Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).
Die rechtliche Beurteilung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht dahin, daß die Klägerin auch vom 1.5.1988 an mangels Berufsunfähigkeit keinen Anspruch auf die begehrte Leistung habe (§ 271 Abs 1 ASVG), ist richtig. Der hier zu beurteilende Fall ist dem vom erkennenden Senat zu SSV-NF 2/145 entschiedenen sehr ähnlich. Damals war die Berufsunfähigkeit einer kaufmännischen Angestellten zu beurteilen, die an einer insulinpflichtigen labilen Zuckerkrankheit mit Neigung zu Hypoglykämie und Hypertonie litt, deshalb nur mehr leichte Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck leisten konnte und während der Arbeitszeit zum Einnehmen zweier kleiner Mahlzeiten außerhalb der gesetzlichen Mittagspause und zu mehrmaligen Messungen des Blutzuckers zusätzlicher kurzer Arbeitspausen bedurfte. Der erkennende Senat teilte damals die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Einnahme dieser kleinen Zwischenmahlzeiten, die gerade bei nicht mit Kundenverkehr verbundenen Bürotätigkeit ganz allgemein geduldet würden, ebenso wie die nur wenige Minuten beanspruchenden Blutzuckermessungen, die ohne Störung des Dienstbetriebes in Sanitärräumen durchgeführt werden können, kein (besonders) Entgegekommen des Dienstgebers erfordern würden.Die rechtliche Beurteilung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht dahin, daß die Klägerin auch vom 1.5.1988 an mangels Berufsunfähigkeit keinen Anspruch auf die begehrte Leistung habe (Paragraph 271, Absatz eins, ASVG), ist richtig. Der hier zu beurteilende Fall ist dem vom erkennenden Senat zu SSV-NF 2/145 entschiedenen sehr ähnlich. Damals war die Berufsunfähigkeit einer kaufmännischen Angestellten zu beurteilen, die an einer insulinpflichtigen labilen Zuckerkrankheit mit Neigung zu Hypoglykämie und Hypertonie litt, deshalb nur mehr leichte Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck leisten konnte und während der Arbeitszeit zum Einnehmen zweier kleiner Mahlzeiten außerhalb der gesetzlichen Mittagspause und zu mehrmaligen Messungen des Blutzuckers zusätzlicher kurzer Arbeitspausen bedurfte. Der erkennende Senat teilte damals die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Einnahme dieser kleinen Zwischenmahlzeiten, die gerade bei nicht mit Kundenverkehr verbundenen Bürotätigkeit ganz allgemein geduldet würden, ebenso wie die nur wenige Minuten beanspruchenden Blutzuckermessungen, die ohne Störung des Dienstbetriebes in Sanitärräumen durchgeführt werden können, kein (besonders) Entgegekommen des Dienstgebers erfordern würden.
Diese Rechtsansicht wurde in den noch nicht veröffentlichten Entscheidungen 23.1.1990, 10 Ob S 442/89, 6.2.1990, 10 Ob S 447/89 (fünf tägliche Insulinspritzen und in der Regel fünf, an schlechten Tagen bis zu zehn Blutzuckermessungen) und 13.3.1990, 10 Ob S 24/90, bestätigt.
Die Revision bietet keinen Anlaß, von dieser wiederholt geäußerten
Rechtsansicht abzugehen.
Daher war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.