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Rechtssatz RS0084247

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084247

Geschäftszahl

10ObS234/93

Entscheidungsdatum

21.12.1993

Rechtssatz

Wenn eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei Entstehung einer Körperschädigung zusammenwirken, so sind beide Umstände Bedingungen für das Unfallgeschehen. Dafür, ob die Auswirkungen des Unfalles eine rechtlich wesentliche Teilursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidenszustandes sind, ist entscheidend, ob dieser Zustand auch ohne den Unfall etwa zur gleichen Zeit eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung (Unfall) wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 234/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 10 ObS 234/93
    Veröff: SSV-NF 7/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084247

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_010OBS00234_9300000_002