Rechtssatz RS0109846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109846
Geschäftszahl
10ObS456/97z
Entscheidungsdatum
27.01.1998
Norm
BAG §27a Abs1
Abk Österreich - Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen Art1
Abk Österreich - Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen Art3
Abk Österreich - Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen Art4
Abk Österreich - Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen Art5
Abk Österreich - Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen Art5 Anl
Rechtssatz
Das deutsche Prüfungszeugnis über das Bestehen der Gesellenprüfung in dem Ausbildungsberuf Estrichleger verleiht die Rechte, die mit einem österreichischen Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller verbunden sind (hier: Invaliditätspension).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109846
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_010OBS00456_97Z0000_002