Die geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO stellt sich inhaltlich nicht als Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes (§ 503 Z 1 ZPO), sondern einerseits als unzulässige (SSV-NF 7/74) Wiederholung der Mängelrüge der Berufung (betreffend Nichteinholung eines berufskundlichen bzw berufspsychologischen Gutachtens) und andererseits, soweit Feststellungsmängel im Zusammenhang mit der bestehenden Diabeteserkrankung samt daraus resultierenden Blutzuckerkonktrollen und Insulinzufuhren geltend gemacht werden, als Rechtsrüge nach § 503 Z 4 ZPO dar (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 503). Einer der Tatbestände des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO wird jedoch weder inhaltlich geltend gemacht noch liegt ein solcher (auch von Amts wegen wahrzunehmender) Umstand vor.Die geltend gemachte Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO stellt sich inhaltlich nicht als Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes (Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO), sondern einerseits als unzulässige (SSV-NF 7/74) Wiederholung der Mängelrüge der Berufung (betreffend Nichteinholung eines berufskundlichen bzw berufspsychologischen Gutachtens) und andererseits, soweit Feststellungsmängel im Zusammenhang mit der bestehenden Diabeteserkrankung samt daraus resultierenden Blutzuckerkonktrollen und Insulinzufuhren geltend gemacht werden, als Rechtsrüge nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO dar (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 503,). Einer der Tatbestände des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO wird jedoch weder inhaltlich geltend gemacht noch liegt ein solcher (auch von Amts wegen wahrzunehmender) Umstand vor.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) erschöpft sich einerseits in einer Verweisung auf die Ausführungen zum bereits behandelten Nichtigkeitsgrund und andererseits in einer (ebenfalls bereits als unzulässig bezeichneten) Wiederholung der berufungsgerichtlichen Ausführungen zu den (angeblichen) Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) erschöpft sich einerseits in einer Verweisung auf die Ausführungen zum bereits behandelten Nichtigkeitsgrund und andererseits in einer (ebenfalls bereits als unzulässig bezeichneten) Wiederholung der berufungsgerichtlichen Ausführungen zu den (angeblichen) Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat nicht bloß in den bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen (SSV-NF 2/145, 6/66 und 10 ObS 22/93), sondern darüber hinaus auch in den Entscheidungen SSV-NF 4/10, 4/15 und 10 ObS 2329/96i - jeweils Pensionswerber betreffend, die teilweise anders als die Klägerin hier, bei der nach den Feststellungen ihr Diabetes mellitus immerhin mäßig gut eingestellt ist, an wesentlich schwereren insulinpflichtigen Diabeteserkrankun- gen litten - ausgesprochen, daß (sofern nicht sonstige Voraussetzungen, etwa Krankenstandserwartungen, ihren Pensionsanspruch rechtfertigen) weder das Erfordernis von Kurzpausen zur Blutzuckerkontrolle und zum Insulinspritzen noch das Einnahmeerfordernis (kleinerer) Zwischenmahlzeiten bei Vorhandensein eines ausreichenden Verweisungsfeldes arbeitsmarktausschließend wirken. Damit ist aber die Klägerin - deren Verweisungsfeld sich mangels Berufs- schutzes nach § 255 Abs 3 ASVG richtet - nicht (mehr) invalid im Sinne dieser Gesetzesstelle. Da somit die Entziehungsvoraussetzungen des § 99 Abs 1 ASVG erfüllt sind (dazu ausführlich jüngst 10 ObS 139/98h), wobei die (qualifiziert vertretene) Revisionswerberin selbst schon in der Streitverhandlung vom 15. 5. 1997 eine wesentliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes im Vergleichszeit- raum ausdrücklich zugestanden hat, war der Revision aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat nicht bloß in den bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen (SSV-NF 2/145, 6/66 und 10 ObS 22/93), sondern darüber hinaus auch in den Entscheidungen SSV-NF 4/10, 4/15 und 10 ObS 2329/96i - jeweils Pensionswerber betreffend, die teilweise anders als die Klägerin hier, bei der nach den Feststellungen ihr Diabetes mellitus immerhin mäßig gut eingestellt ist, an wesentlich schwereren insulinpflichtigen Diabeteserkrankun- gen litten - ausgesprochen, daß (sofern nicht sonstige Voraussetzungen, etwa Krankenstandserwartungen, ihren Pensionsanspruch rechtfertigen) weder das Erfordernis von Kurzpausen zur Blutzuckerkontrolle und zum Insulinspritzen noch das Einnahmeerfordernis (kleinerer) Zwischenmahlzeiten bei Vorhandensein eines ausreichenden Verweisungsfeldes arbeitsmarktausschließend wirken. Damit ist aber die Klägerin - deren Verweisungsfeld sich mangels Berufs- schutzes nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG richtet - nicht (mehr) invalid im Sinne dieser Gesetzesstelle. Da somit die Entziehungsvoraussetzungen des Paragraph 99, Absatz eins, ASVG erfüllt sind (dazu ausführlich jüngst 10 ObS 139/98h), wobei die (qualifiziert vertretene) Revisionswerberin selbst schon in der Streitverhandlung vom 15. 5. 1997 eine wesentliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes im Vergleichszeit- raum ausdrücklich zugestanden hat, war der Revision aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.