Die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO ist nicht berechtigt.Die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO ist nicht berechtigt.
Soweit die Rechtsrüge damit argumentiert, daß der Klägerin jegliche, auch am "leichtesten" Arbeitsplatz nicht zu vermeidende psychische Belastungen fernzuhalten seien, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus; die Rechtsrüge ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, werden die gegebenenfalls erforderlichen Blutzuckermessungen während der Arbeitszeit gerade bei Bürotätigkeiten, die nicht mit Kundenverkehr verbunden sind, von Arbeitgebern ganz allgemein geduldet, sie erfordern ebensowenig wie die Einnahme kleiner Zwischenmahlzeiten ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers (SSV-NF 2/145), was im vorliegenden Fall auch den Feststellungen der Vorinstanzen entspricht. Dagegen vermag die Revision keine stichhältigen Gründe vorzubringen. Die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten wird nicht nur durch die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 14 ASVG, darunter einer Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, sondern auch dadurch begründet, daß die Anwendung dieses Gesetzes nur auf einer Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer beruht. "Vertragsangestellte", die zwar Arbeitertätigkeiten verrichten, auf deren Dienstverhältnis aber nach dem Dienstvertrag das Angestelltengesetz angewendet werden soll, werden also insoweit den echten Angestellten gleichgestellt (VwSlg. NV 5966 A; Schrammel in DRdA 1988, 259 ff mit weiteren Hinweisen bei FN 12). Geht man davon aus, daß die Klägerin während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend Angestelltentätigkeit verrichtet hat, was gemäß § 1 AngG voraussetzen würde, daß sie vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt war, dann trifft die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu, sodaß es ausreichen würde, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Vorinstanzen haben allerdings nicht geprüft, ob die von der Klägerin in den letzten 15 Jahren ausgeübte Tätigkeit einer Gruppen- oder Bandleiterin im Bereich Konfektionsnäherei eine solche im Sinn des § 1 AngG war. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat (SSV-NF 2/71, 10 Ob S 330/88 = JBl. 1989, 462 = SSV-NF 3/2 - in Druck -), ist der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit - anders als die Leistungszugehörigkeit (§ 245 ASVG) - und die Leistungszuständigkeit (§ 246 ASVG) ausschließlich nach der tatsächlichen Tätigkeit zu beurteilen: Es kommt nicht darauf an, ob der Dienstnehmer als Arbeiter oder Angestellter eingeordnet war, sondern ob er Arbeiter- oder Angestelltentätigkeit verrichtet hat. Hätte die Klägerin also mangels Leistung höherer nicht kaufmännischer Dienste (kaufmännische Dienste und Kanzleiarbeiten scheiden von vornherein aus, vgl. Martinek-Schwarz, AngG6 46 ff, 55 ff und 65 ff) ausschließlich Arbeitertätigkeiten verrichtet (vgl. dazu das bei Martinek-Schwarz aaO 61 unter Z 7 zitierte Beispiel), dann wäre der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit der Klägerin inhaltich nach § 255 Abs. 3 ASVG zu prüfen.Soweit die Rechtsrüge damit argumentiert, daß der Klägerin jegliche, auch am "leichtesten" Arbeitsplatz nicht zu vermeidende psychische Belastungen fernzuhalten seien, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus; die Rechtsrüge ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, werden die gegebenenfalls erforderlichen Blutzuckermessungen während der Arbeitszeit gerade bei Bürotätigkeiten, die nicht mit Kundenverkehr verbunden sind, von Arbeitgebern ganz allgemein geduldet, sie erfordern ebensowenig wie die Einnahme kleiner Zwischenmahlzeiten ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers (SSV-NF 2/145), was im vorliegenden Fall auch den Feststellungen der Vorinstanzen entspricht. Dagegen vermag die Revision keine stichhältigen Gründe vorzubringen. Die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten wird nicht nur durch die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 14, ASVG, darunter einer Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, sondern auch dadurch begründet, daß die Anwendung dieses Gesetzes nur auf einer Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer beruht. "Vertragsangestellte", die zwar Arbeitertätigkeiten verrichten, auf deren Dienstverhältnis aber nach dem Dienstvertrag das Angestelltengesetz angewendet werden soll, werden also insoweit den echten Angestellten gleichgestellt (VwSlg. NV 5966 A; Schrammel in DRdA 1988, 259 ff mit weiteren Hinweisen bei FN 12). Geht man davon aus, daß die Klägerin während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend Angestelltentätigkeit verrichtet hat, was gemäß Paragraph eins, AngG voraussetzen würde, daß sie vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt war, dann trifft die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu, sodaß es ausreichen würde, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Die Vorinstanzen haben allerdings nicht geprüft, ob die von der Klägerin in den letzten 15 Jahren ausgeübte Tätigkeit einer Gruppen- oder Bandleiterin im Bereich Konfektionsnäherei eine solche im Sinn des Paragraph eins, AngG war. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat (SSV-NF 2/71, 10 Ob S 330/88 = JBl. 1989, 462 = SSV-NF 3/2 - in Druck -), ist der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit - anders als die Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245, ASVG) - und die Leistungszuständigkeit (Paragraph 246, ASVG) ausschließlich nach der tatsächlichen Tätigkeit zu beurteilen: Es kommt nicht darauf an, ob der Dienstnehmer als Arbeiter oder Angestellter eingeordnet war, sondern ob er Arbeiter- oder Angestelltentätigkeit verrichtet hat. Hätte die Klägerin also mangels Leistung höherer nicht kaufmännischer Dienste (kaufmännische Dienste und Kanzleiarbeiten scheiden von vornherein aus, vergleiche Martinek-Schwarz, AngG6 46 ff, 55 ff und 65 ff) ausschließlich Arbeitertätigkeiten verrichtet vergleiche dazu das bei Martinek-Schwarz aaO 61 unter Ziffer 7, zitierte Beispiel), dann wäre der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit der Klägerin inhaltich nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu prüfen.
Im Ergebnis ist dadurch für die Klägerin allerdings nichts gewonnen. Die Frage, ob ihr Begehren auf Pensionsleistungen nach § 273 Abs 1 ASVG oder nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, kann deshalb offenbleiben, weil die Klägerin auch im letztgenannten Fall unter Berücksichtigung ihres medizinischen Leistungskalküls auf eine Reihe von Arbeitertätigkeiten verwiesen werden kann, die über leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen nicht hinausgehen, bei denen es zu keinen Streßbelastungen kommt und bei denen die oben geschilderten Arbeitspausen toleriert werden. Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit dem Arbeitsmarkt identisch (SSV-NF 2/34 und 50 jeweils mwN).Im Ergebnis ist dadurch für die Klägerin allerdings nichts gewonnen. Die Frage, ob ihr Begehren auf Pensionsleistungen nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG oder nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen ist, kann deshalb offenbleiben, weil die Klägerin auch im letztgenannten Fall unter Berücksichtigung ihres medizinischen Leistungskalküls auf eine Reihe von Arbeitertätigkeiten verwiesen werden kann, die über leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen nicht hinausgehen, bei denen es zu keinen Streßbelastungen kommt und bei denen die oben geschilderten Arbeitspausen toleriert werden. Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit dem Arbeitsmarkt identisch (SSV-NF 2/34 und 50 jeweils mwN).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.