Entscheidungsgründe:
Der am 6.6.1930 geborene, bei der beklagten Partei versicherte Erich G***** war bis zu seinem Tod am 17.10.1986 mit der am 12.9.1949 geborenen Klägerin verheiratet.
Am 15.12.1986 beantragte die Klägerin bei der beklagten Partei die Witwenpension. Dabei erklärte sie, daß sie noch eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Friseurgewerbe habe und eine selbständige Erwerbstätigkeit als Gewerbetreibende (eigenes Friseurgeschäft) ausübe.
Mit Bescheid vom 7.5.1987 stellte die beklagte Partei fest,
1. daß die Witwenpension (§ 136 Abs 1 GSVG) vom 17.10. bis 31.12.1986 mit monatlich 6.774,80 S, ab 1.1.1987 mit monatlich 7.032,20 S gebührt, 2. daß der Leistungsanspruch ab 17.10.1986 zur Gänze ruhe (§ 61 GSVG). Letzteres begründete sie mit der Ausübung einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit. Dabei wies sie darauf hin, daß unter dem Ruhen kein Erlöschen des Leistungsanspruches, sondern nur eine Unterbrechung in der Auszahlung zu verstehen sei, die nach Wegfall des Ruhens ohne Antrag wiederaufgenommen würde.1. daß die Witwenpension (Paragraph 136, Absatz eins, GSVG) vom 17.10. bis 31.12.1986 mit monatlich 6.774,80 S, ab 1.1.1987 mit monatlich 7.032,20 S gebührt, 2. daß der Leistungsanspruch ab 17.10.1986 zur Gänze ruhe (Paragraph 61, GSVG). Letzteres begründete sie mit der Ausübung einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit. Dabei wies sie darauf hin, daß unter dem Ruhen kein Erlöschen des Leistungsanspruches, sondern nur eine Unterbrechung in der Auszahlung zu verstehen sei, die nach Wegfall des Ruhens ohne Antrag wiederaufgenommen würde.
In der nur gegen den 2. Bescheidpunkt gerichteten rechtzeitigen Klage behauptete die Klägerin im wesentlichen, sie sei seit Juni 1977 selbständig als Friseurmeisterin tätig. In ihrem Betrieb in G*****, seien seit damals zwei gelernte Friseurinnen und ein Lehrmädchen beschäftigt. Der Betrieb werfe seit Jahren höchstens minimale Gewinne ab und werde ausschließlich wegen der beabsichtigten Übernahme durch die damals im 3. Lehrjahr stehende Tochter der Klägerin aufrechterhalten. Die Klägerin habe ihren Lebensunterhalt ausschließlich von ihrem verstorbenen Ehegatten bezogen, in dessen Betrieb sie in den Jahren 1980 bis 1984 als angestellte Geschäftsführerin erwerbstätig gewesen sei. Sie habe bis zum Tod ihres Mannes ausreichend Wirtschaftsgeld erhalten. Seither habe sie nur die geringfügigen Einkünfte aus dem eigenen Gewerbebetrieb. Die Klägerin vertrat die Auffassung, daß § 61 GSVG gleichheitswidrig und daher verfassungswidrig sei. Sie begehrte daher, die beklagte Partei zur Zahlung der Witwenpension in der jeweils gesetzlichen Höhe seit dem 17.10.1986 zu verurteilen.In der nur gegen den 2. Bescheidpunkt gerichteten rechtzeitigen Klage behauptete die Klägerin im wesentlichen, sie sei seit Juni 1977 selbständig als Friseurmeisterin tätig. In ihrem Betrieb in G*****, seien seit damals zwei gelernte Friseurinnen und ein Lehrmädchen beschäftigt. Der Betrieb werfe seit Jahren höchstens minimale Gewinne ab und werde ausschließlich wegen der beabsichtigten Übernahme durch die damals im 3. Lehrjahr stehende Tochter der Klägerin aufrechterhalten. Die Klägerin habe ihren Lebensunterhalt ausschließlich von ihrem verstorbenen Ehegatten bezogen, in dessen Betrieb sie in den Jahren 1980 bis 1984 als angestellte Geschäftsführerin erwerbstätig gewesen sei. Sie habe bis zum Tod ihres Mannes ausreichend Wirtschaftsgeld erhalten. Seither habe sie nur die geringfügigen Einkünfte aus dem eigenen Gewerbebetrieb. Die Klägerin vertrat die Auffassung, daß Paragraph 61, GSVG gleichheitswidrig und daher verfassungswidrig sei. Sie begehrte daher, die beklagte Partei zur Zahlung der Witwenpension in der jeweils gesetzlichen Höhe seit dem 17.10.1986 zu verurteilen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage, weil die geltende Rechtslage nicht verfassungswidrig sei.
Die Parteien stellten außer Streit, daß die Klägerin seit 1977 eine die Kammermitgliedschaft und damit die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG begründende selbständige Erwerbstätigkeit im Friseurgewerbe ausübt und daneben im Schlossereigewerbebetrieb ihres Ehegatten als Geschäftsführerin angestellt war. Die Überschüsse der Einnahmen gegenüber den Ausgaben (einschleßlich der Personalkosten) ihres Friseurbetriebes betrugen in den Jahre 1983 bis 1985 8.949,18 S, 12.156,91 S und 36.683,53 S.
Das Erstgericht wies die Klage unter Hinweis auf § 61 Abs 1 GSVG ab.Das Erstgericht wies die Klage unter Hinweis auf Paragraph 61, Absatz eins, GSVG ab.
In der Berufung wiederholte die Klägerin die schon in der Klage geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 61 GSVG und beantragte, das Berufungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 61 Abs "1" (gemeint 2) 2. Halbsatz GSVG stellen, das Verfahren bis zur Klärung dieser Frage durch den Verfassungsgerichtshof unterbrechen und sodann das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abändern.In der Berufung wiederholte die Klägerin die schon in der Klage geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 61, GSVG und beantragte, das Berufungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des Paragraph 61, Abs "1" (gemeint 2) 2. Halbsatz GSVG stellen, das Verfahren bis zur Klärung dieser Frage durch den Verfassungsgerichtshof unterbrechen und sodann das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abändern.
Das Berufungsgericht wies den die Gesetzesprüfung betreffenden Antrag der Berufungswerberin zurück und gab der Berufung nicht Folge, weil es gegen die Anwendung des § 61 GSVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken hatte.Das Berufungsgericht wies den die Gesetzesprüfung betreffenden Antrag der Berufungswerberin zurück und gab der Berufung nicht Folge, weil es gegen die Anwendung des Paragraph 61, GSVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken hatte.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 61 Abs 2 2. Halbsatz GSVG zu beantragen, das Verfahren bis zur Klärung dieser Frage zu unterbrechen und (sodann) das Berufungsurteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern.Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 61, Absatz 2, 2. Halbsatz GSVG zu beantragen, das Verfahren bis zur Klärung dieser Frage zu unterbrechen und (sodann) das Berufungsurteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision auf Grund der verfassungsrechtlich unbedenklichen Gesetzeslage nicht stattzugeben.