Dazu ist Folgendes auszuführen:
Das Recht der sozialen Sicherheit weist einen engen Bezug zur Freizügigkeit nach Art 39 EG auf. Das Sozialrecht wird zwar nicht als eine Voraussetzung der Freizügigkeit begriffen; wohl aber werden im Interesse der Freizügigkeit supranationale Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der sozialen Sicherung gestellt (Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union2 Rz 47). In die ökonomische Integration der EU-Staaten, die (auch) in der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ihren Ausdruck findet, sind im hier maßgeblichen Bereich - durch das EWR-Abkommen vom 2. 5. 1992 und das Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz vom 21. 6. 1999 - auch Liechtenstein und die Schweiz einbezogen.Das Recht der sozialen Sicherheit weist einen engen Bezug zur Freizügigkeit nach Artikel 39, EG auf. Das Sozialrecht wird zwar nicht als eine Voraussetzung der Freizügigkeit begriffen; wohl aber werden im Interesse der Freizügigkeit supranationale Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der sozialen Sicherung gestellt (Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union2 Rz 47). In die ökonomische Integration der EU-Staaten, die (auch) in der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ihren Ausdruck findet, sind im hier maßgeblichen Bereich - durch das EWR-Abkommen vom 2. 5. 1992 und das Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz vom 21. 6. 1999 - auch Liechtenstein und die Schweiz einbezogen.
Das in Art 3 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 enthaltene Gleichbehandlungsgebot setzt die grundsätzlich garantierte Befugnis der Mitgliedstaaten zur Gestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit voraus. Untersagt ist aber jegliche, auf die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates (sowie der Schweiz) gestützte Diskriminierung einer dem persönlichen Geltungsbereich unterfallenden Person in Materien, die als soziale Sicherheit dem sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 unterliegen (siehe dazu etwa Schrammel, Gleichbehandlung und Sozialversicherung, ZAS 1999, 33). Art 3 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 enthält daher zunächst ein striktes Verbot, bei Gewährung von Sozialleistungen deren Erwerb oder Umfang von der Staatsangehörigkeit des Beschäftigten abhängig zu machen. Ferner ist es untersagt, dass ein leistungspflichtiger Staat für Angehörige anderer Mitgliedstaaten den Anspruchserwerb von Voraussetzungen abhängig macht, die er von den eigenen Staatsangehörigen nicht fordert (EuGH 12. 5. 1998, Rs C-85/96, Sala; EuGH 15. 3. 2001, Rs C-85/99, Offermanns). Dieses Gebot der Gleichbehandlung gilt für alle Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 gilt (die Erweiterung der Bestimmungen der Verordnung auf Staatsangehörige von Drittstaaten ist im vorliegenden Fall nicht relevant).Das in Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 enthaltene Gleichbehandlungsgebot setzt die grundsätzlich garantierte Befugnis der Mitgliedstaaten zur Gestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit voraus. Untersagt ist aber jegliche, auf die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates (sowie der Schweiz) gestützte Diskriminierung einer dem persönlichen Geltungsbereich unterfallenden Person in Materien, die als soziale Sicherheit dem sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 unterliegen (siehe dazu etwa Schrammel, Gleichbehandlung und Sozialversicherung, ZAS 1999, 33). Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 enthält daher zunächst ein striktes Verbot, bei Gewährung von Sozialleistungen deren Erwerb oder Umfang von der Staatsangehörigkeit des Beschäftigten abhängig zu machen. Ferner ist es untersagt, dass ein leistungspflichtiger Staat für Angehörige anderer Mitgliedstaaten den Anspruchserwerb von Voraussetzungen abhängig macht, die er von den eigenen Staatsangehörigen nicht fordert (EuGH 12. 5. 1998, Rs C-85/96, Sala; EuGH 15. 3. 2001, Rs C-85/99, Offermanns). Dieses Gebot der Gleichbehandlung gilt für alle Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 gilt (die Erweiterung der Bestimmungen der Verordnung auf Staatsangehörige von Drittstaaten ist im vorliegenden Fall nicht relevant).
Für den Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenensicherung sieht die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 die Zusammenrechnung von in sämtlichen Mitgliedstaaten verbrachten und für die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenensicherung erheblichen Zeiten vor. Die Zusammenrechnung von Zeiten unterschiedlicher Mitgliedstaaten beschränkt sich aber auf die Anspruchsbegründung, also das "Ob" eines Renten- bzw Pensionsanspruchs, nicht dagegen auf den Leistungsumfang. Gegenstand der Zusammenrechnung ist unter anderem auch die Erfüllung von Wartezeiten (Eichenhofer aaO Rz 199 f).
Das Normieren von Wartezeiten selbst liegt im Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers (vgl EuGH 17. 9. 1997, Rs C-322/95, Iurlaro, wbl 1997, 479 = ZASB 1998, 7; EuGH 25. 2. 1999, Rs C-320/95, Alvite, wbl 1999/108 = ZASB 1999, 32). Man muss aber davon ausgehen, dass ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht nicht danach differenzieren darf, ob die Voraussetzungen in seinem Hoheitsgebiet oder dem eines anderen Mitgliedstaats erfüllt wurden. Diese Gleichstellungspflicht ergibt sich als Flankierung der Freizügigkeit. Eine Verletzung einer solchen Verpflichtung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.Das Normieren von Wartezeiten selbst liegt im Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers vergleiche EuGH 17. 9. 1997, Rs C-322/95, Iurlaro, wbl 1997, 479 = ZASB 1998, 7; EuGH 25. 2. 1999, Rs C-320/95, Alvite, wbl 1999/108 = ZASB 1999, 32). Man muss aber davon ausgehen, dass ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht nicht danach differenzieren darf, ob die Voraussetzungen in seinem Hoheitsgebiet oder dem eines anderen Mitgliedstaats erfüllt wurden. Diese Gleichstellungspflicht ergibt sich als Flankierung der Freizügigkeit. Eine Verletzung einer solchen Verpflichtung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Revisionswerberin geht in ihrer Zulassungsbeschwerde letztlich von der Fiktion eines harmonisierten Rechts der sozialen Sicherung aus, wäre es doch nicht anders zu erklären, dass ein Leistungsanspruch in einem Mitgliedstaat zwingend zu einem Leistungsanspruch (aus dem selben Versicherungsfall) in einem anderen Mitgliedstaat führen müsste. Dabei übergeht sie aber den Umstand, dass die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 eine Koordination der - zulässigerweise in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgeprägten - Systeme der sozialen Sicherheit vorsieht (Schrammel, Gleichbehandlung und Sozialversicherung, ZAS 1999, 33 [34]; Fuchs in Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht3 14). Abgesehen von hier nicht relevanten Teilbereichen (zB Gleichbehandlung von Männern und Frauen), in denen die Harmonisierung bereits in früheren Jahren eingeleitet werden konnte, könnte eine mögliche Harmonisierung des mitgliedstaatlichen Rechtssysteme der sozialen Sicherung erst für die Zukunft erwartet werden, da nun der Vertrag von Amsterdam entsprechende Ermächtigung im Primärrecht enthält (Langer in Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht3 60).
Auch in der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung vom 19. 3. 2002, C-393/99, C-394/99, in der Rs Hervein kommt der EuGH zu keinem anderen Schluss, im Gegenteil: Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass der EG-Vertrag keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorgesehen hat und daher einem Erwerbstätigen nicht garantiert, dass die Ausweitung seiner Tätigkeiten auf mehr als einen Mitgliedstaat oder deren Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist. Aufgrund der Unterschiede der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Mitgliedstaaten kann eine solche Ausweitung oder Verlagerung für den Erwerbstätigen je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben, ohne dass dies dem EG-Vertrag widersprechen würde.
Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung steht im Ermessen des Obersten Gerichtshofes (SZ 66/97 = JBl 1994, 185). Ein Anlass dazu ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.