Rechtssatz RS0084644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084644
Entscheidungsdatum
25.09.1990
Rechtssatz
Formelle Voraussetzung für die Anwendung des § 228 Abs 1 Z 1 lit c ASVG ist vielmehr, daß die Pflicht zur Verrichtung der Tätigkeit auf Grund eines Gesetzes oder einer ihm gleichgestellten Norm bestand. Daß sich der Kläger auf Grund der damals in Rumänien herrschenden tatsächlichen (und nicht rechtlichen) Verhältnisse der Erfüllung der Aufgabe (Arbeit in der rumänischen Molkerei) nicht entziehen konnte, ohne Nachteile zu erleiden, reicht nach dem klaren und nicht analogiefähigen Wortlaut des Gesetzes nicht aus.Formelle Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ASVG ist vielmehr, daß die Pflicht zur Verrichtung der Tätigkeit auf Grund eines Gesetzes oder einer ihm gleichgestellten Norm bestand. Daß sich der Kläger auf Grund der damals in Rumänien herrschenden tatsächlichen (und nicht rechtlichen) Verhältnisse der Erfüllung der Aufgabe (Arbeit in der rumänischen Molkerei) nicht entziehen konnte, ohne Nachteile zu erleiden, reicht nach dem klaren und nicht analogiefähigen Wortlaut des Gesetzes nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084644
Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_010OBS00233_9000000_001