Die Revision ist nicht berechtigt. Zu Unrecht wendet sich die Revisionswerberin dagegen, daß das Berufungsgericht der Prüfung der Frage des Berufsschutzes den Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22.6.1989 zugrundelegte. Gemäß § 27a Abs 1 BAG ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des lit a und b dieser Bestimmung vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung gleichzuhalten. In diesem Sinn ist der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22.6.1989 ergangen. Die vom Kläger in Jugoslawien abgelegten Lehrabschlußprüfungen wurden damit einer in Österreich abgelegten Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf des Schlossers gleichgestellt. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes hinsichtlich der mangelnden Bindungswirkung weicht von der ständigen Rechtsprechung ab. Der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit erlassen. An rechtskräftige Bescheide einer zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte aber jedenfalls gebunden, auch wenn den Parteien des Prozesses am Verwaltungsverfahren keine Beteiligtenstellung zugekommen ist. Diese Bindung schließt auch eine gerichtliche Prüfung, ob der Bescheid durch das Gesetz gedeckt war, aus, selbst wenn der Bescheid unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft wäre (SZ 45/56 mwN ua). Im übrigen handelt es sich bei dem Gleichstellungsbescheid um einen rechtsgestaltenden Bescheid, für den auch Fasching (Lehrbuch2 Rz 96), der im übrigen eine differenzierte Ansicht vertritt, die Bindungswirkung bejaht. Der Kläger hat nicht etwa mit dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung die berufliche Qualifikation als Facharbeiter erworben, sondern es wurde ausgesprochen, daß die in Jugoslawien abgelegte Prüfung in dem im Bescheid bezeichneten Umfang so zu werten ist, wie wenn sie in Österreich abgelegt worden wäre. Der Kläger ist daher spätestens seit 17.9.1971 auch für den österreichischen Rechtsbereich als gelernter Schlosser anzusehen. Die Frage, ob hieraus allenfalls arbeitsrechtliche Ansprüche des Klägers wie etwa Ansprüche auf Zahlung einer Lohndifferenz zum Facharbeiterlohn resultieren könnten, stellt sich hier nicht und es ist daher entbehrlich, hierauf einzugehen.Die Revision ist nicht berechtigt. Zu Unrecht wendet sich die Revisionswerberin dagegen, daß das Berufungsgericht der Prüfung der Frage des Berufsschutzes den Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22.6.1989 zugrundelegte. Gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, BAG ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Litera a und b dieser Bestimmung vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung gleichzuhalten. In diesem Sinn ist der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22.6.1989 ergangen. Die vom Kläger in Jugoslawien abgelegten Lehrabschlußprüfungen wurden damit einer in Österreich abgelegten Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf des Schlossers gleichgestellt. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes hinsichtlich der mangelnden Bindungswirkung weicht von der ständigen Rechtsprechung ab. Der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit erlassen. An rechtskräftige Bescheide einer zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte aber jedenfalls gebunden, auch wenn den Parteien des Prozesses am Verwaltungsverfahren keine Beteiligtenstellung zugekommen ist. Diese Bindung schließt auch eine gerichtliche Prüfung, ob der Bescheid durch das Gesetz gedeckt war, aus, selbst wenn der Bescheid unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft wäre (SZ 45/56 mwN ua). Im übrigen handelt es sich bei dem Gleichstellungsbescheid um einen rechtsgestaltenden Bescheid, für den auch Fasching (Lehrbuch2 Rz 96), der im übrigen eine differenzierte Ansicht vertritt, die Bindungswirkung bejaht. Der Kläger hat nicht etwa mit dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung die berufliche Qualifikation als Facharbeiter erworben, sondern es wurde ausgesprochen, daß die in Jugoslawien abgelegte Prüfung in dem im Bescheid bezeichneten Umfang so zu werten ist, wie wenn sie in Österreich abgelegt worden wäre. Der Kläger ist daher spätestens seit 17.9.1971 auch für den österreichischen Rechtsbereich als gelernter Schlosser anzusehen. Die Frage, ob hieraus allenfalls arbeitsrechtliche Ansprüche des Klägers wie etwa Ansprüche auf Zahlung einer Lohndifferenz zum Facharbeiterlohn resultieren könnten, stellt sich hier nicht und es ist daher entbehrlich, hierauf einzugehen.
Der Kläger befindet sich nach seinem von der beklagten Partei diesbezüglich nicht bestrittenen Vorbringen seit Jänner 1973 in Österreich. Nach den Feststellungen hat er in diesem Zeitraum vom 25.2.1973 bis 27.1.1977 als Spenglerhelfer - eingelagert in dieser Zeit ist ein 14-tägiger Zeitraum, während dessen er als Fließbandarbeiter beschäftigt war - gearbeitet. Vom 31.1.1977 bis 28.12.1980 war er Schlosser und arbeitete in der Folge, abgesehen von einem kurzen Zeitraum, während dessen er als Hilfsarbeiter tätig war, in der Zeit vom 3.5.1982 bis 6.4.1984, als qualifizierter Metallarbeiter. Ausgehend von diesen Feststellungen hat der Kläger in Österreich - der Pensionsakt liegt dem Revisionsgericht nicht vor - 123 Versicherungsmonate (unter Berücksichtigung des § 231 Z 2 letzter Fall ASVG) erworben. Daß es sich dabei ausschließlich um Beitragsmonate handelt, wurde von der beklagten Partei nie in Zweifel gezogen. Von diesen 123 Monaten hat der Kläger 48 Monate als Schlosser gearbeitet, weitere 24 Monate war er als qualifizierter Metallarbeiter tätig (eine Tätigkeit, die dem Schlosserberuf zuzuzählen ist). Damit ergibt sich eine Zeit von 72 Monaten im Bereich des Lehrberufes. Da mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22.6.1989 die Gleichstellung der vom Kläger in Jugoslawien erworbenen Berufsausbildung nur mit dem österreichischen Lehrberuf des Schlossers erfolgte, kann die Tätigkeit als Spengler in Österreich nicht als Zeit der Ausübung dieses Lehrberufes gemäß § 255 Abs 1 ASVG qualifiziert werden. Ob diesbezüglich allenfalls die Voraussetzungen für die Annahme eines angelernten Berufes vorliegen, kann unerörtert bleiben. Nicht entscheidungswesentlich ist auch, ob allenfalls im Hinblick auf die vom Kläger als Spenglerarbeiter verrichtete konkrete Tätigkeit diese von der Qualifikation als Schlossergeselle umfaßt wäre und sich als Teiltätigkeit des Schlosserberufes dargestellt hätte, weil bereits ausgehend von den übrigen Zeiten, während der der Kläger im Schlosserberuf tätig war, ein Überwiegen der Tätigkeit in diesem Lehrberuf feststeht. Wohl hat der Kläger nach seinem Vorbringen vor Beginn seiner Tätigkeit in Österreich in Jugoslawien gearbeitet. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einreise nach Österreich ergebe sich aber bei durchgehender Arbeitstätigkeit in Jugoslawien während des Beobachtungszeitraumes (1.7.1971 bis 30.6.1986) nur ein Zeitraum von 18 Monaten (1.7.1971 bis 31.12.1972), während dessen er in Jugoslawien tätig war. Die Prüfung der Frage, ob der Kläger in diesem Zeitraum als Schlosser beschäftigt war, ist jedoch entbehrlich. Unter Hinzurechnung der in Österreich erworbenen Beitragszeiten von 123 Monaten ergäbe sich insgesamt ein Zeitraum von 141 Monaten. Im Hinblick darauf, daß der Kläger in Österreich durch 72 Monate im Schlosserberuf tätig war, ergäbe sich ein Überwiegen der Tätigkeit in diesem Lehrberuf selbst dann, wenn er in Jugoslawien durchwegs eine unqualifizierte Tätigkeit ausgeübt hätte. Damit steht fest, daß dem Kläger Berufsschutz als Schlosser zukommt. Da er nach den Feststellungen nicht mehr in der Lage ist, in diesem Beruf weiter tätig zu sein und auch eine Beschäftigung in verwandten Berufen auszuschließen ist, sind die Voraussetzungen des § 255 Abs 1 ASVG erfüllt. Dem Begehren des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension kommt daher Berechtigung zu.Der Kläger befindet sich nach seinem von der beklagten Partei diesbezüglich nicht bestrittenen Vorbringen seit Jänner 1973 in Österreich. Nach den Feststellungen hat er in diesem Zeitraum vom 25.2.1973 bis 27.1.1977 als Spenglerhelfer - eingelagert in dieser Zeit ist ein 14-tägiger Zeitraum, während dessen er als Fließbandarbeiter beschäftigt war - gearbeitet. Vom 31.1.1977 bis 28.12.1980 war er Schlosser und arbeitete in der Folge, abgesehen von einem kurzen Zeitraum, während dessen er als Hilfsarbeiter tätig war, in der Zeit vom 3.5.1982 bis 6.4.1984, als qualifizierter Metallarbeiter. Ausgehend von diesen Feststellungen hat der Kläger in Österreich - der Pensionsakt liegt dem Revisionsgericht nicht vor - 123 Versicherungsmonate (unter Berücksichtigung des Paragraph 231, Ziffer 2, letzter Fall ASVG) erworben. Daß es sich dabei ausschließlich um Beitragsmonate handelt, wurde von der beklagten Partei nie in Zweifel gezogen. Von diesen 123 Monaten hat der Kläger 48 Monate als Schlosser gearbeitet, weitere 24 Monate war er als qualifizierter Metallarbeiter tätig (eine Tätigkeit, die dem Schlosserberuf zuzuzählen ist). Damit ergibt sich eine Zeit von 72 Monaten im Bereich des Lehrberufes. Da mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22.6.1989 die Gleichstellung der vom Kläger in Jugoslawien erworbenen Berufsausbildung nur mit dem österreichischen Lehrberuf des Schlossers erfolgte, kann die Tätigkeit als Spengler in Österreich nicht als Zeit der Ausübung dieses Lehrberufes gemäß Paragraph 255, Absatz eins, ASVG qualifiziert werden. Ob diesbezüglich allenfalls die Voraussetzungen für die Annahme eines angelernten Berufes vorliegen, kann unerörtert bleiben. Nicht entscheidungswesentlich ist auch, ob allenfalls im Hinblick auf die vom Kläger als Spenglerarbeiter verrichtete konkrete Tätigkeit diese von der Qualifikation als Schlossergeselle umfaßt wäre und sich als Teiltätigkeit des Schlosserberufes dargestellt hätte, weil bereits ausgehend von den übrigen Zeiten, während der der Kläger im Schlosserberuf tätig war, ein Überwiegen der Tätigkeit in diesem Lehrberuf feststeht. Wohl hat der Kläger nach seinem Vorbringen vor Beginn seiner Tätigkeit in Österreich in Jugoslawien gearbeitet. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einreise nach Österreich ergebe sich aber bei durchgehender Arbeitstätigkeit in Jugoslawien während des Beobachtungszeitraumes (1.7.1971 bis 30.6.1986) nur ein Zeitraum von 18 Monaten (1.7.1971 bis 31.12.1972), während dessen er in Jugoslawien tätig war. Die Prüfung der Frage, ob der Kläger in diesem Zeitraum als Schlosser beschäftigt war, ist jedoch entbehrlich. Unter Hinzurechnung der in Österreich erworbenen Beitragszeiten von 123 Monaten ergäbe sich insgesamt ein Zeitraum von 141 Monaten. Im Hinblick darauf, daß der Kläger in Österreich durch 72 Monate im Schlosserberuf tätig war, ergäbe sich ein Überwiegen der Tätigkeit in diesem Lehrberuf selbst dann, wenn er in Jugoslawien durchwegs eine unqualifizierte Tätigkeit ausgeübt hätte. Damit steht fest, daß dem Kläger Berufsschutz als Schlosser zukommt. Da er nach den Feststellungen nicht mehr in der Lage ist, in diesem Beruf weiter tätig zu sein und auch eine Beschäftigung in verwandten Berufen auszuschließen ist, sind die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG erfüllt. Dem Begehren des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension kommt daher Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG.