Auszugehen ist davon, daß der Kläger die Gesellenprüfung als Estrichleger in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt und in den letzten 15 Jahren dort ausschließlich als Estrichleger gearbeitet hat. Die Auffassung der Vorinstanzen, diese im Ausland abgelegte Berufsprüfung habe auf den Berufsschutz des Klägers keine Auswirkung, ist aus folgenden Gründen verfehlt:
Ein Beruf ist (jedenfalls) dann erlernt im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG, wenn die vorgesehene "Lehrabschlußprüfung" abgelegt wurde (SSV-NF 3/122 = RZ 1992, 127/51). Wie bereits dargelegt, hat der Kläger am 3.3.1978 in der Bundesrepublik Deutschland die Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf "Estrichleger" abgelegt. Gemäß § 27a Abs 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) sind ausländische Prüfungszeugnisse den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen, die von diesem Bundesgesetz erfaßt sind, gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung, mit der die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs 2 festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung, die durch Abs 1 nicht erfaßt ist, auf Antrag unter bestimmten näher geregelten Voraussetzungen gleichzuhalten. An einen diesbezüglichen Bescheid einer zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte gebunden (vgl SSV-NF 5/99 betreffend eine im ehemaligen Jugoslawien abgelegte Lehrabschlußprüfung). Die Regelung des § 27a BAG schafft die Voraussetzungen, berufsorientierte Bildungsgänge, die im Ausland abgeschlossen worden sind, durch Gleichhaltung mit den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen nach dem BAG anzuerkennen. Ist eine Gleichstellung durch einen Staatsvertrag erfolgt, dann bedarf es in Ansehung der Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen keiner weiteren Rechtsakte.Ein Beruf ist (jedenfalls) dann erlernt im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG, wenn die vorgesehene "Lehrabschlußprüfung" abgelegt wurde (SSV-NF 3/122 = RZ 1992, 127/51). Wie bereits dargelegt, hat der Kläger am 3.3.1978 in der Bundesrepublik Deutschland die Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf "Estrichleger" abgelegt. Gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, Berufsausbildungsgesetz (BAG) sind ausländische Prüfungszeugnisse den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen, die von diesem Bundesgesetz erfaßt sind, gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung, mit der die Gleichwertigkeit im Sinne des Absatz 2, festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung, die durch Absatz eins, nicht erfaßt ist, auf Antrag unter bestimmten näher geregelten Voraussetzungen gleichzuhalten. An einen diesbezüglichen Bescheid einer zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte gebunden vergleiche SSV-NF 5/99 betreffend eine im ehemaligen Jugoslawien abgelegte Lehrabschlußprüfung). Die Regelung des Paragraph 27 a, BAG schafft die Voraussetzungen, berufsorientierte Bildungsgänge, die im Ausland abgeschlossen worden sind, durch Gleichhaltung mit den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen nach dem BAG anzuerkennen. Ist eine Gleichstellung durch einen Staatsvertrag erfolgt, dann bedarf es in Ansehung der Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen keiner weiteren Rechtsakte.
Ein solcher Staatsvertrag liegt hier vor, nämlich das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen, BGBl 1990/308 (in Kraft seit 1.7.1990). In diesem Abkommen bedeutet nach Art 1 der Ausdruck Prüfungszeugnis den Nachweis, daß durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung, deren Anforderungen in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder beider Seiten geregelt sind, ein beruflicher Bildungsgang abgeschlossen worden ist; der Ausdruck Gleichwertigkeit das Vorliegen von gleichwertigen Prüfungsanforderungen und der Ausdruck Gleichstellung/Gleichhaltung die innerstaatliche Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen. Nach Art 4 (Wirkung der Anerkennung) verleiht ein gleichgestelltes/gleichgehaltenes Prüfungszeugnis der im Prüfungszeugnis angeführten Person auf der jeweils anderen Seite die Rechte, die mit dem gleichgestellten/gleichgehaltenen Prüfungszeugnis dieser anderen Seite verbunden sind. Solche Prüfungszeugnisse werden nach Art 5 in ein Verzeichnis aufgenommen, das diesem Abkommen als Anlage beigefügt ist und das durch Notenwechsel geändert oder ergänzt werden kann. Nach Art 3 Abs 1 sind Prüfungszeugnisse gleichgestellt/gleichgehalten, wenn auf beiden Seiten die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist und die Prüfungszeugnisse in die Anlage zu Art 5 aufgenommen sind. Aus den diesbezüglichen Anlagen des Abkommens ergibt sich nunmehr, daß etwa ein österreichisches Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf "Steinholzleger und Spezialestrichhersteller" mit einem deutschen Zeugnis über das Bestehen der Gesellenprüfung in dem Ausbildungsberuf "Estrichleger" als gleichwertig anerkannt wurde. Umgekehrt wurde das deutsche Zeugnis über das Bestehen der Gesellenprüfung in dem Ausbildungsberuf "Estrichleger/Estrichlegerin" einem österreichischen Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf "Steinholzleger und Spezialestrichhersteller" als gleichwertig anerkannt. Da solcher Weise auf beiden Seiten die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist und die Prüfungszeugnisse in die Anlage zu Art 5 des Abkommens aufgenommen sind, sind die Prüfungszeugnisse gleichgestellt bzw gleichgehalten. Daraus folgt im Falle des Klägers, daß ihm das Zeugnis über das Bestehen der Gesellenprüfung in dem Ausbildungsberuf Estrichleger die Rechte verleiht, die mit einem österreichischen Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller verbunden wären. Hätte der Kläger aber in Österreich diesen Lehrberuf erlernt und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend, dh in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt, dann hätte er Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG erworben. Tatsächlich war der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend im dort erlernten Beruf eines Estrichlegers tätig, er gilt daher nach § 255 Abs 1 als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Nach den Feststellungen kann der Kläger gesundheitsbedingt seinen erlernten und auch überwiegend ausgeübten Beruf nicht weiterhin ausüben, auch nicht in Form der Verweisung auf artähnliche Berufe im Baugewerbe, weshalb Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliegt und der Anspruch des Kläger auf die begehrte Invaliditätspension ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu Recht besteht.Ein solcher Staatsvertrag liegt hier vor, nämlich das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen, BGBl 1990/308 (in Kraft seit 1.7.1990). In diesem Abkommen bedeutet nach Artikel eins, der Ausdruck Prüfungszeugnis den Nachweis, daß durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung, deren Anforderungen in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder beider Seiten geregelt sind, ein beruflicher Bildungsgang abgeschlossen worden ist; der Ausdruck Gleichwertigkeit das Vorliegen von gleichwertigen Prüfungsanforderungen und der Ausdruck Gleichstellung/Gleichhaltung die innerstaatliche Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen. Nach Artikel 4, (Wirkung der Anerkennung) verleiht ein gleichgestelltes/gleichgehaltenes Prüfungszeugnis der im Prüfungszeugnis angeführten Person auf der jeweils anderen Seite die Rechte, die mit dem gleichgestellten/gleichgehaltenen Prüfungszeugnis dieser anderen Seite verbunden sind. Solche Prüfungszeugnisse werden nach Artikel 5, in ein Verzeichnis aufgenommen, das diesem Abkommen als Anlage beigefügt ist und das durch Notenwechsel geändert oder ergänzt werden kann. Nach Artikel 3, Absatz eins, sind Prüfungszeugnisse gleichgestellt/gleichgehalten, wenn auf beiden Seiten die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist und die Prüfungszeugnisse in die Anlage zu Artikel 5, aufgenommen sind. Aus den diesbezüglichen Anlagen des Abkommens ergibt sich nunmehr, daß etwa ein österreichisches Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf "Steinholzleger und Spezialestrichhersteller" mit einem deutschen Zeugnis über das Bestehen der Gesellenprüfung in dem Ausbildungsberuf "Estrichleger" als gleichwertig anerkannt wurde. Umgekehrt wurde das deutsche Zeugnis über das Bestehen der Gesellenprüfung in dem Ausbildungsberuf "Estrichleger/Estrichlegerin" einem österreichischen Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf "Steinholzleger und Spezialestrichhersteller" als gleichwertig anerkannt. Da solcher Weise auf beiden Seiten die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist und die Prüfungszeugnisse in die Anlage zu Artikel 5, des Abkommens aufgenommen sind, sind die Prüfungszeugnisse gleichgestellt bzw gleichgehalten. Daraus folgt im Falle des Klägers, daß ihm das Zeugnis über das Bestehen der Gesellenprüfung in dem Ausbildungsberuf Estrichleger die Rechte verleiht, die mit einem österreichischen Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller verbunden wären. Hätte der Kläger aber in Österreich diesen Lehrberuf erlernt und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend, dh in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt, dann hätte er Berufsschutz im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG erworben. Tatsächlich war der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend im dort erlernten Beruf eines Estrichlegers tätig, er gilt daher nach Paragraph 255, Absatz eins, als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Nach den Feststellungen kann der Kläger gesundheitsbedingt seinen erlernten und auch überwiegend ausgeübten Beruf nicht weiterhin ausüben, auch nicht in Form der Verweisung auf artähnliche Berufe im Baugewerbe, weshalb Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliegt und der Anspruch des Kläger auf die begehrte Invaliditätspension ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu Recht besteht.
Gemäß § 89 Abs 2 ASGG war daher auszusprechen, daß das Klagebegehren dem Grund nach zu Recht besteht und der Beklagten unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO die Erbringung einer vorläufigen Zahlung aufzutragen.Gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG war daher auszusprechen, daß das Klagebegehren dem Grund nach zu Recht besteht und der Beklagten unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO die Erbringung einer vorläufigen Zahlung aufzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.