Rechtssatz RS0084389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084389
Entscheidungsdatum
02.09.2015
Rechtssatz
Die Einnahme kleiner Zwischenmahlzeiten (wie zweimal eine Wurstsemmel) während der Arbeitszeit wird bei Bürotätigkeiten, die nicht mit Kundenverkehr verbunden sind, ganz allgemein geduldet, sodass hiefür kein Entgegenkommen des Dienstgebers erforderlich ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 334/88
Entscheidungstext OGH 20.12.1988 10 ObS 334/88
Veröff: SSV-NF 2/145
- 10 ObS 442/89
Entscheidungstext OGH 23.01.1990 10 ObS 442/89
Veröff: SSV-NF 4/10
- 10 ObS 367/89
Entscheidungstext OGH 23.01.1990 10 ObS 367/89
Auch
- 10 ObS 24/90
Entscheidungstext OGH 13.03.1990 10 ObS 24/90
- 10 ObS 351/89
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 351/89
- 10 ObS 428/89
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 428/89
Beisatz: Blutzuckermessungen und Insulininjektionen. (T1)
- 10 ObS 21/91
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 10 ObS 21/91
Beisatz: Hier: Zwei bis drei zusätzliche Arbeitspausen in der Dauer von je vier bis fünf Minuten während eines Arbeitstages. (T2)
- 10 ObS 94/92
Entscheidungstext OGH 28.04.1992 10 ObS 94/92
Auch
- 10 ObS 39/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 10 ObS 39/92
Ähnlich; Beisatz: Behinderungsbedingte zusätzliche Kurzpausen in einer täglichen Gesamtdauer bis zu etwa zwanzig Minuten werden im allgemeinen in der Wirtschaft toleriert, so dass diese Gruppe von Arbeitnehmern nicht auf ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen und deshalb nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist. (T3)
- 10 ObS 2329/96i
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 ObS 2329/96i
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 10 ObS 2355/96p
Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2355/96p
Vgl auch; Beisatz: Hat ein Arbeitgeber nach einer unter Strafdrohung stehenden gesetzlichen Anordnung die Tätigkeit so zu organisieren, dass die Bildschirmarbeit regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitnehmer, der nach einer kontinuierlichen Bildschirmtätigkeit von 50 Min eine Pause von 10 Min einhalten oder 10 Min eine andere augenschonende Tätigkeit verrichten muss, seines Arbeitsplatzes verlustig gehen würde oder auf das besondere Entgegenkommen seines Arbeitgebers angewiesen wäre. (T4)
- 10 ObS 324/98i
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 ObS 324/98i
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 ObS 3/99k
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 3/99k
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 201/01h
Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 201/01h
Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme eines "besonderen Entgegenkommens" ist nicht maßgeblich, ob der Dienstgeber einen wirtschaftlichen Nachteil dadurch erleidet, dass ein Dienstnehmer nicht nur die gesetzlichen Mindestpausen benötigt; entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit ein bestimmtes Ausmaß von (zusätzlichen) Pausen im Allgemeinen in der Wirtschaft toleriert wird. (T5)
- 10 ObS 39/04i
Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 39/04i
Vgl; Beis wie T5
- 10 ObS 119/05f
Entscheidungstext OGH 22.12.2005 10 ObS 119/05f
Vgl auch; Beis wie T3
- 10 ObS 106/11b
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 106/11b
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 125/13z
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 ObS 125/13z
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Grundsätzlich darf ein Versicherter auf eine Berufstätigkeit dann nicht verwiesen werden, wenn er diese nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers verrichten kann. (T6)
- 10 ObS 93/15x
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 ObS 93/15x
Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084389
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_010OBS00334_8800000_001