Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d Abs 1 ASVG (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novellierung durch Art 7 des ASRÄG 1997 BGBl 139) hat der Versicherte unter anderem dann, wenn er in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat (Z 3) und infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Z 3) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Z 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es für die Beurteilung der Frage, ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit im Sinn des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG weiter ausüben kann, zulässig, den Versicherten auf Arbeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisher geleisteten Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind. Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich dabei aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und die sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Die Unfähigkeit, eine mit oder neben der Haupttätigkeit verrichtete Nebentätigkeit auszuüben, führt daher nur dann zum Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, wenn die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden ist, dass beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind (SSV-NF 12/4; 12/121; 11/110 mwN uva; RIS-Justiz RS0102466; RS0085108).Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, Absatz eins, ASVG (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novellierung durch Artikel 7, des ASRÄG 1997 BGBl 139) hat der Versicherte unter anderem dann, wenn er in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat (Ziffer 3,) und infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Ziffer 3,) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Ziffer 4,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es für die Beurteilung der Frage, ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit im Sinn des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG weiter ausüben kann, zulässig, den Versicherten auf Arbeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisher geleisteten Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind. Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich dabei aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und die sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Die Unfähigkeit, eine mit oder neben der Haupttätigkeit verrichtete Nebentätigkeit auszuüben, führt daher nur dann zum Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, wenn die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden ist, dass beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind (SSV-NF 12/4; 12/121; 11/110 mwN uva; RIS-Justiz RS0102466; RS0085108).
Im Fall des Klägers ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes davon auszugehen, dass er im maßgeblichen Zeitraum als Zugführer, Personenzug-, Güterzug- und Gepäckschaffner im Turnusdienst bei einer Lokalbahn beschäftigt war. Mit dieser Tätigkeit waren regelmäßig auch schwere körperliche Arbeiten (Verladung von schweren Gepäckstücken usw) verbunden, die der Kläger nicht mehr leisten kann. Bei diesen schweren körperlichen Arbeiten handelt es sich nach den Feststellungen des Erstgerichtes um berufstypische Arbeiten eines Zugführers einer Lokalbahn mit dem beschriebenen umfassenden Aufgabenbereich. Dies bedeutet, dass für die Tätigkeit eines Zugführers einer Lokalbahn ganz allgemein die Fähigkeit zur Leistung auch schwerer Arbeiten vorausgesetzt wird und die fallweise vorkommende Manipulation schwerer Gegenstände daher entgegen der Ansicht der beklagten Partei keine Nebentätigkeit darstellt, welche am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden wäre. Da der Gesetzgeber im Fall des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG wie schon in den früheren Fällen der §§ 255 Abs 4 und 273 Abs 3 ASVG nicht nur von einem Berufsschutz im Sinne einer Verweisbarkeit innerhalb der Berufsgruppe, sondern von einem "Tätigkeitsschutz" ausgeht (vgl SSV-NF 12/4 mwN uva) ist es demgegenüber nicht entscheidend, dass am Arbeitsmarkt auch eine Gruppe von Zugführern (auf Hauptstrecken) ohne den bei Zugführern einer Lokalbahn bestehenden zusätzlichen Aufgabenbereich existiert.Im Fall des Klägers ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes davon auszugehen, dass er im maßgeblichen Zeitraum als Zugführer, Personenzug-, Güterzug- und Gepäckschaffner im Turnusdienst bei einer Lokalbahn beschäftigt war. Mit dieser Tätigkeit waren regelmäßig auch schwere körperliche Arbeiten (Verladung von schweren Gepäckstücken usw) verbunden, die der Kläger nicht mehr leisten kann. Bei diesen schweren körperlichen Arbeiten handelt es sich nach den Feststellungen des Erstgerichtes um berufstypische Arbeiten eines Zugführers einer Lokalbahn mit dem beschriebenen umfassenden Aufgabenbereich. Dies bedeutet, dass für die Tätigkeit eines Zugführers einer Lokalbahn ganz allgemein die Fähigkeit zur Leistung auch schwerer Arbeiten vorausgesetzt wird und die fallweise vorkommende Manipulation schwerer Gegenstände daher entgegen der Ansicht der beklagten Partei keine Nebentätigkeit darstellt, welche am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden wäre. Da der Gesetzgeber im Fall des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG wie schon in den früheren Fällen der Paragraphen 255, Absatz 4 und 273 Absatz 3, ASVG nicht nur von einem Berufsschutz im Sinne einer Verweisbarkeit innerhalb der Berufsgruppe, sondern von einem "Tätigkeitsschutz" ausgeht vergleiche SSV-NF 12/4 mwN uva) ist es demgegenüber nicht entscheidend, dass am Arbeitsmarkt auch eine Gruppe von Zugführern (auf Hauptstrecken) ohne den bei Zugführern einer Lokalbahn bestehenden zusätzlichen Aufgabenbereich existiert.
Die beklagte Partei verweist in ihren Revisionsausführungen schließlich noch darauf, dass der Kläger die ihm nicht mehr zumutbaren schweren körperlichen Arbeiten bis zum Jahr 1993 oder 1995 auf Grund des damals noch höheren Personalstandes im Betrieb seines Dienstgebers an Mitarbeiter delegieren konnte und erst seit diesem Zeitpunkt eine Delegierung dieser Arbeiten praktisch nicht mehr möglich ist, sodass der Kläger auch diese schweren körperlichen Arbeiten nunmehr selbst verrichten muss. Der Kläger könnte daher die von ihm während des Beobachtungszeitraumes ausgeübte Tätigkeit in der von ihm in diesem Zeitraum überwiegend ausgeübten konkreten Ausgestaltung weiterhin verrichten, weshalb die Voraussetzungen des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG nicht erfüllt seien.Die beklagte Partei verweist in ihren Revisionsausführungen schließlich noch darauf, dass der Kläger die ihm nicht mehr zumutbaren schweren körperlichen Arbeiten bis zum Jahr 1993 oder 1995 auf Grund des damals noch höheren Personalstandes im Betrieb seines Dienstgebers an Mitarbeiter delegieren konnte und erst seit diesem Zeitpunkt eine Delegierung dieser Arbeiten praktisch nicht mehr möglich ist, sodass der Kläger auch diese schweren körperlichen Arbeiten nunmehr selbst verrichten muss. Der Kläger könnte daher die von ihm während des Beobachtungszeitraumes ausgeübte Tätigkeit in der von ihm in diesem Zeitraum überwiegend ausgeübten konkreten Ausgestaltung weiterhin verrichten, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG nicht erfüllt seien.
Diesen Ausführungen ist entgegegenzuhalten, dass die Voraussetzung des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG darauf abstellt, ob der Versicherte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes noch imstande ist, durch die von ihm im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit (Z 3) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Der Versicherte muss somit außerstande sein, durch diese in den letzten 15 Jahren überwiegend ausgeübte Tätigkeit die sogenannte Lohnhälfte zu verdienen. Diese Voraussetzung erfüllt aber der Kläger. Da er nach seinem medizinischen Leistungskalkül die für die Tätigkeit eines Zugführers, Personzenzug-, Güterzug- und Gepäckschaffners auch ganz allgemein vorausgesetzten schweren Arbeiten nicht mehr verrichten kann, ist er infolge seines körperlichen Zustandes nicht mehr imstande, durch diese Tätigkeit die Lohnhälfte zu erzielen. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Pensionsleistung erfüllt.Diesen Ausführungen ist entgegegenzuhalten, dass die Voraussetzung des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG darauf abstellt, ob der Versicherte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes noch imstande ist, durch die von ihm im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit (Ziffer 3,) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Der Versicherte muss somit außerstande sein, durch diese in den letzten 15 Jahren überwiegend ausgeübte Tätigkeit die sogenannte Lohnhälfte zu verdienen. Diese Voraussetzung erfüllt aber der Kläger. Da er nach seinem medizinischen Leistungskalkül die für die Tätigkeit eines Zugführers, Personzenzug-, Güterzug- und Gepäckschaffners auch ganz allgemein vorausgesetzten schweren Arbeiten nicht mehr verrichten kann, ist er infolge seines körperlichen Zustandes nicht mehr imstande, durch diese Tätigkeit die Lohnhälfte zu erzielen. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Pensionsleistung erfüllt.
Der Revision musste somit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.