Begründung:
Der am 14.4.1941 geborene Kläger stürzte am 27.8.1990 beim Entladen von einem Lastkraftwagen und erlitt dabei einen Bruch des vierten Lendenwirbels und eine Prellung der rechten Schulter. Mit Bescheid vom 27.3.1991 wurde dieses Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt und dem Kläger ab 24.12.1990 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente gewährt, wobei als maßgebende Verletzungsfolgen eine Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule und geringe Bewegungseinschränkungen des Schultergelenkes sowie eine Verschmächtigung der Oberarmmuskulatur und Restbeschwerden festgestellt wurden. Mit Bescheid vom 15.10.1991 wurde anstelle dieser vorläufigen Rente ab 1.11.1991 eine Dauerrente von 20 v.H. der Vollrente festgestellt. Diese wurde mit Bescheid vom 5.9.1995 per 1.11.1995 entzogen, weil der bei der fachärztlichen Begutachtung vom 25.7.1995 erhobene Befund keiner Minderung der Erwebsfähigkeit von wenigstens 20 v.H. entspreche. In dem gegen diesen Bescheid angestrebten Sozialgerichtsverfahren wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeit- und Sozialgerichtes vom 8.3.1996, GZ 5 Cgs 164/95z-9, das Klagebegehren auf Weitergewährung der Dauerrente abgewiesen. Es wurde ausgeführt, daß im Vergleich zum Tatsachenkomplex bei Feststellung der Dauerrente eine kalkülrelevante Besserung eingetreten sei und die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 1.11.1995 lediglich 10 v.H. betrage. Gebessert habe sich die Beweglichkeit der Wirbelsäule, was die Drehung bzw Neigung betreffe und auch das Aufrichten sei besser geworden. Das Vorbeugen des Rumpfes nach vorne sei gleichgeblieben. Dieses Urteil erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Am 14.1.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Wiedergewährung der Versehrtenrente wegen der Folgen des genannten Arbeitsunfalles. Die beklagte Partei wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.5.1997 diesen Antrag ab und begründete dies damit, daß nach dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtung im Zustand der Unfallfolgen keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die bestehenden Beschwerden in der rechten Schulter seien nicht auf den Unfall zurückzuführen, sondern anlagebedingt.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt der Kläger ab 1.1.1997 die Wiedergewährung der Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß, mindestens aber von 20 v.H. der Vollrente. Der Kläger habe bei dem Unfall Wirbelbrüche und eine Verletzung der rechten Schulter (Prellung, Rotatorverletzung usw) erlitten, wodurch er nach wie vor beeinträchtigt sei. Der Leidenszustand habe sich seit der Entziehung wesentlich und kalkülsrelevant verschlechtert. Er leide an allgemeinen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und der rechten Schulter, verbunden mit Beweglichkeitseinschränkungen und Kraftverminderung.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt, daß eine Verschlimmerung der Verletzungsfolgen eingetreten sei.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ab 1.1.1997 eine Dauerrente von 20 v.H. der Vollrente zu gewähren. Es traf folgende Feststellungen:
"Jetzt und ab 1.1.1997" stellen sich die Unfallsfolgen wie folgt dar:
Zustand nach konservativ mit Mieder behandeltem Bruch des vierten Lendenwirbels und konservativ behandelbare Prellung am rechten Schultergelenk. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule hat sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 6.12.1995 gebessert, jedoch die Beweglichkeit im rechten Schultergelenk verschlechtert. "Aus chirurgischer Sicht" beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf die Wirbelsäule nach wie vor 10 v.H. "Aus nervenärztlicher Sicht" besteht als Unfallsfolge eine Laesion des nervus suprascapularis mit Atrophien des musculus supra- und infraspinatus und Schwäche bei Außenrotation des rechten Oberarmes und bei der Abduktion. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 10 v. H., wobei keine Überschneidung mit der unfallchirurgischen Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht. Als nicht unfallskausal besteht eine Arthrose der rechten Schulter.
Aus diesem Sachverhalt folgerte das Erstgericht rechtlich, daß im Vergleich zum Tatsachenkomplex bei Entzug der Dauerrente ab 1.11.1995 eine kalkülsrelevante Verschlechterung eingetreten sei und die Minderung der Erwerbsfähigkeit nunmehr wieder 20 v.H. betrage, weshalb dem Klagebegehren stattzugeben sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung. Soweit die Rechtsrüge davon ausgehe, die nunmehr bestehende Muskelathrophie sei nicht als unfallkausal anzusehen, gehe sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Auf Grundlage der medizinisch festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. habe das Erstgericht zutreffend eine Versehrtenrente in diesem Umfang zugesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die Revision ist im Sinne ihres Eventualantrages berechtigt.