Rechtssatz RS0106683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106683
Geschäftszahl
10ObS2355/96p
Entscheidungsdatum
05.11.1996
Rechtssatz
Hat ein Arbeitgeber nach einer unter Strafdrohung stehenden gesetzlichen Anordnung die Tätigkeit so zu organisieren, daß die Bildschirmarbeit regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Arbeitnehmer, der nach einer kontinuierlichen Bildschirmtätigkeit von fünfzig Minuten eine Pause von zehn Minuten einhalten oder zehn Minuten eine andere augenschonende Tätigkeit verrichten muß, seines Arbeitsplatzes verlustig gehen würde oder auf das besondere Entgegenkommen seines Arbeitgebers angewiesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106683
Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_010OBS02355_96P0000_003