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Rechtssatz RS0118388

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118388

Geschäftszahl

10ObS232/03w

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Norm

Verordnung (EWG) Nr1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art3 Abs1

Rechtssatz

Das Gleichbehandlungsgebot des Art3 enthält ein striktes Verbot, bei Gewährung von Sozialleistungen deren Erwerb oder Umfang von der Staatsangehörigkeit des Beschäftigten abhängig zu machen. Ferner ist es untersagt, dass ein leistungspflichtiger Staat für Angehörige anderer Mitgliedstaaten den Anspruchserwerb von Voraussetzungen abhängig macht, die er von den eigenen Staatsangehörigen nicht fordert. Für den Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenensicherung sieht die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 die Zusammenrechnung von in sämtlichen Mitgliedstaaten verbrachten und für die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenensicherung erheblichen Zeiten vor. Die Zusammenrechnung von Zeiten unterschiedlicher Mitgliedstaaten beschränkt sich aber auf die Anspruchsbegründung, also das "Ob" eines Renten- bzw Pensionsanspruchs, nicht dagegen auf den Leistungsumfang. Gegenstand der Zusammenrechnung ist unter anderem auch die Erfüllung von Wartezeiten. Das Normieren von Wartezeiten selbst liegt im Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers. Ein Mitgliedstaat darf in seinem nationalen Recht nicht danach differenzieren, ob die Voraussetzungen in seinem Hoheitsgebiet oder dem eines anderen Mitgliedstaats erfüllt wurden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 232/03w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 10 ObS 232/03w
    Veröff: SZ 2003/173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118388

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_010OBS00232_03W0000_001