Rechtssatz RS0106682
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106682
Geschäftszahl
10ObS2355/96p
Entscheidungsdatum
05.11.1996
Rechtssatz
Bei zweistündigen oder mehrstündigen Arbeitsperioden am Bildschirmgerät ist etwa nach fünfzig Minuten eine Pause oder andere Tätigkeit in der Dauer von zehn Minuten vorzusehen. Daraus folgt, daß die arbeitsmedizinisch empfohlenen Pausen nicht nur allgemein anerkannt, sondern nunmehr auch im Arbeitnehmerschutzrecht gesetzlich verankert sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106682
Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_010OBS02355_96P0000_002