Rechtssatz RS0036887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036887
Entscheidungsdatum
04.03.1987
Rechtssatz
Auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO idF Art IV Z 24 der ZVN 1983 bei Versäumung der Frist zur Beantwortung der Klage und zum Widerspruch gegen das Versäumungsurteil durch Beklagten, der beim Lesen und Schreiben "eher" unbeholfen ist und im Umgang mit Behörden geringe Kenntnisse aufweist durch Unterlassen des Lesens der Rechtsbelehrung und Bemühen um ausreichende Erklärungen (hier: nicht nur etwa bei Mithäftlingen, sondern bei den Organen der Strafanstalt).Auffallende Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 146, Absatz eins, ZPO in der Fassung Artikel römisch vier, Ziffer 24, der ZVN 1983 bei Versäumung der Frist zur Beantwortung der Klage und zum Widerspruch gegen das Versäumungsurteil durch Beklagten, der beim Lesen und Schreiben "eher" unbeholfen ist und im Umgang mit Behörden geringe Kenntnisse aufweist durch Unterlassen des Lesens der Rechtsbelehrung und Bemühen um ausreichende Erklärungen (hier: nicht nur etwa bei Mithäftlingen, sondern bei den Organen der Strafanstalt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0036887
Dokumentnummer
JJR_19870304_OGH0002_0030OB00506_8700000_002