Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
In der Revision wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen, dass für die hier in Frage stehenden, von der Rückforderung betroffenen Zeiträume Kranken- bzw Taggeld nicht zustand. Auch die Höhe der bezogenen Leistung wird nicht releviert. Bestritten wird ausschließlich das Vorliegen eines Rückforderungstatbestandes. Diesbezüglich wiederholt der Kläger seinen Standpunkt, durch den Gebrauch der Ausdrücke "Geld- und Sachbezüge" in § 107 ASVG und § 76 GSVG habe der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Rückforderung nur bei Zusammentreffen von Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis mit Sozialversicherungsleistungen ermöglichen solle; dies ergebe sich auch aus der Anfügung des Rückforderungstatbestandes im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des EFZG. Die Wortwahl des Gesetzgebers sei keineswegs so eindeutig, dass sich eine Anwendung des Rückforderungstatbestandes auf einander ausschließende Sozialversicherungsleistungen ergebe, wie der OGH in SSV-NF 2/29 gemeint habe. Eine extensive Auslegung eines Rückforderungstatbestandes zum Nachteil des Versicherten widerspreche dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung und sei daher unzulässig.In der Revision wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen, dass für die hier in Frage stehenden, von der Rückforderung betroffenen Zeiträume Kranken- bzw Taggeld nicht zustand. Auch die Höhe der bezogenen Leistung wird nicht releviert. Bestritten wird ausschließlich das Vorliegen eines Rückforderungstatbestandes. Diesbezüglich wiederholt der Kläger seinen Standpunkt, durch den Gebrauch der Ausdrücke "Geld- und Sachbezüge" in Paragraph 107, ASVG und Paragraph 76, GSVG habe der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Rückforderung nur bei Zusammentreffen von Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis mit Sozialversicherungsleistungen ermöglichen solle; dies ergebe sich auch aus der Anfügung des Rückforderungstatbestandes im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des EFZG. Die Wortwahl des Gesetzgebers sei keineswegs so eindeutig, dass sich eine Anwendung des Rückforderungstatbestandes auf einander ausschließende Sozialversicherungsleistungen ergebe, wie der OGH in SSV-NF 2/29 gemeint habe. Eine extensive Auslegung eines Rückforderungstatbestandes zum Nachteil des Versicherten widerspreche dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung und sei daher unzulässig.
Die gemäß § 2 Abs 1 GSVG Pflichtversicherten können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für ihre Person eine Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld abschließen (§ 9 Abs 1 GSVG). Für den Fall des Bestehens einer Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld gebührt bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an ein tägliches Krankengeld (§ 106 Abs 1 GSVG). Arbeitsunfähigkeit liegt nach § 106 Abs 3 GSVG vor, wenn und solange der Anspruchsberechtigte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung fähig ist, seiner bisherigen Beschäftigung nachzugehen.Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG Pflichtversicherten können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für ihre Person eine Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld abschließen (Paragraph 9, Absatz eins, GSVG). Für den Fall des Bestehens einer Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld gebührt bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an ein tägliches Krankengeld (Paragraph 106, Absatz eins, GSVG). Arbeitsunfähigkeit liegt nach Paragraph 106, Absatz 3, GSVG vor, wenn und solange der Anspruchsberechtigte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung fähig ist, seiner bisherigen Beschäftigung nachzugehen.
Krankengeld ist bis zur Höchstdauer von 26 Wochen für ein und dieselbe Krankheit zu gewähren, selbst wenn während dieser Zeit zu derjenigen Krankheit, für die Krankengeld zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Werden anspruchsberechtigte Versicherte nach Beendigung des Krankengeldbezuges vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich innerhalb einer Frist von 12 Monaten infolge derjenigen Krankheit, für die bereits Krankengeld gewährt wurde, arbeitsunfähig, so sind diese Zeiten zur Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen (§ 106 Abs 4 GSVG). Hat ein anspruchsberechtigter Versicherter bereits für 26 Wochen (hintereinander oder insgesamt) für ein und dieselbe Krankheit Krankengeld bezogen, erlangt er nach § 106 Abs 5 GSVG erst wieder nach Ablauf von einem Jahr - gerechnet vom Tag der Aussteuerung an - einen neuen Anspruch auf Krankengeld.Krankengeld ist bis zur Höchstdauer von 26 Wochen für ein und dieselbe Krankheit zu gewähren, selbst wenn während dieser Zeit zu derjenigen Krankheit, für die Krankengeld zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Werden anspruchsberechtigte Versicherte nach Beendigung des Krankengeldbezuges vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich innerhalb einer Frist von 12 Monaten infolge derjenigen Krankheit, für die bereits Krankengeld gewährt wurde, arbeitsunfähig, so sind diese Zeiten zur Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen (Paragraph 106, Absatz 4, GSVG). Hat ein anspruchsberechtigter Versicherter bereits für 26 Wochen (hintereinander oder insgesamt) für ein und dieselbe Krankheit Krankengeld bezogen, erlangt er nach Paragraph 106, Absatz 5, GSVG erst wieder nach Ablauf von einem Jahr - gerechnet vom Tag der Aussteuerung an - einen neuen Anspruch auf Krankengeld.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht unter anderem dann, wenn der Versicherten auf Rechnung des Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält (§ 107 Abs 1 Z 2 GSVG). In diesem Fall hat der Versicherte einen Anspruch auf Taggeld anstelle des Krankengeldes (§ 108 Abs 1 GSVG). Der Zeitraum, für den Taggeld gemäß § 108 Abs 1 GSVG gewährt wird, ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruchs anzurechnen (§ 108 Abs 2 GSVG).Der Anspruch auf Krankengeld ruht unter anderem dann, wenn der Versicherten auf Rechnung des Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält (Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG). In diesem Fall hat der Versicherte einen Anspruch auf Taggeld anstelle des Krankengeldes (Paragraph 108, Absatz eins, GSVG). Der Zeitraum, für den Taggeld gemäß Paragraph 108, Absatz eins, GSVG gewährt wird, ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruchs anzurechnen (Paragraph 108, Absatz 2, GSVG).
Zu Unrecht erbrachte Geldleistungen sowie den Aufwand für zu Unrecht erbrachte Sachleistungen hat der Versicherungsträger gemäß § 76 Abs 1 GSVG zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger den Bezug (die Erbringung) durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruchs auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, dass sie zu Unrecht erbracht wurden.Zu Unrecht erbrachte Geldleistungen sowie den Aufwand für zu Unrecht erbrachte Sachleistungen hat der Versicherungsträger gemäß Paragraph 76, Absatz eins, GSVG zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger den Bezug (die Erbringung) durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruchs auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, dass sie zu Unrecht erbracht wurden.
Dieser letzte Satz wurde mit der 17. GSVG-Novelle, BGBl 1990/295, angefügt. In den Gesetzesmaterialien (RV 1278 BlgNR 17. GP 10 f) wird dazu ausgeführt: "Mit diesem Änderungsvorschlag soll die rechtliche Möglichkeit der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen ausgedehnt und damit die im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bestehende Rechtslage an die des § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG angepasst werden. Es betrifft dies besonders die Fälle im Zusammenhang mit der nachträglichen Feststellung eines Pensionsruhens gemäß § 61a GSVG bei nachträglicher Feststellung eins Krankengeldanspruches nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz."Dieser letzte Satz wurde mit der 17. GSVG-Novelle, BGBl 1990/295, angefügt. In den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1278 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 10 f) wird dazu ausgeführt: "Mit diesem Änderungsvorschlag soll die rechtliche Möglichkeit der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen ausgedehnt und damit die im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bestehende Rechtslage an die des Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG angepasst werden. Es betrifft dies besonders die Fälle im Zusammenhang mit der nachträglichen Feststellung eines Pensionsruhens gemäß Paragraph 61 a, GSVG bei nachträglicher Feststellung eins Krankengeldanspruches nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz."
Im ASVG war mit der 31. ASVG-Novelle, BGBl 1974/775, dem § 107 Abs 1 ASVG ein gleichlautender Satz angefügt worden ("Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, dass sie zu Unrecht erbracht wurden."). Die Bestimmung wird in den Gesetzesmaterialien (RV 1286 BlgNR 13. GP 15) folgendermaßen erklärt: "Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht bei Arbeitsunfällen einen anderen - längeren - Anspruch auf Entgeltfortzahlung vor als bei sonstigen krankheitsbedingten Arbeitsverhinderungen. Ob ein Arbeitsunfall vorliegt, wird häufig erst später festgestellt werden. Der Arbeitgeber wird daher bis zur Klärung zunächst nur das für eine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung vorgeschriebene Entgelt leisten; für die anschließende Zeit hat der Krankenversicherungsträger Kranken-, Familien- oder Taggeld zu zahlen.Im ASVG war mit der 31. ASVG-Novelle, BGBl 1974/775, dem Paragraph 107, Absatz eins, ASVG ein gleichlautender Satz angefügt worden ("Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, dass sie zu Unrecht erbracht wurden."). Die Bestimmung wird in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1286, BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 15, ) folgendermaßen erklärt: "Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht bei Arbeitsunfällen einen anderen - längeren - Anspruch auf Entgeltfortzahlung vor als bei sonstigen krankheitsbedingten Arbeitsverhinderungen. Ob ein Arbeitsunfall vorliegt, wird häufig erst später festgestellt werden. Der Arbeitgeber wird daher bis zur Klärung zunächst nur das für eine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung vorgeschriebene Entgelt leisten; für die anschließende Zeit hat der Krankenversicherungsträger Kranken-, Familien- oder Taggeld zu zahlen.
Wird dann nachträglich der Unfall, der die Arbeitsverhinderung herbeigeführt hat, als Arbeitsunfall anerkannt, gebührt dem Arbeitnehmer nach § 2 Abs 5 Entgeltfortzahlungsgesetz für einen längeren Zeitraum das Entgelt. Das bereits geleistete Krankengeld (Familien- oder Taggeld) gilt wegen des eingetretenen Ruhens als vom Versicherten zu Unrecht bezogen. Eine Rückforderung solcher zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 107 ASVG setzt nach der derzeitigen Gesetzeslage voraus, dass der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte.Wird dann nachträglich der Unfall, der die Arbeitsverhinderung herbeigeführt hat, als Arbeitsunfall anerkannt, gebührt dem Arbeitnehmer nach Paragraph 2, Absatz 5, Entgeltfortzahlungsgesetz für einen längeren Zeitraum das Entgelt. Das bereits geleistete Krankengeld (Familien- oder Taggeld) gilt wegen des eingetretenen Ruhens als vom Versicherten zu Unrecht bezogen. Eine Rückforderung solcher zu Unrecht erbrachter Leistungen nach Paragraph 107, ASVG setzt nach der derzeitigen Gesetzeslage voraus, dass der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte.
Neben den Geldleistungen aus der Krankenversicherung ist auch denkbar, dass in den angeführten Fällen ein Pensionsversicherungsträger gemäß § 302 ASVG für die Dauer eines Heilverfahrens Familiengeld (Taggeld) gewährt, obwohl der Versicherte für denselben Zeitraum einen Anspruch auf das Entgelt hat.Neben den Geldleistungen aus der Krankenversicherung ist auch denkbar, dass in den angeführten Fällen ein Pensionsversicherungsträger gemäß Paragraph 302, ASVG für die Dauer eines Heilverfahrens Familiengeld (Taggeld) gewährt, obwohl der Versicherte für denselben Zeitraum einen Anspruch auf das Entgelt hat.
Ein Versicherter soll im Erkrankungsfall auch dann die aus der Sozialversicherung in Betracht kommenden Geldleistungen erhalten, wenn seine arbeitsrechtlichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung noch nicht eindeutig feststehen. Nach deren nachträglicher Feststellung soll der Versicherte aber die bereits bezogene Geldleistung nicht neben dem Lohn behalten können. Durch die Aufnahme einer diesbezüglichen Bestimmung im § 107 Abs 1 soll dem Versicherungsträger die Möglichkeit einer Rückforderung in den angeführten Fällen eröffnet werden."Ein Versicherter soll im Erkrankungsfall auch dann die aus der Sozialversicherung in Betracht kommenden Geldleistungen erhalten, wenn seine arbeitsrechtlichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung noch nicht eindeutig feststehen. Nach deren nachträglicher Feststellung soll der Versicherte aber die bereits bezogene Geldleistung nicht neben dem Lohn behalten können. Durch die Aufnahme einer diesbezüglichen Bestimmung im Paragraph 107, Absatz eins, soll dem Versicherungsträger die Möglichkeit einer Rückforderung in den angeführten Fällen eröffnet werden."
In seiner Entscheidung vom 22. 3. 1988, 10 ObS 51/88 (SSV-NF 2/29), hat sich der Oberste Gerichtshof eingehend mit § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG auseinandergesetzt und dargestellt, dass sich die Wortfolge "Geld- und Sachbezüge" im Ersten Teil, Abschnitt V des ASVG im Rahmen der Bestimmungen über die Regelung der Beiträge zur Pflichtversicherung findet. § 49 Abs 1 ASVG bestimmt, dass unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst-(Lehr-)Verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst-(Lehr-)Verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. "Geld- und Sachbezüge" ist damit, was sich auch aus § 44 Abs 1 ASVG ergibt, ein Begriff, dessen sich das Gesetz zur Definition des Arbeitsverdienstes, des Entgelts aus einer Erwerbstätigkeit bedient. Da es sich beim Krankengeld, das den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest teilweise) ersetzen und den Unterhalt des Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sicherstellen soll, um ein Surrogat für die Geld- und Sachbezüge aus einem Arbeitsverhältnis handelt, hat der Oberste Gerichtshof § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG auch auf Fälle angewendet, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruchs auf Weiterleistung des Krankengeldes herausstellt, dass Pensionsbezüge zu Unrecht erbracht wurden. An sich wurde durch § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezuges aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, dass ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch zu Unrecht erbracht wurde, eine nachträgliche Korrektur der Sozialversicherungsleistung ermöglicht, indem ein von subjektiven Momenten unabhängiger Rückforderungstatbestand geschaffen wurde. Die darin zum Ausdruck kommenden Grundsätze haben aber dasselbe Gewicht in Fällen, in denen sich zufolge einer nachträglichen Feststellung ergibt, dass zwei einander ausschließende Sozialversicherungsleistungen für einen identen Zeitraum gewährt wurden.In seiner Entscheidung vom 22. 3. 1988, 10 ObS 51/88 (SSV-NF 2/29), hat sich der Oberste Gerichtshof eingehend mit Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG auseinandergesetzt und dargestellt, dass sich die Wortfolge "Geld- und Sachbezüge" im Ersten Teil, Abschnitt römisch fünf des ASVG im Rahmen der Bestimmungen über die Regelung der Beiträge zur Pflichtversicherung findet. Paragraph 49, Absatz eins, ASVG bestimmt, dass unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst-(Lehr-)Verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst-(Lehr-)Verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. "Geld- und Sachbezüge" ist damit, was sich auch aus Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ergibt, ein Begriff, dessen sich das Gesetz zur Definition des Arbeitsverdienstes, des Entgelts aus einer Erwerbstätigkeit bedient. Da es sich beim Krankengeld, das den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest teilweise) ersetzen und den Unterhalt des Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sicherstellen soll, um ein Surrogat für die Geld- und Sachbezüge aus einem Arbeitsverhältnis handelt, hat der Oberste Gerichtshof Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG auch auf Fälle angewendet, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruchs auf Weiterleistung des Krankengeldes herausstellt, dass Pensionsbezüge zu Unrecht erbracht wurden. An sich wurde durch Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezuges aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, dass ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch zu Unrecht erbracht wurde, eine nachträgliche Korrektur der Sozialversicherungsleistung ermöglicht, indem ein von subjektiven Momenten unabhängiger Rückforderungstatbestand geschaffen wurde. Die darin zum Ausdruck kommenden Grundsätze haben aber dasselbe Gewicht in Fällen, in denen sich zufolge einer nachträglichen Feststellung ergibt, dass zwei einander ausschließende Sozialversicherungsleistungen für einen identen Zeitraum gewährt wurden.
Der Oberste Gerichtshof sieht zum einen keinen Grund, aufgrund der Revisionsausführungen von dieser Ansicht abzugehen. Zum anderen können diese Grundsätze nicht nur dann gelten, wenn einander ausschließende Sozialversicherungsleistungen für einen identen Zeitraum aus verschiedenen Versicherungszweigen gewährt wurden bzw zustehen. Im Gegenteil muss die in der Entscheidung SSV-NF 2/29 aufgezeigte Wertung erst recht dann gelten, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die sich von ihrer Funktion her deckenden Sozialversicherungsleistungen aus demselben Zweig der Sozialversicherung stammen.
Im vorliegenden Fall steht allerdings nicht eine Doppelleistung im Vordergrund (wie ihn die Gesetzesmaterialien im Auge haben), sondern der Umstand, dass sich aufgrund eines nachträglich festgestellten Anspruchs auf Weiterleistung von Leistungen mit Einkommens(ersatz)funktion herausgestellt hat, dass bedingt (nur) durch diesen nachträglich festgestellten Anspruch der Anspruch für andere Zeiten wegfällt. Auch dieser Fall ist vom Gesetzeswortlaut des § 76 Abs 1 letzter Satz GSVG (§ 107 Abs 1 letzter Satz ASVG) eindeutig gedeckt.Im vorliegenden Fall steht allerdings nicht eine Doppelleistung im Vordergrund (wie ihn die Gesetzesmaterialien im Auge haben), sondern der Umstand, dass sich aufgrund eines nachträglich festgestellten Anspruchs auf Weiterleistung von Leistungen mit Einkommens(ersatz)funktion herausgestellt hat, dass bedingt (nur) durch diesen nachträglich festgestellten Anspruch der Anspruch für andere Zeiten wegfällt. Auch dieser Fall ist vom Gesetzeswortlaut des Paragraph 76, Absatz eins, letzter Satz GSVG (Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG) eindeutig gedeckt.
Durch die in § 76 Abs 1 letzter Satz GSVG (§ 107 Abs 1 letzter Satz ASVG) normierten einschränkenden Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis der nachträglichen Feststellung eines Anspruchs, ist gewährleistet, dass durch eine breitere Anwendung dieses Rückforderungstatbestandes nicht den in § 76 Abs 1 Satz 1 GSVG (§ 107 Abs 1 Satz 1 ASVG) angeführten Rückforderungstatbeständen der Anwendungsbereich entzogen wird.Durch die in Paragraph 76, Absatz eins, letzter Satz GSVG (Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG) normierten einschränkenden Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis der nachträglichen Feststellung eines Anspruchs, ist gewährleistet, dass durch eine breitere Anwendung dieses Rückforderungstatbestandes nicht den in Paragraph 76, Absatz eins, Satz 1 GSVG (Paragraph 107, Absatz eins, Satz 1 ASVG) angeführten Rückforderungstatbeständen der Anwendungsbereich entzogen wird.
Zu Recht sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass es der nachträglich mit dem Urteil des Erstgerichts vom 12. 10. 2001 festgestellte Anspruch auf Taggeld bzw Krankengeld eine Verschiebung der Anspruchs- und Aussteuerungszeiträume bedingt hat, der zu einer Rückforderung von Geldleistungen iSd § 76 Abs 1 letzter Satz GSVG führt.Zu Recht sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass es der nachträglich mit dem Urteil des Erstgerichts vom 12. 10. 2001 festgestellte Anspruch auf Taggeld bzw Krankengeld eine Verschiebung der Anspruchs- und Aussteuerungszeiträume bedingt hat, der zu einer Rückforderung von Geldleistungen iSd Paragraph 76, Absatz eins, letzter Satz GSVG führt.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.