Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber vermißt Feststellungen über die von ihm im Zusammenhang mit seinem an die beklagte Partei gerichteten Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente zur Abgeltung der Folgen der Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit behauptete Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Nichtzulassung des hiefür beantragten Sachverständigenbeweises und der damit beantragten Klageänderung durch Miteinbeziehung eines bisher vom Versicherungsträger nicht geprüften Versicherungsfalles der Berufskrankheit "durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit" (Anlage 1 Nr 33) in die Gesamtrentenbildung begründet jedoch keinen Verfahrensmangel.
Selbst wenn § 210 Abs 1 ASVG festlegt, daß bei Schädigung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit und Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 vH durch die neuerliche Schädigung die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen ist, so setzt dieses Vorgehen bei mehreren Versicherungsfällen voraus, daß dieser neue Versicherungsfall der Berufskrankheit dem Versicherungsträger bekannt war, ihm gegenüber geltend gemacht und darüber von ihm mit Bescheid entschieden wurde.Selbst wenn Paragraph 210, Absatz eins, ASVG festlegt, daß bei Schädigung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit und Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 vH durch die neuerliche Schädigung die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen ist, so setzt dieses Vorgehen bei mehreren Versicherungsfällen voraus, daß dieser neue Versicherungsfall der Berufskrankheit dem Versicherungsträger bekannt war, ihm gegenüber geltend gemacht und darüber von ihm mit Bescheid entschieden wurde.
Die hier vorliegende Klageänderung wäre nur zulässig, wenn damit nur eine quantitative Änderung auf Grund desselben Versicherungsfalles, der den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildet, bewirkt würde. Die Einbeziehung eines neuen Versicherungsfalles der Berufskrankheit, der bislang nicht Gegenstand des vor dem Versicherungsträger durchgeführten Verfahrens bildete und über den mit Bescheid nicht erkannt wurde, ist unzulässig. Es liegt Unzulässigkeit des Rechtsweges vor (Kuderna ASGG, 370, 434). Der Grundsatz der sukzessiven Kompetenz, daß Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren die vorherige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und das Vorliegen eines über den Leistungsanspruch des Versicherten absprechenden Bescheides eines Versicherungsträgers ist, wäre verletzt (Kuderna aaO, 357). Nur in den Fällen der zulässigen Klageänderungen (vgl. § 86 ASGG) hindert das Fehlen einer Sachentscheidung des Versicherungsträgers über den mit der Klageänderung geltend gemachten Sachverhalt bzw. das diesbezügliche Begehren dessen Berücksichtigung nicht (SSV-NF 3/134).Die hier vorliegende Klageänderung wäre nur zulässig, wenn damit nur eine quantitative Änderung auf Grund desselben Versicherungsfalles, der den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildet, bewirkt würde. Die Einbeziehung eines neuen Versicherungsfalles der Berufskrankheit, der bislang nicht Gegenstand des vor dem Versicherungsträger durchgeführten Verfahrens bildete und über den mit Bescheid nicht erkannt wurde, ist unzulässig. Es liegt Unzulässigkeit des Rechtsweges vor (Kuderna ASGG, 370, 434). Der Grundsatz der sukzessiven Kompetenz, daß Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren die vorherige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und das Vorliegen eines über den Leistungsanspruch des Versicherten absprechenden Bescheides eines Versicherungsträgers ist, wäre verletzt (Kuderna aaO, 357). Nur in den Fällen der zulässigen Klageänderungen vergleiche Paragraph 86, ASGG) hindert das Fehlen einer Sachentscheidung des Versicherungsträgers über den mit der Klageänderung geltend gemachten Sachverhalt bzw. das diesbezügliche Begehren dessen Berücksichtigung nicht (SSV-NF 3/134).
Bei der unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als nicht mit den Beweisergebnissen übereinstimmend und unzulässig bekämpften "Feststellung" der zweiten Instanz, daß weder das Alter des Klägers noch dessen bisherige Tätigkeit im erlernten Tischlerberuf eine anderweitige Tätigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließe, handelt es sich um keine Tatsachenfeststellung, sondern um Rechtsausführungen.
Es ist festgestellt, daß keiner der Unfälle wesentliche Ursache des derzeitigen Zustandes an Schwerhörigkeit, Ohrensausen und Schwindel des Klägers sind. Dem liegt zugrunde, daß bei ihm eine offenbar schon im Kindesalter begonnene und im Lauf der Zeit zugenommene Innenohrschwerhörigkeit besteht. Die Arbeitsunfälle haben zu keiner wesentlichen Hörverschlechterung geführt.
Wenn eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei Entstehung einer Körperschädigung zusammenwirken, so sind beide Umstände Bedingungen für das Unfallgeschehen. Nach den Grundsätzen über den ursächlichen Zusammenhang ist für die Frage, ob die Auswirkungen des Unfalles eine rechtlich wesentliche Teilursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidenszustandes sind, entscheidend, ob dieser Zustand auch ohne den Unfall etwa zur gleichen Zeit eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung (Unfall) wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war (SSV-NF 2/7, 4/83, 5/22, 5/131, 6/60).
Aus den Feststellungen ergibt sich, daß die Arbeitsunfälle des Klägers nicht wesentliche Teilursache der derzeit bestehenden Beeinträchtigung durch Schwindel waren. Daraus folgt aber, daß diese wie auch alle nicht auf die Arbeitsunfälle zurückgehenden Krankheitserscheinungen bei der Ermittlung der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit auszuklammern sind.
Demgemäß ist aber nur von der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 vH auszugehen. Die unterschiedliche Einschätzung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem ASVG ist systembedingt. Unterschiedliche Systeme - nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz handelt es sich um staatliche Versorgungsansprüche, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, die Unfallversicherung nach dem ASVG gewährt hingegen für die Folgen von Arbeitsunfällen und gleichgestellten Unfällen Leistungen, die ausschließlich aus Beiträgen ohne staatliche Zuschüsse finanziert werden -, können nicht gleichgestellt werden und rechtfertigen daher auch eine unterschiedliche Regelung in den Anspruchsvoraussetzungen (SSV-NF 6/33 mwN). Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH nach dem Behinderteneinstellungsgesetz oder die vom Sachverständigen vorgenommene, nicht nur Folgen der Arbeitsunfälle umfassende Einschätzung von 60 vH sind daher kein Indiz dafür, daß auch eine Einschätzung bloß der Unfallfolgen auf die Erwerbstätigkeit nach dem ASVG in eben derselben Höhe erfolgen müßte.
Daß der Schwindel auch Ursache für das insgesamt bestehende Krankheitsbild des Klägers ist, ist allein nicht entscheidend, weil nur die Folge einer im Zusammenhang mit der versicherten Erwerbstätigkeit eingetretenen Gesundheitsschädigung bei Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist.
Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß Grundlage zur Annahme der Minderung der Erwerbsfähigkeit regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallsfolgen und deren Auswirkungen sei. Diese medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auch auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Nur unter besonderen Umständen ist ein Abweichen von der medizinischen Einschätzung geboten (SSV-NF 1/64, 3/128, 6/15). Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach dem Umfang aller verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten zu setzen (SSV-NF 6/96 mwN).
Ein Härtefall liegt nur vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung seiner bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (SSV-NF 6/44, 7/52).
Eine medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit unterhalb des den Anspruch auf Versehrtenrente begründenden Grenzbereiches von 20 vH - im vorliegenden Fall von 15 vH - läßt ein solches "besonderes berufliches Betroffensein" des Klägers, das zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Annahme eines höheren Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen könnte, nicht erkennen. Das Alter des Klägers (geboren 1946) und seine nicht so spezialisierte Berufsausbildung als Tischler schließen bei der geringfügigen Minderung der Erwerbsfähigkeit weder die bisherige noch eine anderweitige Verwendung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus noch schränken sie diese in weit größerem Umfang als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Einschränkungen ein.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.