Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 7. November 1986 wurde der Antrag der Klägerin vom 21. Juli 1986 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension abgelehnt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Zuerkennung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. August 1986. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die am 5. Jänner 1939 geborene Klägerin leidet unter einem in der Jugend aufgetretenen Diabetes mellitus, der mit nunmehr täglich fünf Insulininjektionen (morgens, mittags, vor dem Abendessen, abends und spät abend) und einer durchschnittlichen drei- bis viermaligen Messung des Blutzuckers durch Selbstbestimmung zu behandeln ist. Um die Insulindosis festzustellen, muß eine Blutzuckerkontrolle vorgenommen werden. Einmal, fallweise - wenn sie Unter- oder Überzuckerung verspürt - zweimal während der Arbeitszeit benötigt die Klägerin eine zusätzliche Pause: Sie muß sich in den Waschraum begeben, die Hände waschen, aus den Fingerkuppen Blut entnehmen, dieses auf einen Teststreifen und anschließend in ein Meßgerät legen und nach zwei Minuten das Ergebnis ablesen. Für diesen Vorgang sind insgesamt sechs Minuten anzusetzen, und zwar zwei Minuten für die Vorbereitung, zwei Minuten für die Wartezeit und zwei Minuten für die dazwischenliegenden Verrichtungen. Eine daran allenfalls anschließende Insulininjektion braucht ein bis zwei Minuten. Zusammenfassend sind daher auch bei positivem Ergebnis pro Pause zehn Minuten nicht erreicht. Bei der Klägerin wird es auch zu hypoglykämischen Zuständen kommen, häufiger in der Nacht als am Tag. Tagsüber sind sie durch Injektionen oder auch durch Einnahme eines Stückes Zucker regulierbar. Bei schweren hypoglykämischen Zuständen in der Nacht wird der nächste Tag als Krankenstand anzusetzen sein. Die Anfallshäufigkeit läßt sich nicht objektivieren; nach den bisherigen Erfahrungen der Klägerin könnten solche Anfälle dreimal hintereinander, dann wieder ein Jahr lang nicht stattfinden. Die Klägerin muß monatlich zur Kontrolle der Einstellung ambulant in das Krankenhaus Lainz, wobei die eigentliche Kontrolle nur eine Viertelstunde dauert, aber durch die Wartezeit je nach Entfernung der Arbeitsstelle ein halber oder sogar ganzer Tag verstreicht. Während der Arbeitszeit auftretende hypoglykämische Zustände lassen sich in wenigen Minuten beheben. Eine Prognose der Anfallshäufigkeit für leichtere hypoglykämische Zustände ist nicht möglich. Der Klägerin sind leichte und mittelschwere Arbeiten zu den üblichen Zeiten und Bedingungen, außer an exponierten Stellen und unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zuzumuten. Die Klägerin braucht eine dreiviertel Stunde vor der Mittagspause eine zusätzliche Pause zur Zuckerwertüberprüfung, bei Verdacht einer Unterzuckerung benötigt sie zusätzliche Pausen, die sich zahlenmäßig nicht im vorhinein bestimmen lassen aber im einzelnen weniger als zehn Minuten dauern. Auf dem Arbeitsmarkt wird ein Aufsuchen der Toilette während der Arbeitszeit in der Praxis toleriert. In der Tätigkeit als Näherin wäre die Klägerin nicht auf das besondere Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin könne noch diverse, ihr Leistungskalkül nicht übersteigende Arbeiten verrichten. Da die zusätzlichen Pausen jeweils unter zehn Minuten blieben, sei die Klägerin nicht vom besonderen Wohlwollen eines Dienstgebers abhängig. Unter Berücksichtigung von 12 Tagen für monatliche Kontrollen, höchstens sechs Tagen nach schweren hypoglykämischen Zuständen, gerafft betrachtet höchstens 20 Tagen für die kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit infolge leichter hypoglykämischer Zustände während der Arbeitszeit seien die zusätzlichen Krankenstände höchstens mit eineinhalb Monaten festzusetzen, also mit einem Ausmaß, das vom allgemeinen Arbeitsmarkt ebenfalls noch nicht ausschließe. Die Klägerin gelte daher nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin könne noch diverse, ihr Leistungskalkül nicht übersteigende Arbeiten verrichten. Da die zusätzlichen Pausen jeweils unter zehn Minuten blieben, sei die Klägerin nicht vom besonderen Wohlwollen eines Dienstgebers abhängig. Unter Berücksichtigung von 12 Tagen für monatliche Kontrollen, höchstens sechs Tagen nach schweren hypoglykämischen Zuständen, gerafft betrachtet höchstens 20 Tagen für die kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit infolge leichter hypoglykämischer Zustände während der Arbeitszeit seien die zusätzlichen Krankenstände höchstens mit eineinhalb Monaten festzusetzen, also mit einem Ausmaß, das vom allgemeinen Arbeitsmarkt ebenfalls noch nicht ausschließe. Die Klägerin gelte daher nicht als invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG.
Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin dagegen erhobenen Berufung aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurtielung nicht Folge. Für die Einnahme kleinerer Zwischenmahlzeiten sei ein Entgegenkommen des Dienstgebers ebensowenig erforderlich wie für die Vornahme der erforderlichen Blutzuckermessungen. Somit bewirkten zusätzliche kurzfristige Arbeitsunterbrechungen, soferne nicht ohnehin die Klägerin von der Möglichkeit des § 11 Abs 1 zweiter Satz AZG im Sinne einer flexibleren Pausenregelung Gebrauch machen könnte, keinen Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Klägerin sei daher entgegen den Ausführungen des Sachverständigen für Berufskunde nicht von Verweisungstätigkeiten ausgeschlossen und daher auch nicht invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG. Dies gelte ebenso auch unter Berücksichtigung der mehreren zu erwartenden kurzfristigen Krankenstände, die insgesamt das Ausmaß von etwa ein bis eineinhalb Monaten jährlich nicht überschreiten würden.Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin dagegen erhobenen Berufung aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurtielung nicht Folge. Für die Einnahme kleinerer Zwischenmahlzeiten sei ein Entgegenkommen des Dienstgebers ebensowenig erforderlich wie für die Vornahme der erforderlichen Blutzuckermessungen. Somit bewirkten zusätzliche kurzfristige Arbeitsunterbrechungen, soferne nicht ohnehin die Klägerin von der Möglichkeit des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz AZG im Sinne einer flexibleren Pausenregelung Gebrauch machen könnte, keinen Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Klägerin sei daher entgegen den Ausführungen des Sachverständigen für Berufskunde nicht von Verweisungstätigkeiten ausgeschlossen und daher auch nicht invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG. Dies gelte ebenso auch unter Berücksichtigung der mehreren zu erwartenden kurzfristigen Krankenstände, die insgesamt das Ausmaß von etwa ein bis eineinhalb Monaten jährlich nicht überschreiten würden.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.