Rechtssatz RS0085531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085531
Entscheidungsdatum
17.09.1991
Rechtssatz
Dem Klagebegehren ist eine präzisere, dem § 367 Abs 2 ASVG ("Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruches") und auch dem § 65 Abs 2 ASGG entsprechende Fassung zu geben, wenn es sich nur nach dem Wortlaut des Begehrens um eine Leistungsklage, ihrem Wesen nach jedoch um eine gegen die bescheidmäßige Feststellung des teilweisen Ruhens der Alterspension gerichtete Feststellungsklage handelt.Dem Klagebegehren ist eine präzisere, dem Paragraph 367, Absatz 2, ASVG ("Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruches") und auch dem Paragraph 65, Absatz 2, ASGG entsprechende Fassung zu geben, wenn es sich nur nach dem Wortlaut des Begehrens um eine Leistungsklage, ihrem Wesen nach jedoch um eine gegen die bescheidmäßige Feststellung des teilweisen Ruhens der Alterspension gerichtete Feststellungsklage handelt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 231/91
Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 231/91
Auch; Beisatz: Hier: Feststellung des Ruhens der Witwenpension. (T1)
- 10 ObS 234/91
Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 234/91
- 10 ObS 235/91
Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 235/91
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085531
Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_010OBS00234_9100000_001