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Rechtssatz RS0106682

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106682

Geschäftszahl

10ObS2355/96p

Entscheidungsdatum

05.11.1996

Rechtssatz

Bei zweistündigen oder mehrstündigen Arbeitsperioden am Bildschirmgerät ist etwa nach fünfzig Minuten eine Pause oder andere Tätigkeit in der Dauer von zehn Minuten vorzusehen. Daraus folgt, daß die arbeitsmedizinisch empfohlenen Pausen nicht nur allgemein anerkannt, sondern nunmehr auch im Arbeitnehmerschutzrecht gesetzlich verankert sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106682

Dokumentnummer

JJR_19961105_OGH0002_010OBS02355_96P0000_002