Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht
vor (§ 510 Abs 3 ZPO).vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.
Der Versicherungsfall der verminderten Arbeitsfähigkeit ist zwar unabhängig davon, ob der körperliche und geistige Zustand des Versicherten noch den mit der Berufstätigkeit selbst verbundenen Anforderungen entspricht, auch dann eingetreten, wenn der Versicherte nicht mehr imstande ist, in zumutbarer Weise einen Arbeitsplatz zu erreichen. Bei Beurteilung dieser Frage kommt es nicht auf die Verhältnisse am Wohnort des Versicherten, sondern auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt an, weil der Versicherte sonst durch die Wahl seines Wohnortes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pension beeinflussen könnte (SSV-NF 1/20 ua).
Gestützt auf eine vom Österreichischen Institut für Raumplanung in den letzten Jahren durchgeführte umfangreiche Untersuchung über die Erreichbarkeitsverhältnisse in Österreich, aus welcher hervorgeht, daß im gesamtösterreichischen Durchschnitt 73 % der Berufstätigen innerhalb einer Entfernung von 500 m zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels wohnen und daher bis dorthin höchstens einen Weg von 500 m zurücklegen müssen (die Werte für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern liegen um 90 %), hat der Oberste Gerichtshof - abweichend von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als damaligem Höchstgericht - eine Einschränkung der Gehleistung auf eine Wegstrecke von rund 500 m noch nicht als Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt gewertet (10 Ob S 182/88). Berücksichtigt man, daß in der Zeit von einer halben Stunde allein zu Fuß bei normalem Gehtempo jedenfalls zwei Kilometer zurückgelegt werden können und daß, wie sich aus der erwähnten Untersuchung ebenfalls ergibt, bezogen auf ganz Österreich, die Erreichbarkeit des nächstgelegenen Arbeitszentrums für 76,6 % der Berufstätigen 0 bis 30 Minuten beträgt, dann kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, daß die Klägerin wegen ihrer festgestellten, nur zeitlichen Einschränkung bei der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre.
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, daß für die Einnahme kleiner Zwischenmahlzeiten, wie zweimal eine Wurstsemmel (wie auch der berufskundliche Sachverständige ausführte) ebensowenig das Entgegenkommen des Dienstgebers erforderlich ist, weil solche kleine Nahrungsaufnahmen während der Arbeitszeit gerade bei Bürotätigkeiten, die nicht mit Kundenverkehr verbunden sind, ganz allgemein geduldet werden, wie für gegebenenfalls erforderliche Blutzuckermessungen. Diese bedingen einen Zeitaufwand von nur wenigen Minuten und können ohne Störung des Dienstbetriebes in Sanitärräumen durchgeführt werden. Nicht nur im internistischen Sachverständigengutachten, sondern auch im Bericht des Krankenhauses der Stadt Wien-Lainz wird ausdrücklich betont, daß eine Zuckerkrankheit, wie sie die Klägerin aufweist, durchaus mit leichter Büroarbeit vereinbar ist. Für die Feststellung, daß eine weitere Arbeitsleistung der Klägerin zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen könnte, bestanden somit keine Anhaltspunkte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.