Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit der durch die 51. ASVG-Nov ab. 1.7.1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253 d ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen, die jedoch weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG (aF) und Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 Abs 3 ASVG (aF) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammenfaßt, wobei jedoch sowohl hinsichtlich Wartezeit und Anfallsalter bedeutsame Unterschiede zu den übrigen vorzeitigen Alterspensionen bestehen. In den Erl zur RV der 51. Nov (932 BlgNR 18. GP 49) wird hiezu folgendes ausgeführt:Mit der durch die 51. ASVG-Nov ab. 1.7.1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253, d ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen, die jedoch weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG (aF) und Berufsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 273, Absatz 3, ASVG (aF) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammenfaßt, wobei jedoch sowohl hinsichtlich Wartezeit und Anfallsalter bedeutsame Unterschiede zu den übrigen vorzeitigen Alterspensionen bestehen. In den Erl zur Regierungsvorlage der 51. Nov (932 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 49) wird hiezu folgendes ausgeführt:
"Als eine Maßnahme im Interesse älterer, nicht mehr voll einsatzfähiger Langzeitarbeitsloser, die vorher schon längere Zeit der Versicherungsgemeinschaft angehört haben, wird mit der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit eine neue Leistung der Pensionsversicherung eingeführt, und zwar dadurch, daß die derzeit bestehenden Regelungen (Tätigkeitsschutz) bei Invalidität/Berufsunfähigkeit ab dem 55. Lebensjahr (§§ 255 Abs 4, 273 Abs 3 ASVG) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammengefaßt werden. Sie kann bereits mit der Vollendung des 55. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die Wartezeit ist gegenüber der Wartezeit bei einer Alterspension klarer definiert ... Gegenüber der Inanspruchnahme einer Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG sind die Anspruchsvoraussetzungen jedoch erschwert. Der Zweckbestimmung dieser Leistung entsprechend wird sie durch eine ausgeübte Erwerbstätigkeit beeinflußt. Wie bei allen vorzeitigen Alterspensionen fällt bei einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze die Pension weg" (ASVG MGA 59. ErgLfg Anm 1 zu § 253 d)."Als eine Maßnahme im Interesse älterer, nicht mehr voll einsatzfähiger Langzeitarbeitsloser, die vorher schon längere Zeit der Versicherungsgemeinschaft angehört haben, wird mit der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit eine neue Leistung der Pensionsversicherung eingeführt, und zwar dadurch, daß die derzeit bestehenden Regelungen (Tätigkeitsschutz) bei Invalidität/Berufsunfähigkeit ab dem 55. Lebensjahr (Paragraphen 255, Absatz 4, 273, Absatz 3, ASVG) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammengefaßt werden. Sie kann bereits mit der Vollendung des 55. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die Wartezeit ist gegenüber der Wartezeit bei einer Alterspension klarer definiert ... Gegenüber der Inanspruchnahme einer Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG sind die Anspruchsvoraussetzungen jedoch erschwert. Der Zweckbestimmung dieser Leistung entsprechend wird sie durch eine ausgeübte Erwerbstätigkeit beeinflußt. Wie bei allen vorzeitigen Alterspensionen fällt bei einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze die Pension weg" (ASVG MGA 59. ErgLfg Anmerkung 1 zu Paragraph 253, d).
Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253 d iVm § 270 ASVG) hat der Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er unter anderem ... (Z 3) in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat und (Z 4) infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Z 3) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Der Gesetzeswortlaut des § 253 d Abs 1 Z 3 und 4 ASVG entspricht den früheren Bestimmungen des § 255 Abs 4 lit c und d bzw § 273 Abs 3 lit c und d ASVG idF vor der 51. Nov. Dem Berufungsgericht ist daher beizustimmen, daß die zu den zuletzt genannten, durch die 51. Nov aufgehobenen Bestimmungen ergangene Judikatur nach wie vor aktuell ist. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, sind gleichartige Tätigkeiten iS dieser Gesetzesstellen solche, die im Kernbereich der Tätigkeiten im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen stellen; lediglich unterschiedliche Anforderungen im Randbereich der Tätigkeit stehen der Annahme der Gleichartigkeit nicht entgegen (SZ 61/138 = SSV-NF 2/53 ua). Es ist zulässig, den Versicherten auf Arbeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisher geleisteten Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (SSV-NF 3/130, 5/120, 6/35, 8/127 ua). Ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit iS des § 253 d Abs 1 Z 3 ASVG weiter ausüben kann, richtet sich daher nur nach der Haupttätigkeit. Die Unfähigkeit, eine mit oder neben der Haupttätigkeit verichtete Nebentätigkeit auszuüben, führt daher nur dann zum Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, wenn die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden ist, daß beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind.Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253, d in Verbindung mit Paragraph 270, ASVG) hat der Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er unter anderem ... (Ziffer 3,) in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat und (Ziffer 4,) infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Ziffer 3,) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ASVG entspricht den früheren Bestimmungen des Paragraph 255, Absatz 4, Litera c und d bzw Paragraph 273, Absatz 3, Litera c und d ASVG in der Fassung vor der 51. Nov. Dem Berufungsgericht ist daher beizustimmen, daß die zu den zuletzt genannten, durch die 51. Nov aufgehobenen Bestimmungen ergangene Judikatur nach wie vor aktuell ist. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, sind gleichartige Tätigkeiten iS dieser Gesetzesstellen solche, die im Kernbereich der Tätigkeiten im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen stellen; lediglich unterschiedliche Anforderungen im Randbereich der Tätigkeit stehen der Annahme der Gleichartigkeit nicht entgegen (SZ 61/138 = SSV-NF 2/53 ua). Es ist zulässig, den Versicherten auf Arbeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisher geleisteten Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (SSV-NF 3/130, 5/120, 6/35, 8/127 ua). Ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit iS des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 3, ASVG weiter ausüben kann, richtet sich daher nur nach der Haupttätigkeit. Die Unfähigkeit, eine mit oder neben der Haupttätigkeit verichtete Nebentätigkeit auszuüben, führt daher nur dann zum Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, wenn die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden ist, daß beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind.
Im Fall des Klägers ist davon auszugehen, daß er während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag die Tätigkeit eines KFZ-Meisters und Werkstättenleiters ausübte. Nach den den Obersten Gerichteshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen erforderte eine solche Tätigkeit als KFZ-Meister wenn überhaupt nur in bestimmten speziellen Bereichen die Mitarbeit als KFZ-Mechaniker; sie geht über eine leichte bis höchstens mittelschwere körperliche Beanspruchung nicht hinaus und entspricht auch sonst dem Leistungskalkül des Klägers. Er ist ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin in der Lage, den Anforderungen, die an einen KFZ-Meister üblicherweise gestellt werden, in vollem Umfang zu entsprechen. Wenn er auf seinem konkreten Arbeitsplatz durch Mitarbeit als KFZ-Mechaniker auch schwere körperliche Arbeiten verrichten mußte, so handelte es sich dabei um Nebentätigkeiten, die keinesfalls mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden sind, daß beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind. Die Verrichtung schwerer Arbeiten (Heben von 30 kg und mehr) wie auch die Verrichtung von Arbeiten in gebückter oder vorgeneigter Stellung durch mehr als zwei Drittel des Arbeitstages entspricht also nicht dem üblichen Berufsbild eines KFZ-Meisters, weshalb die genannten Verrichtungen, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, als atypische und nur in Einzelfällen geforderte Nebentätigkeiten anzusehen sind. Geht man aber von dem am Arbeitsmarkt typisch geforderten Inhalt der Tätigkeit eines KFZ-Meisters (und Werkstättenleiters) aus, dann wird das ärztliche Leistungskalkül des Klägers durch solche Tätigkeiten nicht überschritten. Nach den bindenden Feststellungen kann der Kläger diese Tätigkeiten noch verrichten und wenigstens die Hälfte des Entgelts erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Damit fehlt es aber an der Voraussetzung des § 253 d Abs 1 Z 4 ASVG.Im Fall des Klägers ist davon auszugehen, daß er während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag die Tätigkeit eines KFZ-Meisters und Werkstättenleiters ausübte. Nach den den Obersten Gerichteshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen erforderte eine solche Tätigkeit als KFZ-Meister wenn überhaupt nur in bestimmten speziellen Bereichen die Mitarbeit als KFZ-Mechaniker; sie geht über eine leichte bis höchstens mittelschwere körperliche Beanspruchung nicht hinaus und entspricht auch sonst dem Leistungskalkül des Klägers. Er ist ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin in der Lage, den Anforderungen, die an einen KFZ-Meister üblicherweise gestellt werden, in vollem Umfang zu entsprechen. Wenn er auf seinem konkreten Arbeitsplatz durch Mitarbeit als KFZ-Mechaniker auch schwere körperliche Arbeiten verrichten mußte, so handelte es sich dabei um Nebentätigkeiten, die keinesfalls mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden sind, daß beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind. Die Verrichtung schwerer Arbeiten (Heben von 30 kg und mehr) wie auch die Verrichtung von Arbeiten in gebückter oder vorgeneigter Stellung durch mehr als zwei Drittel des Arbeitstages entspricht also nicht dem üblichen Berufsbild eines KFZ-Meisters, weshalb die genannten Verrichtungen, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, als atypische und nur in Einzelfällen geforderte Nebentätigkeiten anzusehen sind. Geht man aber von dem am Arbeitsmarkt typisch geforderten Inhalt der Tätigkeit eines KFZ-Meisters (und Werkstättenleiters) aus, dann wird das ärztliche Leistungskalkül des Klägers durch solche Tätigkeiten nicht überschritten. Nach den bindenden Feststellungen kann der Kläger diese Tätigkeiten noch verrichten und wenigstens die Hälfte des Entgelts erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Damit fehlt es aber an der Voraussetzung des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 4, ASVG.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.