Rechtssatz RS0102466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102466
Entscheidungsdatum
12.06.2001
Rechtssatz
Ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit iS des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG weiter ausüben kann, richtet sich nur nach der Haupttätigkeit. Die Unfähigkeit, eine mit oder neben der Haupttätigkeit verichtete Nebentätigkeit auszuüben, führt daher nur dann zum Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, wenn die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden ist, daß beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind.Ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit iS des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG weiter ausüben kann, richtet sich nur nach der Haupttätigkeit. Die Unfähigkeit, eine mit oder neben der Haupttätigkeit verichtete Nebentätigkeit auszuüben, führt daher nur dann zum Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, wenn die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden ist, daß beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2061/96b
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 ObS 2061/96b
- 10 ObS 2461/96a
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2461/96a
Auch
- 10 ObS 461/97k
Entscheidungstext OGH 20.01.1998 10 ObS 461/97k
nur: Ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit iS des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG weiter ausüben kann, richtet sich nur nach der Haupttätigkeit. (T1)
- 10 ObS 236/00d
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 236/00d
- 10 ObS 127/01a
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 127/01a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102466
Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_010OBS02061_96B0000_003