Rechtssatz RS0084120
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084120
Entscheidungsdatum
16.01.2001
Norm
ASVG §105a
OFG §5a Abs2
Rechtssatz
Da der Hilflosenzuschuß nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers aber nur für die Wartung und Hilfe bei lebensnotwendigen Verrichtungen gebührt (vgl SSV-NF 2/12), kann auf die Möglichkeit, gesellschaftliche oder religiöse Kontakte zu pflegen, nicht Bedacht genommen werden.Da der Hilflosenzuschuß nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers aber nur für die Wartung und Hilfe bei lebensnotwendigen Verrichtungen gebührt vergleiche SSV-NF 2/12), kann auf die Möglichkeit, gesellschaftliche oder religiöse Kontakte zu pflegen, nicht Bedacht genommen werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 233/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 10 ObS 233/89
Veröff: SSV-NF 3/114
- 10 ObS 258/00i
Entscheidungstext OGH 16.01.2001 10 ObS 258/00i
Auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Pflegegeld nach § 5a Abs 2 OFG. (T1) Beisatz: Auf über Arztwege und Behördenwege hinausgehenden, nicht medizinisch indizierten Zeitaufwand (zum Beispiel für die Möglichkeit, gesellschaftliche Kontakte zu pflegen, kulturelle Bedürfnisse außer Haus zu befriedigen oder Spaziergänge zu absolvieren) kann nicht Bedacht genommen werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084120
Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_010OBS00233_8900000_002