Die Revision ist berechtigt.
Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung kann allerdings (noch) nicht davon ausgegangen werden, daß die Frage der Invalidität des Klägers nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist. Dies setzt voraus, daß der Versicherte überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war. In einem erlernten Beruf war der Versicherte aber nur tätig, wenn und nachdem er für den betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat oder wenn diese gemäß § 8 Abs 7 oder § 28 Abs 1 BAG ersetzt wird. Nur dann ist gewährleistet, daß er sich die für den Lehrberuf erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aneignete und die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen kann (vgl. § 21 Abs 1 BAG). Was gilt, wenn der Versicherte im Ausland einen Beruf erlernte, ist hier nicht zu erörtern. Die Lehrabschlußprüfung hat der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht abgelegt. Daß die Voraussetzungen für den Ersatz dieser Prüfungen durch einen Schulbesuch gemäß dem von der Zeit der Geltung allein in Betracht kommenden § 28 Abs 1 BAG erfüllt sind, hat er nicht behauptet. Dies ist nach den Verfahrensergebnissen auch nicht anzunehmen (vgl. die Umschreibung der Schulen in der hier noch maßgebenden V BGBl. 1970/142). In Betracht kommt also nur, daß der Kläger in einem angelernten Beruf tätig war. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (JUS 1989/214 ua) ist hiefür entscheidend, daß der Versicherte über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Wenn dem Erstgericht auch einzuräumen ist, daß die Absolvierung einer Lehre für das Vorliegen dieser Voraussetzung spricht, hätte es sich nicht - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - mit einer entsprechenden "Annahme" begnügen dürfen, sondern es hätte Feststellungen hiezu treffen müssen. Wie der Oberste Gerichtshof in der schon zitierten Entscheidung (JUS 1989/214; außerdem SSV-NF 2/98) weiters ausgesprochen hat, genügt es nicht, daß der Versicherte, der keinen Beruf erlernt hat, die Kenntnisse erwirbt, sondern sie müssen in der im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit in jenem Ausmaß zum Tragen gekommen sein, das hiefür üblicherweise von gelernten Arbeitern dieser Berufsgruppe erwartet wird. Auch in dieser Richtung haben die Vorinstanzen nichts festgestellt. Der Umstand, daß der Kläger in gleicher Weise wie jene Dienstnehmer entlohnt wurde, welche die Lehrabschlußprüfung für den Tischlerberuf erfolgreich ablegten, bildet zwar ein Indiz für das Vorliegen der angeführten Voraussetzung, ist aber hiefür nicht allein entscheidend. In den Entscheidungen der Vorinstanzen werden die Ausführungen zu den Tatsachenfeststellungen, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung (vgl. nunmehr § 417 Abs 2 ZPO idF der WGN 1989) zum Teil vermengt. Betrachtet man das Urteil des Berufungsgerichtes in seiner Gesamtheit, so ergibt sich daraus als Tatsachenfeststellung, daß Montagearbeiten im Kunststoffensterbau dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers entsprechen, weil er durch die hiebei zu verwendenden Maschinen trotz seiner epileptischen Anfälle nicht gefährdet wird. Hier ist anzumerken, daß die Frage, welche Gefahren mit der Bedienung einer Maschine verbunden sind, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine Rechts-, sondern eine Tatfrage bildet. Im Rahmen der Tatsachenfeststellungen sind also die Gefahren zu beschreiben, die mit der Verwendung einer Maschine verbunden sind. Nur die Schlußfolgerungen, die sich aus diesen Gefahren für den Anspruch des Versicherten ergeben, gehören zur rechtlichen Beurteilung. Der Kläger hat eine Verletzung der Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der angeführten Feststellung nicht geltend gemacht, weshalb der Oberste Gerichtshof davon auszugehen hat. Der Kläger weist in seiner Revision aber zutreffend darauf hin, daß diese Feststellung jedenfalls dann unzureichend ist, wenn sich die Frage seiner Invalidität nach § 255 Abs 1 ASVG richtet. In diesem Fall wäre nämlich noch zu klären, ob es sich bei der erwähnten Tätigkeit um eine Teiltätigkeit jener Berufsgruppe handelt, zu der der Beruf gehört, in dem der Kläger angelernt wurde, und welche der Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Kläger in seiner während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit anwendete, in dieser Teiltätigkeit zum Tragen kommen. Die Verweisung des Versicherten auf Teiltätigkeiten eines Lehrberufes ist zwar an sich zulässig (SSV-NF 2/46; 10 Ob S 208/88). Der Versicherte darf jedoch nicht auf Teiltätigkeiten seines Berufes verwiesen werden, durch die er den ihm nach § 255 Abs 1 ASVG zukommenden Berufsschutz verlieren würde. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG sein (10 Ob S 35/89). Zur Ergänzung des Verfahrens in der aufgezeigten Richtung mußte die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung kann allerdings (noch) nicht davon ausgegangen werden, daß die Frage der Invalidität des Klägers nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu beurteilen ist. Dies setzt voraus, daß der Versicherte überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war. In einem erlernten Beruf war der Versicherte aber nur tätig, wenn und nachdem er für den betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat oder wenn diese gemäß Paragraph 8, Absatz 7, oder Paragraph 28, Absatz eins, BAG ersetzt wird. Nur dann ist gewährleistet, daß er sich die für den Lehrberuf erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aneignete und die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen kann vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, BAG). Was gilt, wenn der Versicherte im Ausland einen Beruf erlernte, ist hier nicht zu erörtern. Die Lehrabschlußprüfung hat der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht abgelegt. Daß die Voraussetzungen für den Ersatz dieser Prüfungen durch einen Schulbesuch gemäß dem von der Zeit der Geltung allein in Betracht kommenden Paragraph 28, Absatz eins, BAG erfüllt sind, hat er nicht behauptet. Dies ist nach den Verfahrensergebnissen auch nicht anzunehmen vergleiche die Umschreibung der Schulen in der hier noch maßgebenden römisch fünf BGBl. 1970/142). In Betracht kommt also nur, daß der Kläger in einem angelernten Beruf tätig war. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (JUS 1989/214 ua) ist hiefür entscheidend, daß der Versicherte über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Wenn dem Erstgericht auch einzuräumen ist, daß die Absolvierung einer Lehre für das Vorliegen dieser Voraussetzung spricht, hätte es sich nicht - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - mit einer entsprechenden "Annahme" begnügen dürfen, sondern es hätte Feststellungen hiezu treffen müssen. Wie der Oberste Gerichtshof in der schon zitierten Entscheidung (JUS 1989/214; außerdem SSV-NF 2/98) weiters ausgesprochen hat, genügt es nicht, daß der Versicherte, der keinen Beruf erlernt hat, die Kenntnisse erwirbt, sondern sie müssen in der im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit in jenem Ausmaß zum Tragen gekommen sein, das hiefür üblicherweise von gelernten Arbeitern dieser Berufsgruppe erwartet wird. Auch in dieser Richtung haben die Vorinstanzen nichts festgestellt. Der Umstand, daß der Kläger in gleicher Weise wie jene Dienstnehmer entlohnt wurde, welche die Lehrabschlußprüfung für den Tischlerberuf erfolgreich ablegten, bildet zwar ein Indiz für das Vorliegen der angeführten Voraussetzung, ist aber hiefür nicht allein entscheidend. In den Entscheidungen der Vorinstanzen werden die Ausführungen zu den Tatsachenfeststellungen, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung vergleiche nunmehr Paragraph 417, Absatz 2, ZPO in der Fassung der WGN 1989) zum Teil vermengt. Betrachtet man das Urteil des Berufungsgerichtes in seiner Gesamtheit, so ergibt sich daraus als Tatsachenfeststellung, daß Montagearbeiten im Kunststoffensterbau dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers entsprechen, weil er durch die hiebei zu verwendenden Maschinen trotz seiner epileptischen Anfälle nicht gefährdet wird. Hier ist anzumerken, daß die Frage, welche Gefahren mit der Bedienung einer Maschine verbunden sind, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine Rechts-, sondern eine Tatfrage bildet. Im Rahmen der Tatsachenfeststellungen sind also die Gefahren zu beschreiben, die mit der Verwendung einer Maschine verbunden sind. Nur die Schlußfolgerungen, die sich aus diesen Gefahren für den Anspruch des Versicherten ergeben, gehören zur rechtlichen Beurteilung. Der Kläger hat eine Verletzung der Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der angeführten Feststellung nicht geltend gemacht, weshalb der Oberste Gerichtshof davon auszugehen hat. Der Kläger weist in seiner Revision aber zutreffend darauf hin, daß diese Feststellung jedenfalls dann unzureichend ist, wenn sich die Frage seiner Invalidität nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG richtet. In diesem Fall wäre nämlich noch zu klären, ob es sich bei der erwähnten Tätigkeit um eine Teiltätigkeit jener Berufsgruppe handelt, zu der der Beruf gehört, in dem der Kläger angelernt wurde, und welche der Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Kläger in seiner während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit anwendete, in dieser Teiltätigkeit zum Tragen kommen. Die Verweisung des Versicherten auf Teiltätigkeiten eines Lehrberufes ist zwar an sich zulässig (SSV-NF 2/46; 10 Ob S 208/88). Der Versicherte darf jedoch nicht auf Teiltätigkeiten seines Berufes verwiesen werden, durch die er den ihm nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zukommenden Berufsschutz verlieren würde. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG sein (10 Ob S 35/89). Zur Ergänzung des Verfahrens in der aufgezeigten Richtung mußte die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.