Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden in der Revision zwar bezeichnet, jedoch nicht ausgeführt.
Zur rechtlichen Beurteilung der Sache vertritt der Oberste Gerichtshof seit seiner grundlegenden Entscheidung SSV-NF 1/46 und mehreren damit übereinstimmenden Entscheidungen in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Rentner oder Pensionist nur dann Anspruch auf Hilflosenzuschuß hat, wenn die Kosten der infolge der Hilflosigkeit notwendigen Dienstleistungen im Durchschnitt mindestens so hoch wie der begehrte Hilflosenzuschuß sind. Er hat dabei aber nicht zur Frage Stellung genommen, welche Kosten maßgebend sind, wenn der Rentner oder Pensionist im Ausland wohnt. Nach Ansicht des erkennenden Senates kann nur auf die Kosten Bedacht genommen werden, die ein im Inland lebender Rentner oder Pensionist unter den Verhältnissen hätte, die jenen am nächsten kommen, in denen der den Hilflosenzuschuß begehrende, im Ausland lebende Rentner oder Pensionist lebt. Ergibt sich aus den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes, muß nämlich davon ausgegangen werden, daß der österreichische Gesetzgeber bei Erlassung eines Gesetzes die Verhältnisse im Inland im Auge hatte und nur hiefür eine Regelung erlassen wollte. Die für die Hilfeleistung erforderlichen Kosten sind nur als Maßstab im Sinn der Absicht des Gesetzgebers, mit dem Hilflosenzuschuß den erhöhten Aufwand des Rentners oder Pensionisten wenigstens teilweise abzudecken, zu werten und stellen daher nur ein Indiz für den Bedarf nach ständiger Wartung und Hilfe dar. Da der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Höhe des Hilflosenzuschusses offensichtlich auch die mit der Hilfeleistung verbundenen Kosten im Auge hatte, kann nur von den vergleichbaren Kosten einer Hilfeleistung in Österreich ausgegangen werden. Ebenso wie der Anspruch auf Hilflosenzuschuß nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß der Rentner oder Pensionist in einem Land mit niedereren Kosten als in Österreich lebt, kann es den Anspruch auf Hilflosenzuschuß nicht begründen, wenn die in diesem Land auflaufenden Kosten höher als in Österreich sind. Hier ist es daher nicht entscheidend, daß die Kosten, welche die Klägerin an ihrem Wohnort für die infolge ihrer Hilflosigkeit notwendigen Dienstleistungen aufwenden muß, den Betrag des Hilflosenzuschusses übersteigen. Es kommt vielmehr darauf an, ob dies auch der Fall wäre, wenn sie in vergleichbaren Verhältnissen in Österreich lebte. Der Oberste Gerichtshof hat für die Verhältnisse in Österreich schon mehrfach ausgesprochen, daß der Anspruch auf Hilflosenzuschuß nicht besteht, wenn Hilfe nur für das Besorgen der Lebensmittel, das gründliche Säubern der Wohnung und das Waschen der großen Wäsche notwendig ist, wobei er auf die heute übliche Ausstattung der Haushalte mit Geräten und Maschinen hingewiesen hat (vgl. schon SSV-NF 1/46). Er hält an dieser Rechtsansicht fest und billigt daher die damit übereinstimmende Auffassung des Berufungsgerichtes.Zur rechtlichen Beurteilung der Sache vertritt der Oberste Gerichtshof seit seiner grundlegenden Entscheidung SSV-NF 1/46 und mehreren damit übereinstimmenden Entscheidungen in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Rentner oder Pensionist nur dann Anspruch auf Hilflosenzuschuß hat, wenn die Kosten der infolge der Hilflosigkeit notwendigen Dienstleistungen im Durchschnitt mindestens so hoch wie der begehrte Hilflosenzuschuß sind. Er hat dabei aber nicht zur Frage Stellung genommen, welche Kosten maßgebend sind, wenn der Rentner oder Pensionist im Ausland wohnt. Nach Ansicht des erkennenden Senates kann nur auf die Kosten Bedacht genommen werden, die ein im Inland lebender Rentner oder Pensionist unter den Verhältnissen hätte, die jenen am nächsten kommen, in denen der den Hilflosenzuschuß begehrende, im Ausland lebende Rentner oder Pensionist lebt. Ergibt sich aus den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes, muß nämlich davon ausgegangen werden, daß der österreichische Gesetzgeber bei Erlassung eines Gesetzes die Verhältnisse im Inland im Auge hatte und nur hiefür eine Regelung erlassen wollte. Die für die Hilfeleistung erforderlichen Kosten sind nur als Maßstab im Sinn der Absicht des Gesetzgebers, mit dem Hilflosenzuschuß den erhöhten Aufwand des Rentners oder Pensionisten wenigstens teilweise abzudecken, zu werten und stellen daher nur ein Indiz für den Bedarf nach ständiger Wartung und Hilfe dar. Da der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Höhe des Hilflosenzuschusses offensichtlich auch die mit der Hilfeleistung verbundenen Kosten im Auge hatte, kann nur von den vergleichbaren Kosten einer Hilfeleistung in Österreich ausgegangen werden. Ebenso wie der Anspruch auf Hilflosenzuschuß nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß der Rentner oder Pensionist in einem Land mit niedereren Kosten als in Österreich lebt, kann es den Anspruch auf Hilflosenzuschuß nicht begründen, wenn die in diesem Land auflaufenden Kosten höher als in Österreich sind. Hier ist es daher nicht entscheidend, daß die Kosten, welche die Klägerin an ihrem Wohnort für die infolge ihrer Hilflosigkeit notwendigen Dienstleistungen aufwenden muß, den Betrag des Hilflosenzuschusses übersteigen. Es kommt vielmehr darauf an, ob dies auch der Fall wäre, wenn sie in vergleichbaren Verhältnissen in Österreich lebte. Der Oberste Gerichtshof hat für die Verhältnisse in Österreich schon mehrfach ausgesprochen, daß der Anspruch auf Hilflosenzuschuß nicht besteht, wenn Hilfe nur für das Besorgen der Lebensmittel, das gründliche Säubern der Wohnung und das Waschen der großen Wäsche notwendig ist, wobei er auf die heute übliche Ausstattung der Haushalte mit Geräten und Maschinen hingewiesen hat vergleiche schon SSV-NF 1/46). Er hält an dieser Rechtsansicht fest und billigt daher die damit übereinstimmende Auffassung des Berufungsgerichtes.
Für die Klägerin ist nichts daraus zu gewinnen, daß sie im Winter ihre Wohnung nicht verlassen kann. Die Notwendigkeit, die Wohnung zu säubern oder die große Wäsche zu besorgen und Lebensmittel einzukaufen, wird hiedurch nicht wesentlich vergrößert. Daß sie Medikamente häufiger als Lebensmittel besorgen lassen muß, ist nicht hervorgekommen. Auf die Möglichkeit, gesellschaftliche oder religiöse Kontakte zu pflegen, kann nicht Bedacht genommen werden. Ohne daß damit das Recht auf solche Kontakte oder deren Notwendigkeit in irgendeiner Weise in Frage gestellt werden soll, können sie bei der Entscheidung über den Anspruch auf Hilflosenzuschuß nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht lebensnotwendig sind, der Hilflosenzuschuß nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers aber nur für die Wartung und Hilfe bei lebensnotwendigen Verrichtungen gebührt (vgl. SSV-NF 2/12). Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/66).Für die Klägerin ist nichts daraus zu gewinnen, daß sie im Winter ihre Wohnung nicht verlassen kann. Die Notwendigkeit, die Wohnung zu säubern oder die große Wäsche zu besorgen und Lebensmittel einzukaufen, wird hiedurch nicht wesentlich vergrößert. Daß sie Medikamente häufiger als Lebensmittel besorgen lassen muß, ist nicht hervorgekommen. Auf die Möglichkeit, gesellschaftliche oder religiöse Kontakte zu pflegen, kann nicht Bedacht genommen werden. Ohne daß damit das Recht auf solche Kontakte oder deren Notwendigkeit in irgendeiner Weise in Frage gestellt werden soll, können sie bei der Entscheidung über den Anspruch auf Hilflosenzuschuß nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht lebensnotwendig sind, der Hilflosenzuschuß nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers aber nur für die Wartung und Hilfe bei lebensnotwendigen Verrichtungen gebührt vergleiche SSV-NF 2/12). Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/66).