Der erkennende Senat hatte gegen die hier anzuwendende Ruhensbestimmung des § 60 GSVG verfassungsmäßige Bedenken die ihn veranlaßten, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 3 B-VG den Antrag zu stellen, gemäß Art 140 Abs 4 B-VG zu entscheiden, daß § 60 GSVG in den mit Ablauf des 31.12.1989 außer Kraft getretenen Fassungen der 9., der 10. und der 15.GSVG-Nov verfassungswidrig war (Antrag vom 29.Mai 1990, 10 Ob S 50/90).Der erkennende Senat hatte gegen die hier anzuwendende Ruhensbestimmung des Paragraph 60, GSVG verfassungsmäßige Bedenken die ihn veranlaßten, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 3, B-VG den Antrag zu stellen, gemäß Artikel 140, Absatz 4, B-VG zu entscheiden, daß Paragraph 60, GSVG in den mit Ablauf des 31.12.1989 außer Kraft getretenen Fassungen der 9., der 10. und der 15.GSVG-Nov verfassungswidrig war (Antrag vom 29.Mai 1990, 10 Ob S 50/90).
Diesem Antrag gab der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 14.Juni 1991, G 252, 253/89, G 129/90 ua, Folge. Er sprach aus, daß § 60 GSVG in den Fassungen der 3., 4., 5., 8., 9., 10., 15. und 17.GSVG-Novelle verfassungswidrig war. Die Bestimmung des § 60 GSVG in der hier in Geltung gestandenen Fassung sind gemäß Art 140 Abs 7 letzter Satz B-VG auf die Rechtssachen, die den Anlaß zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens gaben (Anlaßfälle), nicht mehr anzuwenden (vgl Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 381 Rz 1170 mwN; VfSlg 3961, 4072, 8934 ua).Diesem Antrag gab der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 14.Juni 1991, G 252, 253/89, G 129/90 ua, Folge. Er sprach aus, daß Paragraph 60, GSVG in den Fassungen der 3., 4., 5., 8., 9., 10., 15. und 17.GSVG-Novelle verfassungswidrig war. Die Bestimmung des Paragraph 60, GSVG in der hier in Geltung gestandenen Fassung sind gemäß Artikel 140, Absatz 7, letzter Satz B-VG auf die Rechtssachen, die den Anlaß zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens gaben (Anlaßfälle), nicht mehr anzuwenden vergleiche Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 381 Rz 1170 mwN; VfSlg 3961, 4072, 8934 ua).
Damit ist aber die gesetzliche Grundlage für die im angefochtenen Bescheid wegen Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgesprochene Ruhendstellung von Teilen der dem Kläger unbestritten gebührenden Alterspension weggefallen.
In Stattgebung der Revision waren die Urteile der Vorinstanzen abzuändern, jedoch dem Klagebegehren eine präzisiere, dem § 367 Abs 2 ASVG ("Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruches") und auch dem § 65 Abs 2 ASGG entsprechende Fassung zu geben. Dabei war nicht am Wortlaut des Begehrens zu haften, sondern der Inhalt der Klage zu beachten, bei der es sich ihrem Wesen nach nicht um eine Leistungsklage, sondern um eine gegen die bescheidmäßige Feststellung des teilweisen Ruhens der Alterspension gerichtete Feststellungsklage handelt (ebenso 10 Ob S 7/91, 10 Ob S 8/91 ua).In Stattgebung der Revision waren die Urteile der Vorinstanzen abzuändern, jedoch dem Klagebegehren eine präzisiere, dem Paragraph 367, Absatz 2, ASVG ("Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruches") und auch dem Paragraph 65, Absatz 2, ASGG entsprechende Fassung zu geben. Dabei war nicht am Wortlaut des Begehrens zu haften, sondern der Inhalt der Klage zu beachten, bei der es sich ihrem Wesen nach nicht um eine Leistungsklage, sondern um eine gegen die bescheidmäßige Feststellung des teilweisen Ruhens der Alterspension gerichtete Feststellungsklage handelt (ebenso 10 Ob S 7/91, 10 Ob S 8/91 ua).
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Bei der Kostenbemessung war allerdings, da die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat, von dem im § 77 Abs 2 ASGG genannten Betrag auszugehen. Wie der erkennende Senat an anderer Stelle (10 Ob S 169/91) ausführlich dargelegt hat, gebührt für eine Klage nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG kein doppelter Einheitssatz. Bei Anwendung dieser Grundsätze errechnen sich die aus dem Spruch ersichtlichen Kostenbeträge.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Bei der Kostenbemessung war allerdings, da die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat, von dem im Paragraph 77, Absatz 2, ASGG genannten Betrag auszugehen. Wie der erkennende Senat an anderer Stelle (10 Ob S 169/91) ausführlich dargelegt hat, gebührt für eine Klage nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG kein doppelter Einheitssatz. Bei Anwendung dieser Grundsätze errechnen sich die aus dem Spruch ersichtlichen Kostenbeträge.