbezüglichen Ausspruch enthielt.
Mit Beschluß vom 3.Dezember 1986, 3 Ob 644/86, wurden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zur amtswegigen Berichtigung seines Beschlusses durch Beisetzen des nach § 526 Abs. 3 iVm § 500 Abs. 3 ZPO nötigen Ausspruchs, ob der Rekurs nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und einer kurzen Begründung dieses Ausspruchs zurückgestellt.Mit Beschluß vom 3.Dezember 1986, 3 Ob 644/86, wurden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zur amtswegigen Berichtigung seines Beschlusses durch Beisetzen des nach Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nötigen Ausspruchs, ob der Rekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, und einer kurzen Begründung dieses Ausspruchs zurückgestellt.