Die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne Vorliegen der in Abs 1 leg cit genannten Gründe zulässige und von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision ist nicht berechtigt.Die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch ohne Vorliegen der in Absatz eins, leg cit genannten Gründe zulässige und von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision ist nicht berechtigt.
1. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird - entgegen der Nennung dieses Revisionsgrundes zu Beginn der Rechtsmittelschrift - nicht ausgeführt und liegt auch nicht vor (§ 510 Abs 3 Z 3 ZPO).1. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird - entgegen der Nennung dieses Revisionsgrundes zu Beginn der Rechtsmittelschrift - nicht ausgeführt und liegt auch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Ziffer 3, ZPO).
2. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Schon in der Entscheidung SSV-NF 4/10 hat der Senat ausgesprochen, daß das Erfordernis von zwei bis drei zusätzlichen Pausen in der Dauer von je fünf bis sieben Minuten während eines Arbeitstages zur Blutzuckerbestimmung bei Vorhandensein eines ausreichenden Verweisungsfeldes nicht arbeitsmarktausschließend ist. Gleiches wurde in der Entscheidung SSV-NF 4/15 auch bei einem Versicherten, der wegen instabilem Diabetes zum Messen des Blutzuckers (und der Verabreichung von Insulin) über die gesetzlichen Arbeitspausen hinaus zusätzliche Arbeitspausen von zumindest fünfzehn Minuten benötigt, wiederholt; ebenso auch in der Entscheidung SSV-NF 6/66 bei einem Erfordernis zusätzlicher Kurzpausen in der Gesamtdauer bis zu zwanzig Minuten zur Blutzuckerkontrolle (und allfälligen Insulinzuführung). Mit diesen Entscheidungen stehen jene der Vorinstanzen in Übereinstimmung. Dagegen vermag die Revision keine stichhaltigen Gründe vorzubringen.2. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Schon in der Entscheidung SSV-NF 4/10 hat der Senat ausgesprochen, daß das Erfordernis von zwei bis drei zusätzlichen Pausen in der Dauer von je fünf bis sieben Minuten während eines Arbeitstages zur Blutzuckerbestimmung bei Vorhandensein eines ausreichenden Verweisungsfeldes nicht arbeitsmarktausschließend ist. Gleiches wurde in der Entscheidung SSV-NF 4/15 auch bei einem Versicherten, der wegen instabilem Diabetes zum Messen des Blutzuckers (und der Verabreichung von Insulin) über die gesetzlichen Arbeitspausen hinaus zusätzliche Arbeitspausen von zumindest fünfzehn Minuten benötigt, wiederholt; ebenso auch in der Entscheidung SSV-NF 6/66 bei einem Erfordernis zusätzlicher Kurzpausen in der Gesamtdauer bis zu zwanzig Minuten zur Blutzuckerkontrolle (und allfälligen Insulinzuführung). Mit diesen Entscheidungen stehen jene der Vorinstanzen in Übereinstimmung. Dagegen vermag die Revision keine stichhaltigen Gründe vorzubringen.
Daß Krankenstandserwartungen von bloß drei Wochen jährlich keinen Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt bewirken, entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung (SSV-NF 6/70, 6/82, 7/76, 10 ObS 42/96 uva). Soweit von einer höheren Krankenstandsdauer ausgegangen wird, entfernt sich der Revisionswerber von den Feststellungen der Vorinstanzen und bringt damit seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Dies gilt auch für die Behauptung, daß eine betriebliche Kommunikation mit dem Kläger leidensbedingt wesentlich erschwert (und deshalb seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit unverwertbar) sei. Demgegenüber hat das Erstgericht - von ihm unbekämpft - ausdrücklich die Feststellung getroffen, daß es bei den festgestellten (und von ihm gleichfalls unbekämpft gelassenen) Verweisungsberufen gerade kein besonderes Kommunikationserfordernis (etwa durch Kundenkontakt) gibt und es auch eines besonderen Entgegenkommens des jeweiligen Dienstgebers (zur Durchführung der kurzzeitigen Pausenunterbrechungen während der Arbeit) nicht bedarf (siehe hiezu erneut SSV-NF 4/10).
Der Revision war daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.