Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Gemäß § 76 Abs 1 GSVG (ebenso wie gemäß § 107 Abs 1 ASVG) hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 75 GSVG) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht (§§ 18 bis 20 und 22 GSVG) herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Ob es sich bei den von der beklagten Partei zurückgeforderten, im Zeitraum 1. Oktober 1978 bis 31. Mai 1988 an den Kläger erbrachten Pensionsleistungen (ab Juni 1988 wurden die ruhenden Pensionsteile nicht mehr ausgezahlt) um "zu Unrecht erbrachte Geldleistungen" im Sinne der eben zitierten Gesetzesstelle handelt, hängt zunächst einmal davon ab, inwieweit gemäß § 60 GSVG (in seinen hier maßgeblichen, mit Ablauf des 31. Dezember 1989 - vgl. 16. GSVG-Novelle BGBl. 1989/643 - außer Kraft getretenen Fassungen) die Alterspension des Klägers ruhte.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, GSVG (ebenso wie gemäß Paragraph 107, Absatz eins, ASVG) hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 75, GSVG) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht (Paragraphen 18 bis 20 und 22 GSVG) herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Ob es sich bei den von der beklagten Partei zurückgeforderten, im Zeitraum 1. Oktober 1978 bis 31. Mai 1988 an den Kläger erbrachten Pensionsleistungen (ab Juni 1988 wurden die ruhenden Pensionsteile nicht mehr ausgezahlt) um "zu Unrecht erbrachte Geldleistungen" im Sinne der eben zitierten Gesetzesstelle handelt, hängt zunächst einmal davon ab, inwieweit gemäß Paragraph 60, GSVG (in seinen hier maßgeblichen, mit Ablauf des 31. Dezember 1989 - vergleiche 16. GSVG-Novelle BGBl. 1989/643 - außer Kraft getretenen Fassungen) die Alterspension des Klägers ruhte.
Der erkennende Senat hatte gegen die hier anzuwendende Ruhensbestimmung des § 60 GSVG verfassungsmäßige Bedenken, die ihn veranlaßten, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 89 Abs. 3 B-VG den Antrag zu stellen, gemäß Art. 140 Abs. 4 B-VG auszusprechen, daß § 60 GSVG in den Fassungen der 3., 4., 5., 8., 9. und 10. GSVG-Novelle verfassungswidrig war (Antrag vom 26. September 1990, 10 Ob S 168/90).Der erkennende Senat hatte gegen die hier anzuwendende Ruhensbestimmung des Paragraph 60, GSVG verfassungsmäßige Bedenken, die ihn veranlaßten, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 3, B-VG den Antrag zu stellen, gemäß Artikel 140, Absatz 4, B-VG auszusprechen, daß Paragraph 60, GSVG in den Fassungen der 3., 4., 5., 8., 9. und 10. GSVG-Novelle verfassungswidrig war (Antrag vom 26. September 1990, 10 Ob S 168/90).
Diesem Antrag gab der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 14. Juni 1991, G 252, 253/89, G 167/90 ua, Folge. Er sprach aus, daß § 60 GSVG in den Fassungen der 3., 4., 5., 8., 9., 10., 15. und 17. Novelle verfassungswidrig war. Daher ist diese Bestimmung gemäß Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG auf die Rechtssachen, die den Anlaß zur Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Normen gaben (Anlaßfälle), nicht mehr anzuwenden (vgl. Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 381 Rz 1170 mwN; VfSlg. 3961, 4072, 8934 ua).Diesem Antrag gab der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 14. Juni 1991, G 252, 253/89, G 167/90 ua, Folge. Er sprach aus, daß Paragraph 60, GSVG in den Fassungen der 3., 4., 5., 8., 9., 10., 15. und 17. Novelle verfassungswidrig war. Daher ist diese Bestimmung gemäß Artikel 140, Absatz 7, letzter Satz B-VG auf die Rechtssachen, die den Anlaß zur Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Normen gaben (Anlaßfälle), nicht mehr anzuwenden vergleiche Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 381 Rz 1170 mwN; VfSlg. 3961, 4072, 8934 ua).
Damit ist aber die gesetzliche Grundlage für eine wegen Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgesprochene Ruhendstellung von Teilen der dem Kläger unbestritten gebührenden Alterspension weggefallen. Daraus folgt, daß es sich bei den von der beklagten Partei ruhend gestellten Pensionsteilen nicht um "zu Unrecht erbrachte Geldleistungen" im Sinne des § 76 Abs. 1 GSVG handelt, so daß nicht weiter geprüft werden muß, ob der Kläger Meldevorschriften verletzt oder sonst einen Rückforderungstatbestand verwirklicht hat.Damit ist aber die gesetzliche Grundlage für eine wegen Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgesprochene Ruhendstellung von Teilen der dem Kläger unbestritten gebührenden Alterspension weggefallen. Daraus folgt, daß es sich bei den von der beklagten Partei ruhend gestellten Pensionsteilen nicht um "zu Unrecht erbrachte Geldleistungen" im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, GSVG handelt, so daß nicht weiter geprüft werden muß, ob der Kläger Meldevorschriften verletzt oder sonst einen Rückforderungstatbestand verwirklicht hat.
Für die auf § 76 Abs. 1 GSVG iVm § 60 GSVG gestützte Rückforderung fehlt also eine gesetzliche Grundlage.Für die auf Paragraph 76, Absatz eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 60, GSVG gestützte Rückforderung fehlt also eine gesetzliche Grundlage.
Der Revision des Klägers kommt daher im Ergebnis Berechtigung zu. Die Urteile der Vorinstanzen waren im Sinne einer gänzlichen Stattgebung der Klage abzuändern. Dabei war dem Klagebegehren, bei dem es sich seinem Wesen nach um ein Feststellungsbegehren handelt, eine deutlichere Fassung zu geben (vgl. SSV-NF 4/37; Fasching in Tomandl SV-System 4. Erglfg. 728; Kuderna ASGG 378 Anm. 1 zu § 69 und 450 Anm. 11 zu § 89; 10 Ob S 11/91, 10 Ob S 14/91 ua).Der Revision des Klägers kommt daher im Ergebnis Berechtigung zu. Die Urteile der Vorinstanzen waren im Sinne einer gänzlichen Stattgebung der Klage abzuändern. Dabei war dem Klagebegehren, bei dem es sich seinem Wesen nach um ein Feststellungsbegehren handelt, eine deutlichere Fassung zu geben vergleiche SSV-NF 4/37; Fasching in Tomandl SV-System 4. Erglfg. 728; Kuderna ASGG 378 Anmerkung 1 zu Paragraph 69 und 450 Anmerkung 11 zu Paragraph 89,; 10 Ob S 11/91, 10 Ob S 14/91 ua).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. a ASGG. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden nicht verzeichnet. Die hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens gebührende Umsatzsteuer konnte nur in der verzeichneten Höhe zuerkannt werden. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren auf Grund einer Bemessungsgrundlage in Höhe des Rückforderungsanspruches (vgl. SSV-NF 2/1) festzusetzen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden nicht verzeichnet. Die hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens gebührende Umsatzsteuer konnte nur in der verzeichneten Höhe zuerkannt werden. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren auf Grund einer Bemessungsgrundlage in Höhe des Rückforderungsanspruches vergleiche SSV-NF 2/1) festzusetzen.