Rechtssatz RS0052716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052716
Entscheidungsdatum
19.11.2013
Rechtssatz
In einem erlernten Beruf war der Versicherte nur tätig, wenn und nachdem er für den betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat oder wenn diese gemäß § 8 Abs 7 oder § 28 Abs 1 BAG ersetzt wird. Nur dann ist gewährleistet, dass er sich die für den Lehrberuf erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aneignete und die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen kann.In einem erlernten Beruf war der Versicherte nur tätig, wenn und nachdem er für den betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat oder wenn diese gemäß Paragraph 8, Absatz 7, oder Paragraph 28, Absatz eins, BAG ersetzt wird. Nur dann ist gewährleistet, dass er sich die für den Lehrberuf erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aneignete und die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen kann.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 299/89
Entscheidungstext OGH 10.10.1989 10 ObS 299/89
Veröff: SSV - NF 3/122
- 10 ObS 51/90
Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 51/90
Veröff: SZ 63/33 = SSV - NF 4/27
- 10 ObS 279/97w
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 10 ObS 279/97w
nur: In einem erlernten Beruf war der Versicherte nur tätig, wenn und nachdem er für den betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat. (T1)
- 10 ObS 456/97z
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 10 ObS 456/97z
nur T1
- 10 ObS 71/99k
Entscheidungstext OGH 01.06.1999 10 ObS 71/99k
nur T1
- 10 ObS 246/00z
Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 ObS 246/00z
nur T1
- 10 ObS 162/00x
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 162/00x
Beisatz: Ein Beruf gilt auch dann als erlernt im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG, wenn eine Gleichstellung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses im Sinne des § 27a BAG erfolgt ist. (T2)
- 10 ObS 25/01a
Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 25/01a
Beis wie T2; Beisatz: Auch im Fall einer Gleichstellung gemäß § 27a BAG ist davon auszugehen, dass sich der Versicherte die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (§ 21 Abs 1 BAG). Eine Überprüfung dieser für die Frage des Berufsschutzes relevanten Vorfrage durch die Gerichte ist ausgeschlossen. (T3); Veröff: SZ 74/48
- 10 ObS 139/02t
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 139/02t
Beis wie T2
- 10 ObS 236/02g
Entscheidungstext OGH 23.07.2002 10 ObS 236/02g
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 90/12a
Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 ObS 90/12a
Vgl; Veröff: SZ 2012/85
- 10 ObS 149/13d
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 ObS 149/13d
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052716
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_010OBS00299_8900000_002