Die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nicht berechtigt.
Das gesetzliche Arbeitszeitrecht enthielt keine ausdrücklichen Sonderbestimmungen für Bildschirmarbeit. Das AZG sieht weder spezifische Arbeitszeithöchstgrenzen noch etwa eine maximale Einsatzzeit am Bildschirm oder eine eigene Pausenregelung vor. Arbeitsmedizinische Untersuchungen haben jedoch ergeben, daß Belastungen der Augen sowie Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule und des Rückens bei längerer Bildschirmarbeit, die Ausgangspunkt für Dauerschädigungen sein können, durch Arbeitspausen weitgehend vermieden werden können. Mehrere kurze Pausen sind dabei wirkungsvoller als eine lange. Schon 1982 wurden die Arbeitsinspektorate unter Hinweis auf § 11 Abs 7 AZG vom Sozialministerium in einem Erlaß angewiesen, zusätzliche Pausen bei Bildschirmarbeit vorzuschreiben. Bei zwei- oder mehrstündigen kontinuierlichen Arbeitsperioden am Bildschirmgerät war nach dem Erlaß des BMFSV vom 23.3.1982, Zl 61.720/5-4/82 für 50 Min ununterbrochene Arbeitszeit eine Pause in der Dauer von 10 Min vorzuschreiben. In einem weiteren Erlaß aus demselben Jahr wurde ergänzend hinzugefügt, daß im ersten Zwei-Stunden-Block die nach 50 Min zustehende Pause, sofern dies der Arbeitsablauf erfordere, in die anschließende zweite Stunde verlegt werden könne (vgl dazu Mosler, Bildschirmarbeit und Arbeitsrecht, 53 f; Kellner, Die Vorschreibung zusätzlicher Ruhepausen für Bildschirmarbeit, EDVuR 4/87, 18 f; und die Entscheidung des VwGH vom 29.6.1987, Zl 86/08/0062, EDVuR 4/87, 19 ff).Das gesetzliche Arbeitszeitrecht enthielt keine ausdrücklichen Sonderbestimmungen für Bildschirmarbeit. Das AZG sieht weder spezifische Arbeitszeithöchstgrenzen noch etwa eine maximale Einsatzzeit am Bildschirm oder eine eigene Pausenregelung vor. Arbeitsmedizinische Untersuchungen haben jedoch ergeben, daß Belastungen der Augen sowie Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule und des Rückens bei längerer Bildschirmarbeit, die Ausgangspunkt für Dauerschädigungen sein können, durch Arbeitspausen weitgehend vermieden werden können. Mehrere kurze Pausen sind dabei wirkungsvoller als eine lange. Schon 1982 wurden die Arbeitsinspektorate unter Hinweis auf Paragraph 11, Absatz 7, AZG vom Sozialministerium in einem Erlaß angewiesen, zusätzliche Pausen bei Bildschirmarbeit vorzuschreiben. Bei zwei- oder mehrstündigen kontinuierlichen Arbeitsperioden am Bildschirmgerät war nach dem Erlaß des BMFSV vom 23.3.1982, Zl 61.720/5-4/82 für 50 Min ununterbrochene Arbeitszeit eine Pause in der Dauer von 10 Min vorzuschreiben. In einem weiteren Erlaß aus demselben Jahr wurde ergänzend hinzugefügt, daß im ersten Zwei-Stunden-Block die nach 50 Min zustehende Pause, sofern dies der Arbeitsablauf erfordere, in die anschließende zweite Stunde verlegt werden könne vergleiche dazu Mosler, Bildschirmarbeit und Arbeitsrecht, 53 f; Kellner, Die Vorschreibung zusätzlicher Ruhepausen für Bildschirmarbeit, EDVuR 4/87, 18 f; und die Entscheidung des VwGH vom 29.6.1987, Zl 86/08/0062, EDVuR 4/87, 19 ff).
Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, BGBl 1994/450 - ASchG - ist der Dienstgeber nunmehr von sich aus zu einer entsprechenden Arbeits(zeit)gestaltung verpflichtet, während der Arbeitgeber vorher vielfach zuwartete, bis ihm eine Pausenregelung vom Arbeitsinspektorat bescheidmäßig vorgeschrieben wurde (siehe Löschnigg, Neuregelung der Bildschirmarbeit durch das ASchG 1994, EDVuR 1994, 61 ff, Punkt 3.5). § 68 Abs 3 Z 1 ASchG ordnet an, daß bei Beschäftigung von Arbeitnehmern, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, die Tätigkeit von den Arbeitgebern so zu organisieren ist, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern. Eine Verletzung der Verpflichtungen betreffend die Bildschirmarbeit ist eine nach § 130 Abs 1 Z 25 ASchG unter Strafdrohung gestellte Verwaltungsübertretung. Zahlreiche arbeitswissenschaftliche und arbeitsmedizinische Untersuchungen gehen nämlich davon aus, daß bei zwei- oder mehrstündigen Arbeitsperioden eine erhöhte Augenbelastung gegeben ist und zum Ausgleich der Verringerung der Sehschärfe eine erholungswirksame Unterbrechung der Bildschirmtätigkeit arbeitsorganisatorisch ermöglicht werden muß: Entweder kann eine andere Tätigkeit ausgeübt werden, wobei auf die Erholungswirksamkeit für die Augen zu achten ist, oder es muß eine echte Arbeitspause gehalten werden. Bei zwei- oder mehrstündigen Arbeitsperioden am Bildschirmgerät ist daher etwa nach 50 Min eine Pause oder andere Tätigkeit in der Dauer von 10 Min vorzusehen (so auch Schramhauser/Heider, ASchG 187 Anm 3 zu § 68). Daraus folgt, daß die arbeitsmedizinisch empfohlenen Pausen nicht nur allgemein anerkannt, sondern nunmehr auch im Arbeitnehmerschutzrecht gesetzlich verankert sind. Der Revisionswerber verweist in diesem Zusammenhang auch auf das steirische Landesbediensteten-Schutzgesetz, in dem normiert sei, daß nach 50 Min kontinuierlicher Bildschirmtätigkeit eine Pause von 10 Min einzuhalten sei. Weiters verweist der Revisionswerber selbst auf die von der Bundesregierung erlassenen Richtlinien für Ruhepausen an Bildschirmarbeitsplätzen für Bundesbedienstete, nach denen eine analoge Regelung zu gewährleisten ist. Er meint jedoch, es bestehe keinerlei Gewähr dafür, daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die im Hinblick auf das medizinische Leistungskalkül erforderlichen Pausen auch tatsächlich eingehalten werden. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Hat nämlich ein Arbeitgeber nach einer unter Strafdrohung stehenden gesetzlichen Anordnung die Tätigkeit so zu organisieren, daß die Bildschirmarbeit regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Arbeitnehmer, der - wie der Kläger - nach einer kontinuierlichen Bildschirmtätigkeit von 50 Min eine Pause von 10 Min einhalten oder 10 Min eine andere augenschonende Tätigkeit verrichten muß, seines Arbeitsplatzes verlustig gehen würde oder auf das besondere Entgegenkommen seines Arbeitgebers angewiesen wäre. Die vom Kläger nach seinem medizinischen Leistungskalkül erforderten Einschränkungen im Hinblick auf die Bildschirmarbeit halten sich nämlich im Rahmen des von der Arbeitsmedizin geforderten und vom Gesetzgeber als Richtschnur zugrunde gelegten Verhaltens.Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, BGBl 1994/450 - ASchG - ist der Dienstgeber nunmehr von sich aus zu einer entsprechenden Arbeits(zeit)gestaltung verpflichtet, während der Arbeitgeber vorher vielfach zuwartete, bis ihm eine Pausenregelung vom Arbeitsinspektorat bescheidmäßig vorgeschrieben wurde (siehe Löschnigg, Neuregelung der Bildschirmarbeit durch das ASchG 1994, EDVuR 1994, 61 ff, Punkt 3.5). Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer eins, ASchG ordnet an, daß bei Beschäftigung von Arbeitnehmern, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, die Tätigkeit von den Arbeitgebern so zu organisieren ist, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern. Eine Verletzung der Verpflichtungen betreffend die Bildschirmarbeit ist eine nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 25, ASchG unter Strafdrohung gestellte Verwaltungsübertretung. Zahlreiche arbeitswissenschaftliche und arbeitsmedizinische Untersuchungen gehen nämlich davon aus, daß bei zwei- oder mehrstündigen Arbeitsperioden eine erhöhte Augenbelastung gegeben ist und zum Ausgleich der Verringerung der Sehschärfe eine erholungswirksame Unterbrechung der Bildschirmtätigkeit arbeitsorganisatorisch ermöglicht werden muß: Entweder kann eine andere Tätigkeit ausgeübt werden, wobei auf die Erholungswirksamkeit für die Augen zu achten ist, oder es muß eine echte Arbeitspause gehalten werden. Bei zwei- oder mehrstündigen Arbeitsperioden am Bildschirmgerät ist daher etwa nach 50 Min eine Pause oder andere Tätigkeit in der Dauer von 10 Min vorzusehen (so auch Schramhauser/Heider, ASchG 187 Anmerkung 3 zu Paragraph 68,). Daraus folgt, daß die arbeitsmedizinisch empfohlenen Pausen nicht nur allgemein anerkannt, sondern nunmehr auch im Arbeitnehmerschutzrecht gesetzlich verankert sind. Der Revisionswerber verweist in diesem Zusammenhang auch auf das steirische Landesbediensteten-Schutzgesetz, in dem normiert sei, daß nach 50 Min kontinuierlicher Bildschirmtätigkeit eine Pause von 10 Min einzuhalten sei. Weiters verweist der Revisionswerber selbst auf die von der Bundesregierung erlassenen Richtlinien für Ruhepausen an Bildschirmarbeitsplätzen für Bundesbedienstete, nach denen eine analoge Regelung zu gewährleisten ist. Er meint jedoch, es bestehe keinerlei Gewähr dafür, daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die im Hinblick auf das medizinische Leistungskalkül erforderlichen Pausen auch tatsächlich eingehalten werden. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Hat nämlich ein Arbeitgeber nach einer unter Strafdrohung stehenden gesetzlichen Anordnung die Tätigkeit so zu organisieren, daß die Bildschirmarbeit regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Arbeitnehmer, der - wie der Kläger - nach einer kontinuierlichen Bildschirmtätigkeit von 50 Min eine Pause von 10 Min einhalten oder 10 Min eine andere augenschonende Tätigkeit verrichten muß, seines Arbeitsplatzes verlustig gehen würde oder auf das besondere Entgegenkommen seines Arbeitgebers angewiesen wäre. Die vom Kläger nach seinem medizinischen Leistungskalkül erforderten Einschränkungen im Hinblick auf die Bildschirmarbeit halten sich nämlich im Rahmen des von der Arbeitsmedizin geforderten und vom Gesetzgeber als Richtschnur zugrunde gelegten Verhaltens.
Da der Kläger also die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit eines Fertigungsplaners weiterhin verrichten könnte, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG nicht vor.Da der Kläger also die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit eines Fertigungsplaners weiterhin verrichten könnte, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, ASVG nicht vor.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.