Rechtssatz RS0118388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118388
Geschäftszahl
10ObS232/03w
Entscheidungsdatum
16.12.2003
Norm
Verordnung (EWG) Nr1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art3 Abs1
Rechtssatz
Das Gleichbehandlungsgebot des Art3 enthält ein striktes Verbot, bei Gewährung von Sozialleistungen deren Erwerb oder Umfang von der Staatsangehörigkeit des Beschäftigten abhängig zu machen. Ferner ist es untersagt, dass ein leistungspflichtiger Staat für Angehörige anderer Mitgliedstaaten den Anspruchserwerb von Voraussetzungen abhängig macht, die er von den eigenen Staatsangehörigen nicht fordert. Für den Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenensicherung sieht die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 die Zusammenrechnung von in sämtlichen Mitgliedstaaten verbrachten und für die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenensicherung erheblichen Zeiten vor. Die Zusammenrechnung von Zeiten unterschiedlicher Mitgliedstaaten beschränkt sich aber auf die Anspruchsbegründung, also das "Ob" eines Renten- bzw Pensionsanspruchs, nicht dagegen auf den Leistungsumfang. Gegenstand der Zusammenrechnung ist unter anderem auch die Erfüllung von Wartezeiten. Das Normieren von Wartezeiten selbst liegt im Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers. Ein Mitgliedstaat darf in seinem nationalen Recht nicht danach differenzieren, ob die Voraussetzungen in seinem Hoheitsgebiet oder dem eines anderen Mitgliedstaats erfüllt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118388
Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_010OBS00232_03W0000_001