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Rechtssatz RS0109846

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109846

Geschäftszahl

10ObS456/97z

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Norm

BAG §27a Abs1
Abk Österreich - Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen Art1
Abk Österreich - Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen Art3
Abk Österreich - Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen Art4
Abk Österreich - Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen Art5
Abk Österreich - Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen Art5 Anl

Rechtssatz

Das deutsche Prüfungszeugnis über das Bestehen der Gesellenprüfung in dem Ausbildungsberuf Estrichleger verleiht die Rechte, die mit einem österreichischen Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller verbunden sind (hier: Invaliditätspension).

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109846

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_010OBS00456_97Z0000_002