Da bereits im 1. Rechtsgang vom Obersten Gerichtshof ausgsprochen wurde, daß diese zwangsweise Arbeitsverpflichtung keine Ersatzzeit gemäß § 228 Abs 1 Z 4 ASVG begründet hat, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens nur mehr die Frage, ob der Kläger durch seine Arbeit in der rumänischen Molkerei Ersatzzeiten deshalb erwarb, weil er "eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt hat" (§ 228 Abs 1 Z 1 lit c ASVG). Dabei würde es sich um Zeiten iS des § 1 Abs 1 Z 1 lit b ARÜG handeln, die gemäß § 6 Abs 2 ARÜG bei der Feststellung der Rente in der österreichischen Pensions(Renten)Versicherung nach den jeweiligen österreichischen Vorschriften in der gleichen Weise zu berücksichtigen sind wie auf österreichischem Gebiet zurückgelegte Zeiten iS des § 1 Abs 1 Z 1 lit b ARÜG, für die nach den jeweils in Geltung gestandenen österreichischen Vorschriften keine Pensions(Renten)Versicherung bestanden hat (vgl Teschner ASVG MGA Anh N 4, 50. ErgLfg, 104 Anm 6 zu § 1 ARÜG, 41. ErgLfg 119 Anm 3 zu § 6 ARÜG).Da bereits im 1. Rechtsgang vom Obersten Gerichtshof ausgsprochen wurde, daß diese zwangsweise Arbeitsverpflichtung keine Ersatzzeit gemäß Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG begründet hat, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens nur mehr die Frage, ob der Kläger durch seine Arbeit in der rumänischen Molkerei Ersatzzeiten deshalb erwarb, weil er "eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt hat" (Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ASVG). Dabei würde es sich um Zeiten iS des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ARÜG handeln, die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ARÜG bei der Feststellung der Rente in der österreichischen Pensions(Renten)Versicherung nach den jeweiligen österreichischen Vorschriften in der gleichen Weise zu berücksichtigen sind wie auf österreichischem Gebiet zurückgelegte Zeiten iS des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ARÜG, für die nach den jeweils in Geltung gestandenen österreichischen Vorschriften keine Pensions(Renten)Versicherung bestanden hat vergleiche Teschner ASVG MGA Anh N 4, 50. ErgLfg, 104 Anmerkung 6 zu Paragraph eins, ARÜG, 41. ErgLfg 119 Anmerkung 3 zu Paragraph 6, ARÜG).
Der Begriff "Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften" wurde wörtlich aus § 11 Z 4 des ersten Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes BGBl 1952/86 (1. SV-NG) entnommen; § 11 dieses bis zum Inkrafttreten des ASVG geltenden Gesetzes gab eine alle bisherigen Vorschriften ersetzende Zusammenfassung der Zeiten, die als Ersatzzeiten anerkannt wurden, darunter eben auch Zeiten der Ableistung einer Wehrdienstpflicht oder Arbeitsdienstpflicht (RV zum 1. SV-NG 452 Blg NR 6. GP, 19). Mit 1.4.1952 trat unter anderem § 1267 RVO außer Kraft, nach dem Zeiten als Ersatzzeiten angerechnet wurden, in denen der VersicherteDer Begriff "Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften" wurde wörtlich aus Paragraph 11, Ziffer 4, des ersten Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes BGBl 1952/86 (1. SV-NG) entnommen; Paragraph 11, dieses bis zum Inkrafttreten des ASVG geltenden Gesetzes gab eine alle bisherigen Vorschriften ersetzende Zusammenfassung der Zeiten, die als Ersatzzeiten anerkannt wurden, darunter eben auch Zeiten der Ableistung einer Wehrdienstpflicht oder Arbeitsdienstpflicht Regierungsvorlage zum 1. SV-NG 452 Blg NR 6. GP, 19). Mit 1.4.1952 trat unter anderem Paragraph 1267, RVO außer Kraft, nach dem Zeiten als Ersatzzeiten angerechnet wurden, in denen der Versicherte
1. zur Erfüllung der Wehrpflicht eingezogen gewesen ist, 2. der Reichsarbeitsdienstpflicht genügt hat.
Offenbar auf dieser Terminologie fußend, wurde vom Oberlandesgericht Wien wiederholt die Rechtsansicht vertreten, der in § 228 Abs 1 Z 1 lit c ASVG verwendete Begriff "Arbeitsdienstpflicht" beziehe sich ausschließlich auf die Einziehung zur Dienstleistung beim Reichsarbeitsdienst im Sinne des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26.6.1935 dRGBl I S 769 bzw vom 9.9.1939 dRGBl I S 1747 (zB SVSlg 32.957, 31.338; kritisch allerdings SSV 26/95). Auch die Revisionswerberin beruft sich auf diese Rechtsansicht. Die Frage nach ihrer Richtigkeit braucht diesmal nicht beantwortet zu werden, weil das Klagebegehren insoweit schon aus anderen Erwägungen nicht zu Recht besteht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmung reicht es nämlich nicht aus, daß der Inhalt der vom Kläger verrichteten Tätigkeit dem Inhalt einer Tätigkeit entsprach, die im Rahmen einer durch eine Rechtsvorschrift angeordneten Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht zu verrichten war. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist formelle Voraussetzung hier vielmehr, daß die Pflicht zur Verrichtung der Tätigkeit auf Grund eines Gesetzes oder einer ihm gleichgestellten Norm bestand (SSV-NV 3/133). Dies ist im Fall des Klägers aber nicht hervorgekommen, wurde von ihm nicht behauptet und ist nach der Aktenlage auch nicht anzunehmen. Daß sich der Kläger auf Grund der damals in Rumänien herrschenden tatsächlichen (und nicht rechtlichen) Verhältnisse der Erfüllung der Aufgabe nicht entziehen konnte, ohne Nachteile zu erleiden, reicht nach dem klaren und nicht analogiefähigen Wortlaut des Gesetzes nicht aus (SSV-NF 3/133). Ergänzend sei bemerkt, daß die Berücksichtigung nichtversicherter ausländischer Beschäftigungszeiten als Ersatzzeiten nach § 6 Abs 2 ARÜG im Zusammenhalt mit §§ 229, 234 Abs 1 Z 8 ASVG auf die Zeit vor dem 1.1.1939 beschränkt ist (SSV 11/2, 11/55; SVSlg 24.010 ua), daher im Falle des Klägers nicht möglich erscheint.Offenbar auf dieser Terminologie fußend, wurde vom Oberlandesgericht Wien wiederholt die Rechtsansicht vertreten, der in Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ASVG verwendete Begriff "Arbeitsdienstpflicht" beziehe sich ausschließlich auf die Einziehung zur Dienstleistung beim Reichsarbeitsdienst im Sinne des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26.6.1935 dRGBl römisch eins S 769 bzw vom 9.9.1939 dRGBl römisch eins S 1747 (zB SVSlg 32.957, 31.338; kritisch allerdings SSV 26/95). Auch die Revisionswerberin beruft sich auf diese Rechtsansicht. Die Frage nach ihrer Richtigkeit braucht diesmal nicht beantwortet zu werden, weil das Klagebegehren insoweit schon aus anderen Erwägungen nicht zu Recht besteht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmung reicht es nämlich nicht aus, daß der Inhalt der vom Kläger verrichteten Tätigkeit dem Inhalt einer Tätigkeit entsprach, die im Rahmen einer durch eine Rechtsvorschrift angeordneten Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht zu verrichten war. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist formelle Voraussetzung hier vielmehr, daß die Pflicht zur Verrichtung der Tätigkeit auf Grund eines Gesetzes oder einer ihm gleichgestellten Norm bestand (SSV-NV 3/133). Dies ist im Fall des Klägers aber nicht hervorgekommen, wurde von ihm nicht behauptet und ist nach der Aktenlage auch nicht anzunehmen. Daß sich der Kläger auf Grund der damals in Rumänien herrschenden tatsächlichen (und nicht rechtlichen) Verhältnisse der Erfüllung der Aufgabe nicht entziehen konnte, ohne Nachteile zu erleiden, reicht nach dem klaren und nicht analogiefähigen Wortlaut des Gesetzes nicht aus (SSV-NF 3/133). Ergänzend sei bemerkt, daß die Berücksichtigung nichtversicherter ausländischer Beschäftigungszeiten als Ersatzzeiten nach Paragraph 6, Absatz 2, ARÜG im Zusammenhalt mit Paragraphen 229, 234, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG auf die Zeit vor dem 1.1.1939 beschränkt ist (SSV 11/2, 11/55; SVSlg 24.010 ua), daher im Falle des Klägers nicht möglich erscheint.
Der Kläger hat demnach in dem revisionsgegenständlichen Zeitraum keine Ersatzzeiten erworben. In Stattgebung der Revision war das berufungsgerichtliche Urteil insoweit im Sinne einer Wiederherstellung des abweislichen Urteils des Erstgerichtes abzuändern.
Eine Kostenentscheidung hatte mangels Verzeichnung von Kosten zu entfallen.