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Rechtssatz RS0084644

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084644

Geschäftszahl

10ObS233/90

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Rechtssatz

Formelle Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ASVG ist vielmehr, daß die Pflicht zur Verrichtung der Tätigkeit auf Grund eines Gesetzes oder einer ihm gleichgestellten Norm bestand. Daß sich der Kläger auf Grund der damals in Rumänien herrschenden tatsächlichen (und nicht rechtlichen) Verhältnisse der Erfüllung der Aufgabe (Arbeit in der rumänischen Molkerei) nicht entziehen konnte, ohne Nachteile zu erleiden, reicht nach dem klaren und nicht analogiefähigen Wortlaut des Gesetzes nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084644

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_010OBS00233_9000000_001