Rechtssatz RS0052663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052663
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Rechtssatz
Gemäß § 27a Abs 1 BAG ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des lit a und b dieser Bestimmung vom BMHGI einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführte Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten. An den diesbezüglichen rechtskräftigen Bescheid einer zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte gebunden, auch wenn den Parteien des Prozesses am Verwaltungsverfahren keine Beteiligtenstellung zugekommen ist. (Hier: in Jugoslawien abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf des Schlossers).Gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, BAG ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Litera a und b dieser Bestimmung vom BMHGI einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführte Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten. An den diesbezüglichen rechtskräftigen Bescheid einer zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte gebunden, auch wenn den Parteien des Prozesses am Verwaltungsverfahren keine Beteiligtenstellung zugekommen ist. (Hier: in Jugoslawien abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf des Schlossers).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 238/91
Entscheidungstext OGH 24.09.1991 10 ObS 238/91
Veröff: SSV - NF 5/99
- 10 ObS 456/97z
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 10 ObS 456/97z
Auch; Beisatz: Hier: § 27a Abs 2 BAG. (T1)
- 10 ObS 71/99k
Entscheidungstext OGH 01.06.1999 10 ObS 71/99k
Vgl auch; nur: Gemäß § 27a Abs 1 BAG ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des lit a und b dieser Bestimmung vom BMHGI einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführte Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten. (T2)
- 10 ObS 162/00x
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 162/00x
Beis wie T1; Beisatz: Ein Beruf gilt auch dann als erlernt im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG, wenn eine Gleichstellung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses im Sinne des § 27a BAG erfolgt ist. (T3); Beisatz: Ist keine rechtsgestaltende Anerkennung des ausländischen Lehrabschlusses aufgrund eines Individualantrages gemäß § 27a Abs 2 BAG erfolgt, dann scheidet die Vorfragenprüfung durch das Gericht und damit die Annahme eines erlernten Berufes aus. (T4)
- 10 ObS 25/01a
Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 25/01a
nur: Gemäß § 27a Abs 1 BAG ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des lit a und b dieser Bestimmung vom BMHGI einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführte Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten. An den diesbezüglichen rechtskräftigen Bescheid einer zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte gebunden, auch wenn den Parteien des Prozesses am Verwaltungsverfahren keine Beteiligtenstellung zugekommen ist. (T5); Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Versicherte erwirbt die berufliche Qualifikation als Facharbeiter nicht erst mit dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Die im Ausland abgelegte Prüfung ist in dem im Bescheid bezeichneten Umfang so zu werten, wie wenn sie in Österreich abgelegt worden wäre (so bereits SSV-NF 5/99). (T6); Veröff: SZ 74/48
- 10 ObS 139/02t
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 139/02t
Auch; nur: Gemäß § 27a Abs 1 BAG ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des lit a und b dieser Bestimmung vom BMHGI einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführte Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten. An den diesbezüglichen rechtskräftigen Bescheid einer zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte gebunden. (T7); Beisatz: Derzeit: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten. (T8)
- 10 ObS 236/02g
Entscheidungstext OGH 23.07.2002 10 ObS 236/02g
Vgl auch; Beis wie T3
- 10 ObS 90/12a
Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 ObS 90/12a
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/85
- 10 ObS 125/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.12.2025 10 ObS 125/25t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052663
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19910924_OGH0002_010OBS00238_9100000_001